Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.01.2019, Az. 30 W (pat) 703/17

30. Senat | REWIS RS 2019, 11383

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Gegenstand

Designbeschwerdeverfahren – Berichtigung des Registers – "Fugen-Glättwerkzeug" - zur Anwendung der Vorschriften des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Designgesetzes auf ein im Jahr 2003 angemeldetes und bekannt gemachtes Design – Anwendung der Altfassung bei in der Vergangenheit abgeschlossenen prozessualen Tatbeständen – zur Berichtigung von Unrichtigkeiten des Registers – zum Antrag auf Berichtigung des Registers dahingehend, die ursprünglich im Rahmen einer Sammelanmeldung eingereichten zahlreichen Darstellungen als jeweils einzelne Muster einzutragen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Design 403 03 510

hier: Berichtigung des Registers

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 17. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Februar 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

1

[X.]er Antragsteller und [X.]esigninhaber begehrt die Berichtigung des Registers in Bezug auf das eingetragene [X.]esign 403 03 510.

2

Am 13. Mai 2003 meldete der Beschwerdeführer verschiedene [X.]arstellungen eines [X.] unter Verwendung der amtlichen Vordrucke als Geschmacksmuster an. Im Antrag auf Eintragung in das [X.] war unter "Sonstige Anträge/Eintragung als Sammelanmeldung" die Eintragung von 16 Mustern beantragt. [X.]em Antrag war das [X.] beigefügt und wurde seitens des Anmelders, wie nachfolgend in Kopie wiedergegeben, ausgefüllt:

Abbildung

3

Eingereicht wurden ferner nachfolgende Zeichnungen und Abbildungen ([X.]-03; [X.]-03 und [X.]-03), die verkleinert in Kopie wiedergegeben sind:

AbbildungAbbildungAbbildung

4

Nach Eingang der Anmeldeunterlagen erstellte das Amt eine [X.] in [X.]öhe von 452,- €, bestehend aus einer Anmeldegebühr in [X.]öhe von 112,- € und Bekanntmachungskosten in [X.]öhe von 340,- €.

5

[X.]er Anmelder reagierte auf ein mit der [X.] geführtes Telefonat mit Schreiben vom 22. Mai 2003. Er teilte darin mit, dass er in der Rubrik (G) des Anlagenblatts versehentlich jeweils die Zahl 4 eingetragen habe. Weiter führte er wörtlich aus: "[X.]a dies so nicht gewünscht ist, bitte ich um Korrektur wie folgt: [X.] Abbildungen entsprechend den Anlagen: [X.]; [X.]; [X.]; und [X.]". Ferner führte er aus, dass die Abbildungen der Muster der Anlage [X.]-03 sowie [X.]-03 der originalen Außenkontur der gleichnamigen [X.] auf der Anlage [X.]-03 entsprechen würden. Es werde um Berichtigung der Anmeldekosten gebeten.

6

In den Originalunterlagen nahm die [X.] Korrekturen an den Anmeldeunterlagen vor. Im Antrag wurde unter der Rubrik "Sonstige Anträge/Eintragung als Sammelanmeldung" Zahl "16" durch die Zahl "3" ersetzt. Im [X.] wurden Änderungen vorgenommen, wie sie aus dem nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Ausschnitt ersichtlich sind:

Abbildung

7

Mit [X.]atum vom 27. Mai 2003 erließ das Amt einen neuen Gebührenbescheid in [X.]öhe von 190,- € (Anmeldegebühr: 70,- €; Bekanntmachungskosten: 120,- €). Nach entsprechender Zahlung wurde dem [X.]esigninhaber die Urkunde über die Eintragung der Muster übersandt, in welcher die Anzahl der Geschmacksmuster mit "3" angegeben ist. [X.] zahlte der Inhaber die Verlängerungsgebühr in [X.]öhe von 270,- €. Auch die zweite Verlängerungsgebühr in [X.]öhe von 510,- € wurde bezahlt.

