Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 30 W (pat) 704/15

30. Senat | REWIS RS 2016, 10281

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Gegenstand

Designbeschwerdeverfahren – "Möbel für Unterhaltungselektronik" – zur Sammelanmeldung: einzelne Designs bleiben gesonderte Schutzgegenstände – Beschränkung einer Beanstandung auf einzelnes Design - Mangel muss durch Korrektur bei dem betreffenden Design geheilt werden – unterbliebene Korrektur führt zur Zurückweisung des beanstandeten Designs – die Zurückweisung der Sammelanmeldung insgesamt ist rechtsfehlerhaft – Anmelder entspricht allen Beanstandungen im Beschwerdeverfahren – Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses – Kabel und Elektrik stellen kein unzulässiges Beiwerk eines Lautsprecher dar


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Designanmeldung 40 2013 101 099.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Professor Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2015 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Der Anmelder hat am 7. November 2013 für eine Sammelanmeldung mit insgesamt 33 Mustern die Eintragung in das [X.] (nunmehr: [X.]) beim [X.] beantragt. Die Muster mit den laufenden Nummern 1-33 wurden dabei einheitlich für insgesamt elf Warenbegriffe (in den [X.] 06-04, 06-05, 06-06, 14-01 und 14-99 gemäß [X.] aus der [X.]) angemeldet.

2

Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 hat die [X.] des [X.]es dem Anmelder mitgeteilt, dass die Anmeldeunterlagen bestimmte Erfordernisse nicht erfüllten, so dass die Anmeldung noch nicht eingetragen werden könne.

3

Die Darstellungen 1.1 bis 1.3 und 2. bis 2.2. seien einzeln wiederzugeben.

4

Ferner seien folgende Darstellungen nachzureichen:

5

- 4.1. ohne Beschriftung (Pfeile)

6

- 15.3. und 15.4 ohne Beiwerk (Kabel und  Elektrik)

7

- 16.1 bis 16.4 mit neutralem Hintergrund (ohne Rasen)

8

- 26.1. bis 28.1 ohne Beiwerk (Plattenspieler)

9

- 30.1 bis 33.1 ohne Beiwerk (Plattenspieler).

Der Hintergrund und das Beiwerk seien wegzulassen. Sollte der Plattenspieler in 26.1 bis 28.1 und 30.1. bis 33.1. ebenfalls schutzbegründend sein, müsse der Anmelder dies erklären, andernfalls sei auch dieser zu entfernen. Die Formblätter dürften im Übrigen keinen Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole (auch keine Geschäftszeichen) oder Bemaßungen enthalten.

Des Weiteren sei, so die [X.], zu rügen, dass der Antrag eine „überlange [X.]“ enthalte. Der Anmelder habe zu seinen Designs mehrere Erzeugnisse benannt, die angesichts der eingereichten Wiedergaben der Designs nicht plausibel erschienen. Die Recherchierbarkeit der Designs sei somit nicht eindeutig gewährleistet. Insofern werde der Anmelder gebeten, zu jedem der verschiedenen Designs eine konkrete [X.] nachzureichen, die zutreffend sei. In das [X.] könnten je Design nur bis zu fünf [X.]n eingetragen werden.

Zur Beseitigung der genannten Mängel wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat ab Zustellung gesetzt. Mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2014 hat die [X.] den Anmelder an die umgehende Mängelbehebung erinnert und auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Anmeldung hingewiesen. Der Anmelder hat mehrfach um Fristverlängerung gebeten, ohne in der Sache Stellung zu nehmen bzw. die beanstandeten Mängel zu beheben. Auch die letzte, bis zum 11. Juni 2015 verlängerte Frist ließ der Anmelder fruchtlos verstreichen.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hat die [X.] daraufhin die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 [X.] zurückgewiesen, weil die Darstellungen zu den Designs „gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor einem neutralen Hintergrund wiederzugeben“ seien und „Beiwerk unzulässig“ sei. Der Mangel sei trotz zweimaliger Aufforderung durch die [X.] nicht behoben worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Anmelder im Hinblick auf den Beanstandungsbescheid der [X.] vom 19. Mai 2014 modifizierte Wiedergaben der beanstandeten Darstellungen vorgelegt. Ferner hat er erklärt, auf die Darstellungen 15.3 und 15.4 zu verzichten. Schließlich hat der Anmelder neue [X.]n zur Akte gereicht, die an Stelle der ursprünglichen, von der [X.] beanstandeten [X.]n treten sollten und mit § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] vereinbar seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 5. Juni 2016 ([X.]. 21 - 29 d. A.) Bezug genommen. Mithin, so der Anmelder, seien die Anforderungen gemäß dem Beanstandungsbescheid vom 19. Mai 2014 nunmehr erfüllt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der [X.] des [X.]es vom 7. Juli 2015 aufzuheben, mit der Maßgabe, dass die Sammelanmeldung gemäß Schriftsatz vom 5. Juni 2016 (Hauptantrag) neu gefasst wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg.

