Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. XII ZB 76/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1332

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[X.] ZB 76/98vom2. Oktober 2002in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Abs. 2a)Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines [X.]soldaten, der nach Ende derEhezeit in ein Berufssoldatenverhältnis eintritt (im Anschluß an [X.] 81, 100 [X.])Zur Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung desauszugleichenden Versorgungswertes.[X.], Beschluß vom 2. Oktober 2002 - [X.] - OLGFrankfurtAGGelnhausen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],Dr. [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde der [X.] wirdder Beschluß des 1. [X.] des [X.] vom 12. Mai 1998 aufgehoben.[X.] wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das [X.]: 511 1.000 [X.])Gründe:[X.] Parteien haben am 17. Mai 1990 geheiratet. Der Scheidungsantragder Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am [X.] zugestellt worden.Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Mai 1990 bis 31. Dezember 1994,§ 1587 Abs. 2 BGB) bei der [X.] (LVA, weitereBeteiligte zu 2) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die- 3 -das Amtsgericht mit monatlich 40,53 [X.], bezogen auf das Ende der Ehezeit,angenommen hat.Der Ehemann leistete in der Ehezeit bis zum 21. Juni 1990 Grundwehr-dienst und stand danach als [X.]soldat im Dienst der [X.] (weitere Beteiligte zu 1). Am 25. Juli 1996 ist er zum Berufssoldaten er-nannt worden. Im Falle einer Nachversicherung für die [X.] vom 22. Juni 1990bis zum 31. Dezember 1994 würden sich seine in der Ehezeit bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 3) erworbenen gesetzli-chen [X.] nach den Ermittlungen des Amtsgerichts [X.] auf monatlich 183,94 [X.], bezogen auf das Ende der Ehezeit, belaufen.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt,daß es im Wege des [X.] nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungs-konto des Ehemannes bei der [X.] auf das [X.] [X.] bei der [X.] [X.] von monatlich 71,71 [X.],bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat.Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere [X.] 1 geltend gemacht, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, daß [X.] nach [X.] zum Berufssoldaten ernannt worden sei.Das [X.] hat nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlichder von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-schaften für die Ehefrau [X.] der gesetzlichen Rentenversi-cherung bei der [X.] - unter Berücksichtigung von Kindererziehungs-zeiten - in Höhe von 40,25 [X.] festgestellt und für den Ehemann [X.] ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung - unter Berück-sichtigung von Ausbildungszeiten in der [X.] vom 2. April 1986 bis 30. März- 4 -1987 - bei der [X.] in Höhe von 4,89 [X.], jeweils monatlich und bezo-gen auf das Ende der Ehezeit, sowie Versorgungsanwartschaften aus dem [X.] - ohne Berücksichtigung der genannten Ausbildungszeiten alsruhegehaltfähige Dienstzeit - in Höhe von monatlich 337,71 [X.]. Das Oberlan-desgericht, dessen Entscheidung in [X.], 862 f. abgedruckt ist, hat dieEntscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß es zu Lasten [X.] des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 1auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwart-schaften in Höhe von 151,18 [X.] monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit,begründet hat.Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der weiterenBeteiligten zu 1, mit der sie geltend macht, die erwähnten Ausbildungszeitenseien entsprechend der Rechtsprechung des [X.] zur Berech-nung des Versorgungsausgleichs bei der Soldatenversorgung heranzuziehen.Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere Be-schwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, dieweitere Beschwerde werde zugelassen, weil die Frage der Behandlung [X.], deren Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung der Beam-tenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] 5 -tenerhöhend auswirken würde, grundsätzliche Bedeutung habe. Eine - unzu-lässige - Beschränkung der Beschwerde (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991- [X.] - FamRZ 1991, 931) ist darin nicht zu sehen.2. Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen ist das durch denDienst als [X.]soldat begründete Versorgungsanrecht des Ehemannes [X.] Wege des [X.] nach § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen noch in Höheder durch das nachfolgende Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten [X.] zu [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend [X.]Z 81, 100,122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. [X.] - [X.] 