8

Im Register wurden unter der Nummer 40303510-0001 die Abbildungen [X.] und [X.] als Grundmuster, wie nachfolgend wiedergegeben, veröffentlicht:

9

AbbildungAbbildung

Unter der Nummer 40303510-0002 wurden die Abbildungen [X.] und [X.], wie nachfolgend wiedergeben, veröffentlicht:

Unter der Registernummer 40303510-0003 wurde eine Abwandlung – ohne Abbildungen – zum Grundmuster der Nummer 40303510-0001 veröffentlicht.

Mit E-Mail vom 10. November 2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte des [X.]esigninhabers angefragt, ob nicht eine Berichtigung des Registers dahingehend vorzunehmen sei, dass mindestens 8 selbständige Eintragungen vorzunehmen seien. [X.]ierauf hat die [X.] mitgeteilt, dass eine nachträgliche Berichtigung der Eintragung nicht möglich sei, da die Anzahl der [X.]esigns im Eintragungsverfahren mit dem Schutzrechtsinhaber geklärt worden sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. [X.]ezember 2016 hat der [X.]esigninhaber beantragt, das Register dahingehend zu ändern, alle ursprünglich 16 eingereichten Muster als eigenständige Muster einzutragen. [X.]er Anmelder habe bei der Anmeldung das Anlagenblatt falsch ausgefüllt; es sei jedoch klar gewesen, dass es sich bei den eingereichten Mustern um jeweils selbständige Muster gehandelt habe.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 hat die [X.] des [X.] den [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der [X.] an [X.]and der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Rechtslage zu beurteilen sei. [X.]as Geschmacksmustergesetz alter Fassung enthalte lediglich eine Regelung für die Berichtigung des Registers in Bezug auf den Namen, die Anschrift oder die Person des Schutzrechtsinhabers oder seines Vertreters. Für sonstige Änderungen der Eintragung regele § 5 [X.]verordnung a. F., dass Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen seien, durch das Patentamt berichtigt werden könnten, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstelle.

Bei der Anzahl der Muster sowie bei der Erklärung, dass ein Muster als Grundmuster und weitere Muster als dessen Abwandlung behandelt werden sollten, handele es sich um Tatsachen, die in das [X.] einzutragen seien. [X.]ie übrigen Voraussetzungen für eine Berichtigung lägen aber nicht vor. Eine Berichtigung der Anzahl der Muster könne aus Gründen der Registerklarheit und des Grundsatzes der Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr nur ausnahmsweise erfolgen. Es müsse sich aus Sicht des [X.] um eine erkennbar unzutreffende Eintragung handeln. [X.]ies sei nicht der Fall. Vorliegend habe das [X.] unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Erklärung des Anmelders nur dahingehend verstehen können, dass nicht die Eintragung und Veröffentlichung von 16 selbständigen Mustern, sondern lediglich die Eintragung von 3 Mustern gewünscht gewesen sei. [X.]ie ursprünglichen Anmeldeunterlagen seien nicht widerspruchsfrei gewesen. [X.]ie Anmeldung sei zunächst als Anmeldung von 16 Mustern gebührenrechtlich behandelt worden. Telefonisch habe der Anmelder damals mitgeteilt, dass nur 3 Muster vorliegen würden. [X.]ie entsprechend korrigierte [X.] habe der Antragsteller anstandslos bezahlt. [X.]ie dem Anmelder ausgehändigte Eintragungsurkunde sei seitens des Anmelders unbeanstandet geblieben. Zudem habe der Inhaber in der Folgezeit zweimal den Schutz für das eingetragene [X.]esign durch Zahlung der entsprechenden Gebühr verlängert, ohne die Anzahl der eingetragenen [X.]esigns zu beanstanden.

[X.]iergegen richtet sich die Beschwerde des [X.]esigninhabers.

