Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2014, Az. B 3 KR 8/13 R

3. Senat | REWIS RS 2014, 4794

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem - Zuzahlung


Leitsatz

1. Gehörlose Versicherte haben regelmäßig gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem ihren Bedürfnissen angepassten Rauchwarnmeldesystem.

2. Unabhängig von der Zahl der in der Wohnung anzubringenden Rauchwarnmelder hat ein Versicherter die bei Hilfsmitteln anfallende Zuzahlung nur einmal zu entrichten.

Tenor

Auf die Revision der [X.] werden die Urteile des [X.] vom 27. September 2012 und des [X.] vom 13. September 2011 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des [X.] in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versorgung eines gehörlosen Versicherten mit zwei [X.]warnmeldern für seine Wohnung.

2

Der 1956 geborene gehörlose Kläger beantragte im April 2010 unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und [X.]warnmelder. Die - üblicherweise kurz "[X.]melder" oder auch "[X.]wächter" genannten - [X.]warnmelder senden in einer solchen Kombination mit einer Lichtsignalanlage bei Feuer oder [X.] in der Wohnung ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten. Zur Installation der [X.]warnmelder wird eine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, auf welche die [X.]melder aufgeschraubt werden. Die beklagte Krankenkasse bewilligte daraufhin einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie einen Lichtwecker unter Abzug eines Eigenanteils für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von 15 Euro und eines Zuzahlungsbetrages von 10 Euro. Die Versorgung mit einem Telefonsender und zwei [X.]meldern lehnte sie mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Grundbedürfnisse ab (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem beantragten [X.] verurteilt, die Klage aber hinsichtlich der beantragten [X.]melder abgewiesen. Während der begehrte Telefonsender dem Grundbedürfnis nach Kommunikation diene, sei die individuelle Gefahrenabwehr nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ( Urteil vom 13.9.2011). Das [X.] hat die nur vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, da es um einen mittelbaren [X.] gehe, bei dem ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender Ausgleich nicht vorgesehen sei. Die Gefahrenabwehr durch [X.]warnmelder in einer für den Versicherten wahrnehmbaren Form gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen und damit der Eigenverantwortung zuzurechnen (Urteil vom 27.9.2012).

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 [X.]). Er sieht hier den unmittelbaren [X.] betroffen; denn bereits das Hören an sich stelle ebenso wie die Wahrnehmung von Warnsignalen ein Grundbedürfnis dar. Gehörlose, die auch andere in Notsituationen warnende Geräusche nicht wahrnehmen könnten, seien noch stärker auf ihnen zugängliche Warnsignale angewiesen als hörende Menschen. Es sei daher ein elementares Sicherheitsbedürfnis sowie das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen tangiert. Das [X.] sei auch nicht auf den nach der Landesbauordnung [X.] ([X.]) verpflichtenden Einbau von [X.]warnmeldern in Privatwohnungen eingegangen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 27.9.2012 und des [X.] vom 13.9.2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit zwei [X.]warnmeldern für Gehörlose zu versorgen.

5

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Diese Geräte dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis, sind in mittlerweile dreizehn von sechzehn Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und ermöglichen gehörlosen Versicherten in der ihren Bedürfnissen angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen. Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.

8

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Nach den Anträgen des [X.] im Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren geht es ihm lediglich um eine Versorgung mit zwei Rauchwarnmeldern in für Gehörlose geeigneter Ausstattung. Das ist zur Spezifizierung des Klageantrags ausreichend, ein bestimmtes Fabrikat muss nicht angegeben werden, da es den Beteiligten nur um den Versorgungsanspruch dem Grunde nach, nicht aber um ein bestimmtes Fabrikat geht. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Versorgung des [X.] mit zwei Rauchwarnmeldern ist kein zusätzlicher Streit über das Fabrikat zu erwarten (vgl [X.], 44 = [X.]-2500 § 33 [X.] - [X.]). Zwar hatte der Kläger seinem Leistungsantrag einen Kostenvoranschlag beigefügt, bei dem die Rauchwarnmelder vom gleichen Fabrikat waren wie die übrige Lichtsignalanlage mit 4 Blitzlampen, einem kombinierten Telefon- und Türklingelsender sowie einem Wecker. Dies ist bei sach- und interessengerechter Auslegung jedoch nicht so zu verstehen, dass andere Fabrikate ausgeschlossen sein sollten. Dem Kläger geht es lediglich um Rauchwarnmelder in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Ausführung. Sollten diese nicht mit der vorhandenen Lichtsignalanlage kompatibel sein, gehören zu einer geeigneten Ausführung eigene kompatible Blitzlampen.