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - [X.]544/81 - FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 - [X.] 760/81 [X.] 1983, 682; vom 11. März 1987 - [X.] 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922;vom 29. Juni 1988 - [X.] 66/84 - [X.]R § 1587b Abs. 2 BGB [X.]soldat 1;vom 21. September 1988 - [X.] 148/86 - [X.]R § 1587a Abs. 5 BGB [X.]-soldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB [X.]soldat 2; vom 21. September 1988- [X.] 57/86 - NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 - [X.]152/86 - FamRZ 1988, 1253) erwirbt der [X.]soldat eine alternativ ausgestalteteVersorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem [X.] vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendungdes § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-[X.] auszu-gleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, undzwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der [X.] wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich- 6 -die als [X.]soldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt.Der Umstand, daß der Ausgleichsverpflichtete nach [X.], aber vor dertatrichterlichen Entscheidung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat eingetre-ten ist, hat lediglich für die Form des Ausgleichs Bedeutung: Die durch denDienst als [X.]soldat bedingte Versorgungsanwartschaft ist - im Wert der [X.] - zu Lasten des (neuen) Dienstherrn im Wege desQuasi-[X.] in - jetzt direkter - Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB [X.]) Danach hat das Amtsgericht zu Recht die [X.] Ehemannes als ehemaligem [X.]soldaten mit dem Wert des Anspruchs [X.] bewertet. Soweit das [X.] demgegenüber fürdie Höhe des Ausgleichs die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes ausdem [X.] herangezogen hat, hält dies rechtlicher Überprüfungnicht stand. Das [X.] hat in diesem Zusammenhang ausgeführt,in den Versorgungsausgleich seien die ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften des Ehemannes aus dem [X.] einzustellen, die zusätz-liche Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3, die die fiktive Nachversicherungberücksichtige, sei gegenstandslos, da es aufgrund der Ernennung des [X.] zum Berufssoldaten nicht zu dessen Ausscheiden aus dem Soldaten-verhältnis gekommen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie der [X.] in dem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1981 ([X.]Z 81 aaO) [X.] hat, hängt die Übernahme in ein Berufssoldatenverhältnis von der Er-füllung einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) ab, an der [X.] regelmäßig keinen Anteil mehr hat, wenn das Ende [X.] als [X.]soldat in die [X.] nach dem [X.] fällt. Insoweit handeltes sich um einen individuellen, tatsächlichen Umstand, der zwar die Versor-gungslage des Ehemannes bleibend bestimmt, dessen Änderung nach [X.] Ehezeit aber keinen hinreichenden Bezug mehr zur Ehezeit aufweist und- 7 -der für die Höhe des Versorgungsausgleichs deshalb nach dem Stichtagsprin-zip unberücksichtigt bleibt (vgl. [X.] vom 13. Mai 1987 - [X.]/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f. - auch für die [X.] nach Einführung des§ 10 a [X.]) Allerdings kann der Versorgungsausgleich - entgegen der [X.] - nicht in der Form des [X.] nach § 1587b Abs. 1 [X.] werden, da eine fiktive Nachversicherung kein Rentensplitting er-möglicht. § 1587b Abs. 1 BGB setzt bereits vorhandene, ehezeitlich erworbeneAnwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraus (vgl. Senatsbe-schluß vom 21. September 1988 - [X.] 148/86 - aaO). Der Ausgleich ist indirekter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-[X.] [X.] der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach dem [X.] bei der weiteren Beteiligten zu 1 durchzuführen.3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, [X.] Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzenihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischengeänderte Rechtslage berücksichtigen:Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 12. März1996 (FamRZ 1996, 1137 ff.) die Regelungen zum Zusammentreffen von [X.] mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für [X.] und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfas-sungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.Das [X.] sowie zur Aner-kennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen [X.] 11. Juli 1985 ([X.]; [X.]