Er ist der Auffassung, er habe mit dem Schreiben vom 22. Mai 2003 lediglich klargestellt, dass 4 Abbildungen veröffentlicht werden sollten; er habe auf den Rest der eingereichten Muster nicht verzichtet. Er habe lediglich das Amt gebeten, die Anmeldung entsprechend den Formvorschriften zu korrigieren und ihm eine entsprechende Abrechnung zu schicken. Er habe auch keine Kosten sparen wollen. [X.]ie [X.] habe 4 Abbildungen für zwei Anmeldungen eingetragen, die nichts miteinander zu tun hätten. Es hätten aber dann mindestens 4 Muster eingetragen werden müssen. Eine zeitliche Begrenzung für einen [X.] gebe es nicht.

[X.]er Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss der [X.] vom 14. Februar 2017 aufzuheben und das Register des Aktenzeichens 40303510.4 zu korrigieren und alle 16 Muster als eigenständige Muster einzutragen,

hilfsweise:

die Muster 40303510-0002.1; 40303510-0002.2; 40303510-0001.1 und 40303510-0001.2 jeweils als eigenständige [X.]esigns in das Register einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie Beschwerde hat im Umfang des [X.] Erfolg. [X.]er [X.]esigninhaber hat einen Anspruch auf Berichtigung des Registers dahingehend, dass die 4 veröffentlichten [X.]arstellungen als eigenständige Muster in das Register einzutragen sind. [X.]er [X.]auptantrag ist hingegen unbegründet.

1. Auf das am 13. Mai 2003 angemeldete und am 10. September 2003 bekannt gemachte [X.]esign finden grundsätzlich mangels besonderer Übergangsregeln die Vorschriften des am 1. Januar 2014 in [X.] getretenen Gesetzes über den rechtlichen Schutz von [X.]esign ([X.]esigngesetz) Anwendung. [X.]as [X.]esigngesetz entfaltet grundsätzlich Rückwirkung. § 72 [X.] regelt lediglich die Ausnahmen hierzu (vgl. [X.], 580, 581; [X.], [X.], 3. Aufl., § 72 Rn. 4; Auler, in: [X.][X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 72 [X.] Rn. 1).

Gleichwohl kommt bei in der Vergangenheit abgeschlossenen prozessualen Tatbeständen nicht die Neufassung des [X.] zur Anwendung, sondern die entsprechende Altfassung ([X.], 10 W (pat) 705/03; [X.]/Vollkommer/[X.], ZPO, 32. Aufl., [X.]. Rn. 104). Ein solcher Fall liegt hier vor. [X.]ie Eintragung schließt zusammen mit der Bekanntmachung das Anmeldeverfahren ab. In Frage steht, ob die Anzahl der eingetragenen und bekannt gemachten Muster zutreffend ist.

2. [X.]er [X.]auptantrag auf Berichtigung des Registers dahingehend, die ursprünglich eingereichten 16 [X.]arstellungen als jeweils einzelne Muster einzutragen, bleibt ohne Erfolg.

a) In der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung des Geschmacksmustergesetzes existierte keine Regelung, welche über die Änderung des Namens, der Anschrift oder Person des Geschmacksmusterinhabers (§ 13 Abs. 2 und 3 [X.]) hinausging.

Für sonstige Änderungen regelte § 5 Abs. 3 [X.], dass das Patentamt jederzeit Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, berichtigen kann, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. [X.]iese Korrektur ist nicht nur auf Schreibfehler oder Eingabefehler beschränkt ([X.], 10 W (pat) 705/03). Eine Unrichtigkeit des Registers liegt vor, wenn die Eintragung im Register nicht dem objektiven Willen des Anmelders entspricht.

b) Auch unter Anwendung des § 5 Abs. 3 [X.] a. F. kommt eine Berichtigung des Registers im Sinne des [X.] nicht in Betracht.

Zwar handelt es sich bei den beantragten Berichtigungen um eintragungspflichtige Angaben (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 13 und 14 [X.] a. F.), indes kann bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden, der Anmelder habe die Anmeldung von 16 einzelnen Mustern im Rahmen einer Sammelanmeldung gewollt.

