Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 30 W (pat) 709/13

30. Senat | REWIS RS 2016, 658

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Gegenstand

Designbeschwerdeverfahren – "Verschiebung des Anmeldetages" – zu den Anforderungen an den Anmeldetag – Möglichkeit der Einreichung der Design-Darstellungen auf Datenträgern - Rücksendung des mit der Anmeldung eingereichten USB-Sticks, der die Wiedergabe des Designs enthalten soll, an den Anmelder - Inhalt der Anmeldung lässt sich nicht mehr ermitteln – keine Zuerkennung als prioritätsbegründender Anmeldetag – Erfordernis der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages unter Berücksichtigung der vom Anmelder nachgereichten DVD


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Design 40 2012 000 009.4

(hier: Verschiebung des [X.])

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 15. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Designinhabers wird der Beschluss der [X.] (nunmehr: [X.]) des [X.] vom 15. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen mit der Maßgabe, den Anmeldetag unter Beachtung der am 19. April 2012 eingereichten DVD neu zu bestimmen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 28. Dezember 2011 hat der Anmelder einen Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters als Sammelanmeldung von drei Mustern beim [X.] ([X.]) eingereicht. Der Anmeldung war ein Datenträger in Form eines [X.] beigefügt.

2

Mit Kostennachricht vom 30. Januar 2012 ([X.]. 7 VA) wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass die digitale Einreichung fehlerhaft sei. Er wurde gebeten, die Darstellungen auf [X.] bzw. DVD als [X.]. nachzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung eines wirksamen Anmeldetages vor einer Mängelbeseitigung nicht möglich sei.

3

Mit einem am 19. April 2012 beim [X.] eingegangenen Schreiben hat der Anmelder eine DVD eingereicht ([X.]. 16 VA). Ausweislich eines in der Akte befindlichen Äußerungsbogens ([X.]. 18 VA) ergab deren Prüfung im [X.] am 4. Mai sowie durch die EDV-Abteilung am 7. Mai 2012, dass der Datenträger keine Dateien enthält. Dies wurde dem Anmelder mit einem am 22. Juni 2012 zugestellten Bescheid vom 18. Mai 2012 unter Beifügung des vom Anmelder eingereichten [X.] mitgeteilt mit dem Hinweis, dass ohne Einreichung der Darstellungen kein wirksamer Anmeldetag anerkannt werden könne.

4

Mit einem am 22. Oktober 2012 beim [X.] eingegangenen Schreiben übersandte der Anmelder Wiedergaben der Muster in Papierform.

5

Einer mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 angekündigten Verschiebung des [X.] auf den [X.] der Muster in Papierform am 22. Oktober 2012 widersprach der Anmelder.

6

Mit Beschluss vom 15. April 2013 hat die [X.] den Anmeldetag auf den 22. Oktober 2012 bestimmt, da erst an diesem Tag eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe der Muster vorgelegen habe (§ 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]).

7

Zum Zeitpunkt der Anmeldung am 28. Dezember 2011 seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nicht erfüllt gewesen, da die Anmeldung keine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe der Muster enthalten habe (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Soweit der Anmelder der Anmeldung zur Darstellung der angemeldeten Muster einen [X.] beigefügt habe, handele es sich dabei nicht um einen nach § 6 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] i. V. m. §§ 8 Abs. 5 Satz 3, 11 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 [X.] zugelassenen Datenträger.

8

Eine zulässige Wiedergabe der Muster sei auch nicht mit der am 19. April 2012 beim [X.] eingegangenen DVD eingereicht worden, da sich auf dieser DVD keine Dateien befunden hätten. Sie sei vielmehr leer gewesen, so dass es auch an diesem Tag an der erforderlichen geeigneten Wiedergabe der Muster nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gefehlt habe.

9

Anmeldetag sei daher der 22. Oktober 2012, da erst an diesem Tag mit den eingereichten Wiedergaben der Muster in Papierform alle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages erfüllt worden seien.

Gegen die Verschiebung des [X.] auf den 22. Oktober 2012 richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bereits am 28. Dezember 2011 mit dem der Anmeldung beigefügten und die angemeldeten Muster enthaltenden virenfreien und lesbaren [X.] eine den Vorschriften entsprechende Wiedergabe der angemeldeten Geschmacksmuster vorgelegen habe. Nach § 6 Abs. 4 [X.] komme es für die ordnungsgemäße Wiedergabe lediglich darauf an, dass „der Datenträger lesbar“ sei und „keine [X.] oder sonstigen schädlichen Programme“ enthalte. Soweit die Verordnung auf eine Internetseite verweise, sei dieser Verweis zu unbestimmt, um eine inhaltliche Einschränkung des Begriffs „Datenträger“ begründen zu können. Unter www.dpma.de direkt seien Hinweise nicht ersichtlich, die Verordnung gebe weder einen konkreten Link („[X.]“) noch einen Menüpunkt an, unter dem eine verbindliche Festlegung erfolgen könne.

