Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. 2 StR 165/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2336

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116B2STR165.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 165/15
vom
16. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.

hier:
Antrag auf Pauschvergütung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag der Verteidigerin und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 16.
November 2016 be-schlossen:

Der Antrag der Verteidigerin Rechtsanwältin

L.

aus
R.

, ihr für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidigerin
des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pausch-vergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:
Die Antragstellerin wurde dem Angeklagten durch Verfügung des Se-natsvorsitzenden vom 23.
November 2015 als Verteidigerin für die Revisions-hauptverhandlung vor dem [X.] bestellt. Gegenstand des [X.] war eine Revision der Staatsanwaltschaft. Die Antragstellerin hat an der Revisionshauptverhandlung vom 25.
November 2015 teilgenommen, die [X.] von 10.00 Uhr bis 10.23 Uhr dauerte und mit der Verkündung des [X.] um 16.04 Uhr, dann in Abwesenheit der Antragstellerin, fortgesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 4.
Dezember 2015 hat die Antragstellerin beantragt, ihr eine Pauschgebühr von 1.100
Euro anstelle der gesetzlichen [X.] in Höhe von 272 Euro zu bewilligen. Dazu hat sie geltend gemacht, die Sache sei besonders umfangreich und schwierig.
Die Voraussetzungen gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 und 3 [X.] für die Be-willigung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr festzusetzen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, wenn dies wegen 1
2
-
3
-
des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine über-durchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2015

4 StR
267/11, [X.], 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, [X.] auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, ge-genüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich ge-worden ist. Dies war hier nicht der Fall. Die Strafsache hatte keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst zehn Seiten. Die Sache war, wie es das [X.]surteil vom 25.
November 2015 verdeutlicht, auch rechtlich nicht [X.] schwierig. Das [X.] hat ersichtlich einen falschen rechtlichen Maßstab bei der Prüfung eines bewaffneten Handeltreibens des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angewendet. Auf weitere Schwächen des angefochtenen Urteils, auf die der [X.] beiläufig für den [X.] hingewiesen hat, kam es danach nicht an; auch die dazu erörter-ten Konkurrenzfragen waren rechtlich nicht besonders schwierig, sondern [X.] bestehender Rechtsprechung unschwer zu beantworten.
Ri[X.] Dr. Appl ist

[X.]

Eschelbach
an der Unterschrifts-
leistung gehindert.

[X.]

Zeng

Bartel

Meta

2 StR 165/15

16.11.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. 2 StR 165/15 (REWIS RS 2016, 2336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2336

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 (s) Sbd. VIII – 221/05 (Oberlandesgericht Hamm)


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2 StR 165/15

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