. I S. 1450, zum 1. Januar 1986 in [X.] getre-- 8 -ten) gewährte Müttern und [X.], die nach dem 31. Dezember 1920 geborenwurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Werteinheiten,so daß sich für ein [X.] Werteinheiten ergaben. Der erziehende Elternteilwurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 % [X.] aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten währendKindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden: [X.], Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererziehungs-zeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Werteinheiten er-folgen. Durch das [X.](Rentenreformgesetz - [X.]) vom 18. Dezember 1989 ([X.]; zum1. Januar 1992 in [X.] getreten) wurde diese Regelung übernommen; nach§ 70 Abs. 2 [X.] wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625 [X.] Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die auf Grund eige-ner Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte das [X.] 36 Monate Kindererziehungszeiten.Die Auskunft der [X.] vom 10. November 1997 zu der von [X.] erworbenen Anwartschaft beruht auf § 70 Abs. 2 [X.] in der damalsgeltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswirkungender durch das [X.] ([X.] 1999 - [X.] 1999) vom 16. Dezember 1997 ([X.] I S. 2998)mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 [X.],zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des [X.] Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherungund zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens ([X.] - [X.]) vom 21. März 2001 ([X.] I, 403) ein-gefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat derKindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von0,0833 [X.] -Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur [X.] der Ent-scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach sei-nem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt(st.Rspr., vgl. nur [X.] vom 9. Februar 2000 - [X.] - FamRZ2000, 748, 749; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1587 [X.]. [X.].[X.]), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 70[X.] in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 [X.]1999, Artikel 12 [X.] auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken.4. Der Umstand, daß die weitere Beteiligte zu 1 die Entscheidung [X.] nur hinsichtlich eines Ausgleichsbetrages von 4,76 [X.]angegriffen hat, in dessen Höhe infolge der Nichtberücksichtigung von Ausbil-dungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Unrecht Versorgungsanrechteübertragen worden seien, steht der Zurückverweisung nicht entgegen. Im Rah-men einer weiteren Beschwerde über den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. nur[X.]Z 92, 5 ff.; bestätigt durch [X.] vom 4. Oktober 1989 - [X.]106/88 - FamRZ 1990, 273, 275) die vorinstanzliche Entscheidung in jederRichtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweitnicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht.Dabei gilt das Verschlechterungsverbot auch zugunsten eines [X.], der Beschwerde erhoben hat, soweit eine Abänderung der [X.] sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (vgl. [X.] 18. September 1985 - [X.] 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241 f. und [X.] [X.]/89 - FamRZ 1990, 1339, 1341 m.w.[X.]). Dies ist [X.] jedoch weder festgestellt noch ersichtlich.5. [X.] muß daher an das [X.] zurückverwiesenwerden, damit die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Aus-- 10 -künfte festgestellt werden können, bevor der Versorgungsausgleich durchge-führt wird. Die vom [X.] aufgeworfene Frage nach der Berück-sichtigung von Ausbildungszeiten, die nicht zu einer Erhöhung der Beamtenver-sorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenerhö-hend auswirken würden, wenn sie hier zu berücksichtigen wären, bedarf dabeikeiner Entscheidung. Denn bei der vorzunehmenden Bewertung der Versor-gungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe der fiktiven [X.] sich die Frage nicht stellen: Nachversicherung bedeutet in diesem Zu-sammenhang, daß der Ehemann, der als [X.]soldat nicht in der gesetzlichenRentenversicherung versichert werden konnte, für die Durchführung des [X.] nachträglich fiktiv so gestellt wird, wie wenn er [X.] gewesen wäre. Damit ist eine unterschiedliche Anrechnung [X.] ausgeschlossen.[X.][X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZB 76/98

02.10.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. XII ZB 76/98 (REWIS RS 2002, 1332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1332

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