Jedenfalls sei eine den Vorschriften entsprechende Wiedergabe der angemeldeten Geschmacksmuster mit der am 19. April 2012 beim [X.] eingegangenen DVD eingereicht worden. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Beschluss sei der Datenträger auch nicht „leer“ gewesen, sondern habe die angemeldeten Muster als Bilddatei enthalten. Dies habe eine im Rahmen der Akteneinsicht durch den Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders durchgeführte Einsichtnahme der DVD im [X.] des [X.] in [X.] ergeben.

Der Anmelder beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der [X.] vom 15. April 2013 festzustellen, dass Anmeldetag der 28. Dezember 2011 ist,

hilfsweise,

dass Anmeldetag der 19. April 2012 ist.

Ausweislich eines Vermerks des [X.], Ref. 2.4.3.d des [X.]s vom 26. Juli 2013 enthält die am 19. April 2012 eingereichte DVD eine Session mit Datum 17. April 2012 und 3 Bilddateien vom Dezember 2011.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist insoweit begründet, als der Anmeldetag unter Beachtung der am 19. April 2012 eingereichten DVD neu zu bestimmen ist; die weitergehende, auf Feststellung des 28. Dezember 2011 als Anmeldetag gerichtete Beschwerde ist hingegen unbegründet.

1. Auf den am 28. Dezember 2011 eingegangenen Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters als Sammelanmeldung von 3 Mustern fand zunächst das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - [X.]) Anwendung. Mit dem am 1. Januar 2014 in [X.] getretenen Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - [X.]) sind u. a. der Name des [X.] sowie der Name des [X.] geändert worden. Nach der Übergangsvorschrift in § 74 Abs. 1 [X.] werden Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BG[X.]. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet. [X.] für anzuwendendes Recht auf angemeldete Designs fehlen (vgl. § 72 [X.]), so dass für das weitere Verfahren das Designgesetz in der zum 1. Januar 2014 in [X.] getretenen Fassung Anwendung findet, ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - [X.]) vom 2. Januar 2014 (zuvor Verordnung zur Ausführung des [X.]; vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 22. Januar 2015, 30 W (pat) 703/13 - „[X.]“,

2. Der Antrag auf Feststellung des 28. Dezember 2011 als Anmeldetag für die Sammelanmeldung mit drei Mustern ist unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, dass an diesem Tag eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe der Muster vorlag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.].

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist der Anmeldetag eines Designs der Tag, an dem die Unterlagen nach § 11 Abs. 2 [X.] beim [X.] eingegangen sind. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] muss die Anmeldung eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs enthalten, wobei die Anforderungen an eine „geeignete Wiedergabe des Designs“ sowohl in Bezug auf deren Inhalt als auch deren Form nicht im [X.], sondern in der auf Grundlage der Ermächtigung zur Bestimmung der [X.] gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 [X.] durch das [X.] erlassenen „Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes ([X.])“ bestimmt werden. Die Beachtung dieser [X.] ist Voraussetzung für die Zuerkennung des [X.] nach § 13 Abs. 1 [X.].

4 Satz 1 [X.]) können die Darstellungen statt auf einem Formblatt auf einem (digitalen) Datenträger eingereicht werden.

Ob danach auch der vom Anmelder mit seinem Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters am 28. Dezember 2011 eingereichte [X.] als ein solcher zur Wiedergabe geeigneter „Datenträger“ i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] bzw. „digitaler Datenträger“ i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] anzusehen ist, kann offen bleiben. Denn ausweislich der [X.] wurde dem Anmelder der eingereichte [X.] mit dem Amtsschreiben vom 28. März 2012 ([X.]. 9/10 VA) zurückgesandt.

Damit können aber keine Feststellungen mehr dazu getroffen werden, ob und ggf. welche Darstellungen auf dem am 28. Dezember 2011 mit der Anmeldung eingereichten [X.] gespeichert waren und damit Gegenstand der Sammelanmeldung waren. Die [X.] des [X.] hat den [X.] nicht ausgelesen, sondern diesen [X.] als nicht verwendbar dem Anmelder mit Schreiben vom 28. März 2012 zurückgesandt. Mit Rücksendung des [X.] befinden sich keine Unterlagen mehr in der [X.], welche Rückschlüsse und Feststellungen auf den Inhalt der am 28. Dezember 2011 eingereichten Anmeldung erlauben würden. Eine erneute Übersendung des [X.] ist zwar u. U. möglich; in diesem Falle ließe sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die auf dem Datenträger gespeicherten Dateien bzw. bildlichen Wiedergaben auch am Tag des Eingangs der Anmeldeunterlagen auf diesem vorhanden waren. Denn anders als z. B. bei Darstellungen in Papierform, bei denen aufgrund der Perforation der Tag der Einreichung dokumentiert ist - was nachträgliche Änderungen an den Designdarstellungen allerdings auch nicht ausschließt - kann ein Datenträger nach Entfernung aus der Akte bzw. Herausgabe an den Anmelder oder Dritte in seinem Inhalt beliebig verändert werden und bietet daher keine zuverlässige Grundlage mehr für die Feststellung des Inhalts der Anmeldung in Bezug auf die für die Zuerkennung des [X.] zwingend erforderliche Wiedergabe des Designs. Lässt sich damit aber der Inhalt der Anmeldung bzw. die Wiedergabe des Designs am Tag des Eingangs der Anmeldung (gleich aus welchem Grunde) nicht mehr ermitteln bzw. feststellen, kann der Anmeldung dieser Tag nicht mehr als prioritätsbegründender Anmeldetag nach § 13 Abs. 1 [X.] zuerkannt werden.

