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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 258/07vom 26. August 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 26. August 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben Streitwert: 14.754 •
Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf [X.] haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Juni 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 O 249/03 - [X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 12 U 53/07 -
Meta
26.08.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. IV ZR 258/07 (REWIS RS 2008, 2250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2250
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