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs 1 S 1 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung von Art 1 [X.] vom [X.] ([X.]). Nach § 33 Abs 1 S 1 [X.] haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, [X.]n, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 [X.] ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 [X.] nicht bewilligen (vgl BSG [X.]-2500 § 33 [X.] - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG [X.]-2500 § 33 [X.] - [X.]; [X.], 44 = [X.]-2500 § 33 [X.] - [X.]).Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 [X.]) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste ([X.]-2500 § 33 [X.], 20, 27; [X.], 197 = [X.]-2500 § 33 [X.], RdNr 20; BSG [X.]-2500 § 33 [X.]).

a) Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des [X.] (durch Art 1 des [X.], [X.] 1046) zum [X.] für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 [X.] [X.]) durch § 31 [X.] einheitlich definiert. Danach umfassen Hilfsmittel ([X.] sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um (1.) einer drohenden Behinderung vorzubeugen, (2.) den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder (3.) eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Da sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gemäß § 7 [X.] [X.] nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten, ergibt sich der Rechtsanspruch weiterhin aus § 33 Abs 1 S 1 [X.]. Bei der Definition des Hilfsmittelbegriffs in der medizinischen Rehabilitation hat sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des BSG zum Hilfsmittelbegriff in der [X.] orientiert. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der [X.] war bei der Hilfsmittelversorgung aber nicht beabsichtigt (vgl auch [X.], 44 = [X.]-2500 § 33 [X.], RdNr 39).

Schon vor der Einführung des [X.] hat das BSG die Hilfsmittel ausdrücklich auf solche Hilfen beschränkt, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Dies hat es aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs 1 [X.] ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der [X.] und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits gefolgert. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der [X.] notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde zB auch den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, einschließlich der Herrichtung der Zufahrtswege und noch weitergehender Umgestaltungen des [X.]. Die [X.] kann aber nicht von den jeweiligen konkreten Wohnverhältnissen abhängen. Daher fallen fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 [X.]. Den Ausschluss der Leistungspflicht der [X.] bei Maßnahmen zur Anpassung bzw Verbesserung des individuellen [X.] hat der Gesetzgeber zuletzt dadurch bestätigt, dass er im vergleichbaren Bereich der [X.] Pflegeversicherung eine differenzierte Regelung vorgesehen hat, ohne zugleich eine Änderung des [X.] vorzunehmen. Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Diese Leistungspflicht der Pflegekassen für Pflegehilfsmittel wird ergänzt durch die als Ermessensleistung ausgestaltete subsidiäre Möglichkeit zur Zahlung finanzieller Zuschüsse bis zu einer Höhe von 2557 Euro "für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen [X.] des Pflegebedürftigen", wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs 4 SGB XI). Der Gesetzgeber hat daher die bereits vor der Einführung des [X.] im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des [X.] in der Regelung des § 31 [X.] ausdrücklich aufgegriffen. Hilfsmittel sind danach nur solche Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können; der Begriff des Hilfsmittels umfasst also nur "bewegliche" Sachen ([X.]-2500 § 33 [X.] = Juris Rd[X.]3; [X.], 44 = [X.]-2500 § 33 [X.]).

b) Die vom Kläger begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff iS des § 33 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 31 Abs 1 Nr 3 [X.]. Es handelt sich insbesondere um bewegliche Gegenstände, die jedenfalls bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könnten. Entscheidend hierfür ist, ob das Gerät so in das Gebäude eingebaut wird, dass es nach der Verkehrsauffassung auch bei einem Umzug in der alten Wohnung verbleibt, der Einbau also von Dauer ist, oder ob es bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen mitgenommen werden kann. Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden ([X.], 22 = [X.]-3300 § 40 [X.], RdNr 21 - Deckenlifter; BSG [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.]8 - Lichtsignalanlage). Von der Leistungspflicht der [X.] grundsätzlich nicht erfasst sind Hilfsmittel wie zB Mobilitätshilfen, wenn sie ausschließlich aufgrund der konkreten Wohnverhältnisse des Versicherten benötigt werden, sie also nach einem Umzug regelmäßig nicht mehr erforderlich wären ([X.], 44 = [X.]-2500 § 33 [X.] - [X.]). Entscheidend ist, dass ein solches Hilfsmittel bei gleicher gesundheitlicher Situation von anderen Versicherten nicht benötigt wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die begehrten Rauchwarnmelder für Gehörlose nicht als fester Bestandteil der Wohnung anzusehen. Die Geräte sind nach ihrer Größe und ihrem Gewicht mit handelsüblichen Rauchmeldern für nicht hörbeeinträchtigte Menschen vergleichbar. Es wird lediglich eine kleine Grundplatte an der Zimmerdecke befestigt, die bei einem Umzug leicht wieder gelöst werden kann. Die damit verbundene geringfügige Substanzbeeinträchtigung an der Decke entspricht etwa solchen, die durch das Aufhängen von Bildern an Wänden in der Wohnung verursacht werden. Solche Gegenstände werden nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug mitgenommen und in der neuen Wohnung wieder verwendet. Kabel müssen dazu nicht verlegt werden, da die Rauchmelder Funksignale an die Lichtsignalanlage senden. Das Hilfsmittel wird auch nicht wegen des konkreten [X.] benötigt, weil der Kläger wegen seines fehlenden Hörvermögens in jeder Wohnung auf diese speziellen Rauchmelder angewiesen ist, um die Warnsignale wahrnehmen zu können. Wohnungen sind auch nicht standardmäßig mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose ausgestattet.

