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PDF anzeigen [X.] [X.] 38/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja ZPO § 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im [X.]sverfahren gegen sämtliche [X.] des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechts-schutzinteresse.
[X.], Beschluss vom 11. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.]
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[X.] hat durch den [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 11. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivil-senats des [X.] vom 12. Oktober 2006 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen. Gründe: 1. Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen erbrechtlicher Streitigkeiten wegen Verletzung einer Verfügungsunterlassungsverpflich-tung auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Nach Zustellung des seine Berufung zurückweisenden Urteils am 18. September 2006 beantragte er mit [X.] vom 28. September 2006 [X.] und lehnte mit [X.] vom 29. Sep-tember 2006 die drei erkennenden [X.] des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ab. 2 - 3 -
3 Durch Beschluss vom 12. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei weiteren Senatsmitgliedern das Ablehnungsge-such ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten [X.] als unzulässig verworfen. Es fehle trotz des noch anhängigen Tatbe-standsberichtigungsverfahrens am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Begrün-detheit des [X.] käme die begehrte Tatbestandsberichti-gung nicht mehr in Betracht, da bei der Entscheidung darüber gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur die [X.] mitwirken könnten, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Für ein Ablehnungsgesuch, das darauf abziele, die künftige Verfahrenstätigkeit aller dieser [X.] zu unterbinden, sei daher das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Auf die mit [X.] vom 19. Oktober 2006 erhobene Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 die Rechtsbeschwerde zugelassen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist insbesondere auf die rechtzeitig erhobene Gegenvorstel-lung im Ergänzungsbeschluss wirksam zugelassen worden (vgl. [X.]Z 150, 133, 136 f.; [X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.] - ju-ris [X.]. 7-9 = NJW 2004, 2529 unter [X.]). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 4 Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsge-such grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten [X.] ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die ge-troffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im [X.] dar-an abgelehnten [X.] angehören, nicht mehr geändert werden (allge-meine Meinung, vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Februar 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 1502 unter [X.], 5; [X.], 494, 495 f. = BB 1990, 271 = ju-5 - 4 -
ris [X.]. 10 ff.; BVerwG [X.] 1970, 442; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 44 Rdn. 3; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 65. Aufl. § 42 Rdn. 6, jeweils m.w.N.).
Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach der [X.] gestellt worden. 6 Zwar ist die beantragte [X.] noch nicht [X.] worden. Die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO gelten grundsätzlich für alle [X.], in denen eine Ausübung des [X.]amtes in Betracht kommt, mithin auch für das [X.]sverfah-ren ([X.], Urteil vom 3. Oktober 1962 - [X.] - NJW 1963, 46 un-ter I; [X.], ZPO 22. Aufl. § 44 Rdn. 11 m.w.N.). Das vermit-telt dem Kläger aber hier für seinen Ablehnungsantrag nicht das erfor-derliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Entscheidung über seinen [X.] auf Ablehnung aller [X.] hätte im Streitfall bei begründeter Ab-lehnung zur Folge, dass die von ihm angestrebte Tatbestandsberichti-gung überhaupt nicht mehr möglich wäre. Ist aber bei Begründetheit des [X.] eine weitere richterliche Tätigkeit im [X.] ausgeschlossen, besteht an der Entscheidung [X.] auch kein Rechtsschutzinteresse ([X.] aaO; vgl. ferner [X.], [X.] vom 10. April 1991 - [X.]/90 - [X.]/NV 1992, 518 = juris [X.]. 5 und vom 17. Februar 1999 - [X.]/98 - [X.]/NV 1999, 962 f. = ju-ris [X.]. 12 zur Unzulässigkeit bei noch ausstehender Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; [X.] 1997, 154 zur Unzulässigkeit bei noch anhängiger Gegenvorstellung; [X.] FamRZ 2007, 55 = juris [X.]. 3 zur Unzulässigkeit bei noch vor-zunehmender Abgabe des Rechtsstreits). 7 - 5 -
8 Ohne Erfolg hält die Beschwerde dem entgegen, dass noch nicht feststehe, ob das Ablehnungsgesuch insgesamt Erfolg haben werde; bei nur teilweisem Erfolg bliebe die [X.] noch möglich.
Abzustellen ist dagegen auf das Ablehnungsgesuch, das auf den Ausschluss aller beteiligten [X.] abzielt. Über dieses kann denkgesetzlich auch nur einheitlich entschieden werden, weil jeder der drei [X.] in demselben Maß für den Inhalt des Urteils verantwortlich ist, zumal der Kläger hier allen [X.]n gleichermaßen vorhält und sie deswegen auch für befangen hält, wesentliches Vorbringen - wie etwa die Berufungsgründe - insgesamt nicht zur Kenntnis genommen zu ha-ben. Unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen abge-lehnten [X.] sind daher ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt [X.] 1979, 940). [X.]liche Hinweise gemäß § 139 ZPO durch das [X.] oder durch den Senat waren nicht veranlasst. 9 Ebenso wenig lässt sich - entgegen der Auffassung der [X.] - ein Rechtsschutzbedürfnis daraus ableiten, dass das Berufungsge-richt bislang den Streitwert noch nicht abschließend festgesetzt hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Nebenentscheidung - vor allem auch an-gesichts des hier bestehenden Zusammenhangs des Ablehnungsge-suchs mit der vom Kläger angestrebten [X.] - über-haupt geeignet sein kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des [X.] zu be-gründen. Der Senat hat mit seiner Entscheidung über die Zurückweisung 10 - 6 -
der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] vom heutigen Tage auch den Streitwert für die Tatsacheninstanzen festgesetzt.
Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 1670/06 -
Meta
11.07.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. IV ZB 38/06 (REWIS RS 2007, 2956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2956
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