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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:020320BVIZR119.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 119/19
vom
2. März
2020
in dem Rechtsstreit
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
2. März 2020
durch den Vor-sitzenden Richter
Seiters, die
Richterinnen
von [X.] und [X.] und [X.] [X.] und Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss des Senats vom 28. Januar 2020 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2018 -
VI [X.], juris Rn. 2 mwN). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Seiters
von
[X.]
Roloff
[X.]
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2018 -
324 O 18/18 -
O[X.], Entscheidung vom 12.03.2019 -
7 U 103/18 -
3
Meta
02.03.2020
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2020, Az. VI ZR 119/19 (REWIS RS 2020, 11815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11815
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