Unerheblich ist, ob zu der Anmeldung nachträglich Wiedergaben des Designs auf Datenträgern oder in Papierform eingereicht worden sind, da sich daraus ebenfalls nichts dafür ergibt, ob die nachgereichten Darstellungen mit denen auf dem ursprünglich eingereichten und nicht mehr bei der Akte befindlichen [X.] übereinstimmen.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere auch dann nicht, wenn man zugunsten des Antragstellers die Einreichung von designgegenständlichen Darstellungen auf einem [X.] auf Grundlage der in § 6 Abs. 4 [X.] bzw. § 7 Abs. 5 [X.] getroffenen Bestimmungen als eine für die Zuerkennung des [X.] geeignete Wiedergabe des Designs i. S. des § 11 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 [X.] akzeptieren würde und eine Rücksendung des [X.] an den Anmelder daher nicht hätte erfolgen dürfen. Denn dies ändert nichts daran, das ein Anmeldetag nur einer solchen Anmeldung zuerkannt werden kann, deren Inhalt zweifelsfrei feststeht, da ansonsten eine Priorität der Anmeldung zu Lasten Dritter begründet würde, ohne dass die prioritätsbegründenden Voraussetzungen vorgelegen haben. Daher kann auch nicht zugunsten des Anmelders unterstellt werden, dass die auf dem am 28. Dezember 2011 eingereichten [X.] enthaltenen den auf der am 19. April 2012 eingereichten DVD evtl. vorhandenen Darstellungen und/oder den am 22. Oktober 2012 in Papierform eingereichten Designs entsprechen.

3. Begründet ist die Beschwerde allerdings insoweit, als die [X.] festgestellt hat, dass auch am [X.] befindlichen DVD ([X.]. 16 VA) am 19. April 2012 keine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe eines Designs nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] i. V. m. § 6 [X.] vorlag.

Denn ausweislich der in der [X.] befindlichen E-Mail des [X.] vom 23. Juli 2013 ([X.]. 76 VA), der Datenträgerprüfung durch [X.], Ref. 2.4.3.d vom 26. Juli 2013 ([X.]. 78 VA) sowie des Vermerks vom 1. August 2013 ([X.]. 87 VA) enthält die DVD drei Dateien, nach dem Vermerk des [X.] eine Session mit Datum 17. April 2012 und 3 Bilddateien vom Dezember 2011. In den vorgenannten Vermerken ist zwar ausgeführt, dass der Datenträger bei früheren Prüfungen leer gewesen sei. Feststellungen dazu, dass die auf der DVD gespeicherten Dateien nachträglich z. B. bei der Akteneinsicht eingefügt bzw. abgespeichert worden sind, hat die [X.] jedoch nicht getroffen. Dafür bieten sich dem Senat auch keine Anhaltspunkte. Die [X.] hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei der in der [X.] befindlichen DVD nicht (mehr) um den am 19. April 2012 vom Anmelder eingereichten Datenträger handelt; auch insoweit bieten sich dem Senat keine Anhaltspunkte für eine Veränderung oder einen Austausch des Datenträgers.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des [X.] nach § 13 Abs. 1 [X.] sind daher unter Berücksichtigung der am 19. April 2012 vom Anmelder eingereichten DVD ([X.]. 16 VA), bei dem es sich um einen nach § 6 Abs. 4 [X.] bzw. § 7 Abs. 5 [X.] zugelassenen Datenträger handelt, zu prüfen. Enthält diese zur Bekanntmachung geeignete Wiedergaben des Designs i. S. des § 11 Abs. 2 Nr. 3 [X.] und genügt die Anmeldung bezogen auf den Tag des Eingangs der DVD auch den weiteren Anmeldungserfordernissen, ist der Anmeldetag nach dem Tag des Eingangs der DVD zu bestimmen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 [X.]).

Für diesen Fall ist anzumerken, dass der Inhalt der Anmeldung und insbesondere der Gegenstand des eingetragenen Designs sich nach den auf der DVD evtl. vorhandenen Darstellungen, nicht jedoch nach den am 22. Oktober 2012 in Papierform eingereichten Designs ([X.]. 27 – 35 VA) bestimmt.

Meta

30 W (pat) 709/13

15.12.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 30 W (pat) 709/13 (REWIS RS 2016, 658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 658

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