(1) [X.]ie Anmeldung eines Geschmacksmusters ist nicht nur eine Verfahrenshandlung, sondern auch eine Willenserklärung. [X.]er Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses Geschmacksmusterschutz zu erlangen. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln ([X.], 1139 Rn. 23 – [X.]; [X.], [X.], 331, 322; [X.]/v. Falkenstein/ Kühne, [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 10). Eine Auslegung darf nicht am Wortlaut haften bleiben, sondern es ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, wie ihn das Patentamt als Erklärungsempfänger nach den objektiv erkennbaren Umständen des Falles und der Interessenlage des Erklärenden vernünftigerweise verstehen musste ([X.], 10 W (pat) 705/03).

(2) Unter Anwendung dieser Grundsätze muss dem [X.]auptantrag der Erfolg versagt bleiben.

[X.]er Antrag vom 13. Mai 2003 war in sich widersprüchlich. Einziger Anhaltspunkt, dass der Anmelder im Anmeldezeitpunkt die Eintragung von 16 selbstständigen Mustern im Rahmen einer Sammelanmeldung beantragen wollte, war seine Angabe auf dem Antragsformular unter "Sonstige Anträge/Eintragung als Sammelanmeldung".

Allerdings waren die weiteren Angaben, insbesondere in dem [X.] hierzu widersprüchlich. Ausweislich der laufenden Nummer in den Spalten ([X.])/(E) wurden drei Muster mit einer jeweils unterschiedlichen Anzahl an Abbildungen angegeben. [X.]ie angegebene Anzahl der Abbildungen in der Rubrik (F) stimmt zwar mit der Anzahl der Abbildungen auf den eingereichten Anlagenblättern [X.]-03, [X.]-03 und [X.]-03 überein, die [X.] geben aber jeweils unterschiedliche Formen wieder. Ferner enthält die Anlage [X.]-03 wiederum – wie der Anmelder auch später ausführte – Abbildungen der originalen Außenkontur, die wiederum den Zeichnungen der Anlagen [X.]-03 und [X.]-03 entsprechen. Zudem wurde zu jeder laufenden Nummer (Rubrik ([X.])) das unter der Rubrik ([X.]) vorgegebene Feld für ein Grundmuster angekreuzt.

[X.]ie Widersprüche in den Anmeldeunterlagen konnten auch nicht unter Berücksichtigung der – fakultativen – Beschreibung aufgeklärt werden. [X.]ie Beschreibung verhält sich hierzu nicht.

Vor diesem [X.]intergrund konnte eine Eintragung von 16 selbständigen Mustern nicht ohne Rücksprache mit dem Anmelder erfolgen.

(3) Von einer entsprechenden Klärung der widersprüchlichen Angaben in den Anmeldeunterlagen in dem Sinne, dass 16 selbständige Muster in das Register eingetragen hätten werden sollen, kann bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht ausgegangen werden.

Maßgeblich sind vorliegend die in dem Schreiben vom 22. Mai 2003 enthaltenen Erklärungen des Anmelders. Über den Inhalt des offenbar vorausgegangenen Telefonats ist der Akte nichts zu entnehmen. Ausgangspunkt dieses Schreibens waren die widersprüchlichen Angaben einer Sammelanmeldung sowie die von der [X.] erstellte [X.]. [X.]ierauf reagierte der Anmelder mit Schreiben vom 22. Mai 2003. Er teilte im [X.] mit, dass er – lediglich – vier Abbildungen und damit vier Muster veröffentlichen wollte. [X.]ie Frage, aus wie vielen Mustern die Sammelanmeldung bestand, konnte durch dieses Schreiben geklärt werden.

[X.]ass der Inhaber nunmehr vier selbständige Muster zur Anmeldung bringen und veröffentlicht haben wollte, ist auch sinngebend gewesen, weil es sich um vier      – unterschiedliche – Grundformen des Fugen-Glättwerkzeuges aus den insgesamt eingereichten [X.]arstellungen handelte. [X.]ie [X.]arstellungen auf dem Anlagenblatt [X.]-03 entsprachen den Zeichnungen der beiden anderen Anlagenblätter.