c) Rauchwarnmelder für Gehörlose sind weder nach § 34 Abs 4 [X.] iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der [X.] (idF der Verordnung vom [X.] - [X.] 44) noch als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen (§ 33 Abs 1 S 1 letzter Halbs [X.]). Im Gegensatz zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens muss ein Hilfsmittel im Sinne des [X.] bereits seiner Konzeption nach den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder im Einzelfall den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommen; es wird daher von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt ([X.]-2500 § 33 [X.] - Personalcomputer). Rauchmelder für Gehörlose, die mit einer Lichtsignalanlage kombiniert werden, sind in Wohnungen von nicht hörbeeinträchtigten Menschen nicht vorzufinden. Bei gegebenenfalls beruflich veranlasster Verwendung von Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen an Arbeitsplätzen mit einem hohen Geräuschpegel handelt es sich gerade nicht um die Nutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern als Hilfsmittel zum Arbeitsschutz.

d) Die [X.] ist rechtswidrig, weil die begehrten Rauchwarnmelder zum [X.] erforderlich sind (§ 33 Abs 1 S 1 dritte Variante [X.]).

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum [X.] iS des § 33 Abs 1 S 1 dritte Variante [X.] wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren [X.], bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren [X.], bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der [X.] erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der [X.] gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.

Beim mittelbaren [X.] geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der [X.] sein kann, jegliche Behinderungsfolgen in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es kann auch nicht Aufgabe der [X.] sein, alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen. Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten [X.] ist die [X.] nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] zuständig (§ 6 Abs 1 [X.], § 5 [X.]).

Um hier den Aufgabenbereich der [X.] abzustecken, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren [X.] von der [X.] nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören danach das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (stRspr, vgl zB BSG [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.]2 - Lichtsignalanlage mwN).

Zu [X.] führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren [X.] nicht, da die durch den unmittelbaren [X.] bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren [X.] kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen [X.] des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines [X.] geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den [X.] bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem).

Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren [X.] Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl BSG [X.]-2500 § 33 [X.]); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 S 5 [X.] (ebenso § 31 Abs 3 [X.]) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken ([X.] 3-2500 § 33 [X.]; [X.], 183 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]5).

Mit den begehrten Rauchwarnmeldern wird die beeinträchtigte Körperfunktion des Hörens nicht wiederhergestellt oder verbessert. Die Versorgung mit solchen Geräten führt lediglich zu einem Ausgleich der Folgen der Behinderung, also einem mittelbaren [X.], und gehört daher nur dann zum Aufgabenkreis der [X.], wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen [X.] des täglichen Lebens dient.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG, Versicherten durch die Versorgung mit Hilfsmitteln eine möglichst selbstständige Lebensführung unter Berücksichtigung des allgemeinen [X.] nach selbstständigem Wohnen zu ermöglichen. Dabei umfasst das Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die notwendig sind, um selbstbestimmt im häuslichen Umfeld verbleiben zu können (ausführlich hierzu BSG [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.]5 f mwN). Die Verwirklichung des [X.] nach selbstständigem Wohnen setzt bestimmte elementare Rahmenbedingungen voraus, die üblicherweise im hauswirtschaftlichen Bereich liegen, aber nicht hierauf zu beschränken sind. Es geht darum, die elementare Lebensführung zu Hause zu ermöglichen und daher die für das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens unerlässlichen Grundvoraussetzungen zu gewährleisten. Die möglichst weitgehende Erfüllung dieser Rahmenbedingungen stellt sich praktisch als Annex zu dem allgemeinen Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens dar, ist aber wegen der auf die medizinische Rehabilitation der Versicherten beschränkten Zuständigkeit der [X.] auf die unabdingbaren Grundvoraussetzungen des selbstständigen Wohnens beschränkt (BSG [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.]5 f mwN).

Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens. Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern (§ 15 Abs 7 Landesbauordnung [X.], Art 46 Abs 4 [X.], § 48 Abs 4 Bremische Landesbauordnung, § 45 Abs 6 [X.], § 13 Abs 5 [X.], § 48 Abs 4 Landesbauordnung [X.], § 44 Abs 5 [X.], § 49 Abs 7 Bauordnung für das [X.], § 44 Abs 8 Landesbauordnung [X.], § 46 Abs 4 Landesbauordnung für das [X.], § 47 Abs 4 Bauordnung des [X.], § 49 Abs 4 [X.], § 48 Abs 4 [X.]) die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor. Daran wird deutlich, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Rauchwarnmelder in Wohnungen zur Gefahrenabwehr unerlässlich sind. Wohnungsbrände mit Todesfolge insbesondere durch toxische Gase im Brandrauch, die vor allem während der Schlafenszeit oft unbemerkt bleiben und innerhalb kurzer Zeit zum Erstickungstod führen können, werden zunehmend als reale Gefahr eingeschätzt, der durch ordnungsgemäß installierte und regelmäßig überprüfte Rauchwarnmelder mit relativ geringem finanziellen Aufwand ein zuverlässiger Schutz entgegengestellt werden kann. Inzwischen besteht nur in drei Bundesländern ([X.], [X.] und [X.]) noch keine rechtliche Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In [X.] und [X.] soll diese Pflicht aber noch in diesem Jahr eingeführt werden (vgl [X.], 598).

Die gesetzliche Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern führt dazu, dass Gebäude nur zu Wohnzwecken nutzbar sind, wenn sie - zumindest in den ausdrücklich benannten Räumen - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Nach § 47 Abs 4 der Bauordnung des [X.] sind die Rauchmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. In den anderen Landesbauordnungen, insbesondere auch in der wegen des am 17.9.2011 erfolgten Umzugs des [X.] nach S. einschlägigen [X.], müssen die Rauchwarnmelder so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Ein selbstständiges Wohnen unter zumutbaren Bedingungen ist daher nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur möglich, wenn die Signale der in der Wohnung befindlichen Rauchwarnmelder auch von den Bewohnern wahrnehmbar sind. Für Gehörlose oder erheblich hörbeeinträchtigte Menschen, deren Hörvermögen nicht unmittelbar durch entsprechende Hilfsmittel verbessert werden kann, reichen akustische Signale daher nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte allein oder gemeinsam mit nicht hörbehinderten Menschen in einer Wohnung lebt, denn das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen beinhaltet das Recht, sich unabhängig von anderen Personen auch allein in der Wohnung aufhalten zu können, jedenfalls soweit dies mit Rücksicht auf die Behinderung möglich ist. Für Gehörlose kann die Wahrnehmbarkeit der Rauchwarnmelder über Lichtsignale ggf in Kombination mit anderen Warnsignalen, wie beispielsweise [X.], sichergestellt werden.

Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere sind auch bisher schon Gegenstände, die der Unfallverhütung oder Gefahrenabwehr dienen, von der Leistungspflicht der [X.] nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr hat das BSG in einer Entscheidung vom 15.11.1989 ([X.] 2200 § 182 [X.]6) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Korrektionsschutzbrille zur Unfallverhütung ein medizinisches Hilfsmittel ist, wenn damit eine vorhandene Sehminderung ausgeglichen wird. Es sei allerdings denkbar, dass die Brille weitere Teile enthalte, die nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienten und daher nicht von der [X.] zu gewähren seien. Dies könnten beispielsweise [X.] oder sonstige besondere Vorkehrungen sein, die ganz allgemein nur den Zwecken der Unfallverhütung dienten, ohne zugleich Hilfsmittelcharakter zu haben. Daraus wird deutlich, dass der Zweck der Unfallverhütung nicht die [X.] eines Gegenstandes ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gegenstand (einschließlich aller besonderen Bestandteile) zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Ausgeschlossen sind damit Gegenstände, die auch von nicht beeinträchtigten Menschen zum Schutz vor Unfällen benötigt werden. Dies entspricht den Gesichtspunkten des Ausschlusses von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, der Mehrkostenregelung für zusätzliche Ausstattungen nach § 33 Abs 1 S 5 [X.], § 31 Abs 3 [X.] bzw des Abzugs eines Eigenanteils für ersparte Aufwendungen.

