Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2020, Az. VI ZR 119/19

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11815

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[X.]:[X.]:BGH:2020:020320BVIZR119.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 119/19
vom

2. März
2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
2. März 2020
durch den Vor-sitzenden Richter
Seiters, die
Richterinnen
von [X.] und [X.] und [X.] [X.] und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 28. Januar 2020 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2018 -
VI [X.], juris Rn. 2 mwN). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

1
2
-
3
-

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Seiters
von
[X.]
Roloff

[X.]
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2018 -
324 O 18/18 -

O[X.], Entscheidung vom 12.03.2019 -
7 U 103/18 -

3

Meta

VI ZR 119/19

02.03.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2020, Az. VI ZR 119/19 (REWIS RS 2020, 11815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11815

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