Schließlich stand durchaus auch ein finanzieller Aspekt zum damaligen Zeitpunkt im Raume. [X.]ie [X.] hatte entsprechend den damaligen Regelungen im Patentkostengesetz und der [X.] 341 300 der Anlage zum Patentkostengesetz alter Fassung die Anmeldegebühren in [X.]öhe von 112,- € (16 x 7,- € im Rahmen Sammelanmeldung in Papierform) berechnet. [X.]iese Kosten konnten durch eine geringere Anzahl an Mustern, die eingetragen werden sollten, reduziert werden, so wie es dem Willen des Anmelders im Schreiben vom 22. Mai 2003 entsprach. [X.]enn in dem Schreiben äußerte sich der Anmelder dahingehend, dass die Kosten der Anmeldung geändert werden sollten. Eines solchen ausdrücklichen [X.]inweises hätte es nicht bedurft, wenn der finanzielle Aspekt ohne jede Bedeutung gewesen wäre.

Vor diesem [X.]intergrund konnte und durfte die [X.] davon ausgehen, dass der Anmelder keine 16 selbständigen Muster eingetragen haben wollte.

c) [X.]er erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte [X.]ilfsantrag hat allerdings Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Bei objektiver Würdigung der Umstände der Anmeldung entsprach es dem Willen des Anmelders, zumindest vier verschiedene Grundformen des Werkzeugs, die alle die angedeutete konkave Fugenkante aufweisen, als Muster einzutragen.

Mit dem Schreiben vom 22. Mai 2003 hatte der Anmelder seine Angaben in der Anmeldung konkretisiert. Er wollte, wie er ausdrücklich formuliert hat, vier Abbildungen veröffentlicht haben, nämlich die [X.]arstellungen [X.], [X.], [X.] und [X.]:

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Bei dieser Sachlage durfte die [X.] jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die von ihr vorgenommene Eintragung von drei Mustern dem objektiven Willen des Anmelders entsprach. Vor dem [X.]intergrund, dass in dem Schreiben vom 22. Mai 2003 ausdrücklich vier [X.]arstellungen als Muster angegeben worden sind, hätte die [X.] nicht ein Grundmuster (0001) mit zwei offensichtlich nicht miteinander vereinbaren Abbildungen, ein weiteres Muster (0002) mit wiederum zwei völlig verschiedenen Abbildungen und ein drittes Muster (0003) als Abwandlungsmuster eintragen dürfen. Für eine solche Auslegung gab es nicht den geringsten Anhaltspunkt in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und erst Recht nicht in dem vorgenannten Schreiben. Allenfalls hätte Anlass zu weiterer Klärung bestanden.

[X.]ass der Inhaber im Nachgang zum Vorgang der Anmeldung die Registerurkunde und die entsprechenden Verlängerungsgebühren unbeanstandet entgegen genommen bzw. bezahlt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. [X.]ierin kann keine Erklärung gesehen werden, den objektiven Inhalt des Schreibens vom 22. Mai 2003 nochmals abändern zu wollen und im Sinne der [X.] zu bestätigen.

d) Eine nachträgliche Veränderung des [X.] ist mit dieser Auslegung nicht verbunden, denn die Anmeldung wird nur mit den Angaben und Mustern eingetragen, wie sie erkennbar bereits am Anmeldetag, jedenfalls aber am 22. Mai 2003, vorgelegen haben. Insoweit ist den Grundsätzen der Registerklarheit und der Rechtssicherheit genüge getan.

3. [X.]ie gebührenrechtlichen Auswirkungen wird die [X.] in eigener Zuständigkeit zu klären haben.

Meta

30 W (pat) 703/17

17.01.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.01.2019, Az. 30 W (pat) 703/17 (REWIS RS 2019, 11383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11383

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