In dem vom [X.] in Bezug genommenen Beschluss des [X.] (B 3 [X.] 24/07 B) beruhte die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf fehlenden Darlegungen zu der oben genannten Entscheidung. Sie war daher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.

e) Dem Anspruch fehlt es nicht an der "Erforderlichkeit im Einzelfall"; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstattung seiner Wohnung mit Rauchmeldern für Gehörlose gegen einen [X.]. Zwar müssen nach § 49 Abs 4 [X.] in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird und für die Ausrüstung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich (§ 49 Abs 4 S 1 bis 3 [X.]). Den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (§ 49 Abs 4 S 4 [X.]). Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Mietwohnung diese auf eigene Kosten mit Rauchwarnmeldern für Gehörlose auszustatten hat. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich nur auf Standardrauchwarnmelder, die über akustische Signale funktionieren.

f) Der Umfang des Anspruchs umfasst die beiden begehrten Rauchwarnmelder. Dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen ist grundsätzlich nur mit einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernder Räume der Wohnung gedient. Ob bei außergewöhnlichen Wohnverhältnissen, die eine sehr hohe Anzahl von Rauchwarnmeldern erforderlich machen, Einschränkungen gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Da es sich unter diesem Gesichtspunkt bei allen erforderlichen Rauchwarnmeldern um Bestandteile eines Rauchwarnmeldesystems und damit um ein zusammengehöriges, einheitliches Hilfsmittel handelt, fällt die nach § 33 Abs 8 [X.], § 61 S 1 [X.] iVm § 62 [X.] bis zur Belastungsgrenze zu leistende Zuzahlung unabhängig von der Zahl der benötigten Rauchwarnmelder nur einmal an.

g) Der Kläger hat für die seinen Bedürfnissen als Gehörloser entsprechenden Rauchwarnmelder keinen Eigenanteil aufzubringen, da die Geräte im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen. Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs 1 [X.] einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten [X.] selbst zu tragen (BSG [X.]-2500 § 33 [X.] - Therapiedreirad; [X.], 209, 215 = [X.]-2500 § 33 [X.]9 S 102 - Telefaxgerät; [X.]-2500 § 33 [X.] - [X.]). Selbst wenn die begehrten Rauchwarnmelder neben den [X.] an die Lichtsignalanlage auch akustische Signale verbreiten, ersetzen sie für den Kläger keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, schon weil die akustischen Signale für ihn nicht wahrnehmbar sind. Aufgrund der Versorgung erspart er als Mieter seiner Wohnung in [X.] auch keine Aufwendungen, die er als nicht hörbeeinträchtigter Mensch für herkömmliche Rauchwarnmelder zu tragen hätte. Für die Ausstattung von Wohnraum mit herkömmlichen Rauchwarnmeldern ist nach § 49 Abs 4 S 3 [X.] der Eigentümer verantwortlich, während dem Besitzer nur die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst (vgl § 49 Abs 4 S 4 [X.]). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass es bei herkömmlichen Rauchwarnmeldern wenig sinnvoll scheint, diese bei einem Wohnungswechsel mitzunehmen. Mietern entstehen danach keine unmittelbaren Aufwendungen für die Anschaffung von herkömmlichen Rauchwarnmeldern. Die Kosten für die Energieversorgung der hier begehrten Rauchwarnmelder trägt in Anlehnung an den Ausschluss der Verordnungsfähigkeit der Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 26 [X.]) der (volljährige) Versicherte selbst.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 3 KR 8/13 R

18.06.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hamburg, 13. September 2011, Az: S 28 KR 1752/10, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 8 SGB 5, § 34 Abs 4 SGB 5, § 61 S 1 SGB 5, § 62 SGB 5, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9, KVHilfsmV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2014, Az. B 3 KR 8/13 R (REWIS RS 2014, 4794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4794

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

L 20 KR 139/17 (LSG München)

Krankenversicherung Zur Hilfsmittelversorgung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe


B 3 KR 5/09 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage - Bezuschussung durch Pflegeversicherung …


B 3 KR 9/10 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems mit Sprachausgabe als Hilfsmittel für erblindete und hochgradig sehbehinderte …


B 3 KR 21/18 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier: Elektrorollstuhl) - Genehmigungsfiktion - Rehabilitationsantrag


B 3 KR 14/14 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für Fingerendgliedprothese - Begriff der Behinderung und Krankheit - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.