1. Auf den am 7. November 2013 eingegangenen Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters als Sammelanmeldung von 33 Mustern fand zunächst das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG) Anwendung. Mit dem am 1. Januar 2014 in [X.] getretenen Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - [X.]) sind u. a. der Name des [X.] sowie der Name des [X.] geändert worden. Nach der Übergangsvorschrift in § 74 Abs. 1 [X.] werden Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BG[X.]. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet. Übergangsvorschriften für anzuwendendes Recht auf angemeldete Designs fehlen (vgl. § 72 [X.]), so dass für das weitere Verfahren das Designgesetz in der zum 1. Januar 2014 in [X.] getretenen Fassung Anwendung findet, ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - [X.]) vom 2. Januar 2014 (zuvor Verordnung zur Ausführung des [X.]; vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 22. Januar 2015, 30 W (pat) 703/13 – „[X.]“,

2. [X.] hat in der Sache zunächst insoweit Erfolg, als die [X.] die Sammelanmeldung insgesamt (hinsichtlich sämtlicher Einzelanmeldungen), gestützt auf § 16 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 4 [X.] i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 [X.], wegen „mangelnder Wiedergabe vor einem neutralen Hintergrund“ und „unzulässigen Beiwerks“ zurückgewiesen hat, obwohl in dem Bescheid vom 19. Mai 2014 lediglich einzelne Anmeldungen (die Darstellungen 4.1., 15.3. – 15.4.; 16.1. bis 16.4., 26.1. bis 28.1, 30.1. bis 33.1.) unter diesen Gesichtspunkten beanstandet worden waren.

Die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 7. Juli 2015 lässt insoweit den Rechtscharakter der Sammelanmeldung im Sinne von § 12 Abs. 1 [X.] unberücksichtigt. Nach § 12 Abs. 1 [X.] können mehrere Designs in einer Anmeldung zusammengefasst werden. Diese sogenannte „Sammelanmeldung“ hat als solche allerdings keine materiellrechtliche Bedeutung, sondern ausschließlich register- und verfahrensrechtliche Auswirkungen (vgl. [X.]/v.Falckenstein/[X.], [X.], 5. Aufl. 2015, § 12 Rn. 4). Die einzelnen Designs bleiben trotz gemeinsamer Anmeldung jeweils gesonderte Schutzgegenstände, wenn auch mit einigen übereinstimmenden Schutzmerkmalen (wie dem Anmeldetag, dem Ausschluss gegenseitiger Neuheitsschädlichkeit und dem gleichem Beginn der Schutzdauer, vgl. hierzu [X.]/v. Falckenstein/[X.], ebenda).

Erscheint die Sammelanmeldung, wie vorliegend von der [X.] im Beanstandungsbescheid angenommen, lediglich teilweise mangelhaft, so ist zu unterscheiden, ob der jeweilige Mangel ein einzelnes Design der Sammelanmeldung oder die Anmeldung insgesamt betrifft ([X.]/v.Falckenstein/[X.], a. a. [X.], § 12 Rn. 12). Beschränkt sich die Beanstandung auf einzelne mangelhafte Designs, lässt sie aber die übrige Sammelanmeldung unberührt, so müssen diese Mängel grundsätzlich durch Korrektur beim einzelnen Design geheilt werden (vgl. hierzu im Einzelnen [X.]/v.Falckenstein/[X.], a. a. [X.], § 12 Rn. 12, 14); bei unterbliebener Korrektur durch den Anmelder nach Beanstandung durch die [X.] kommt insoweit alleine eine (teilweise) Zurückweisung der jeweils als mangelhaft beanstandeten Einzelanmeldungen in Betracht.

Eine Zurückweisung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 [X.] der Sammelanmeldung insgesamt, wie sie die [X.] vorliegend vorgenommen hat, setzte demgegenüber voraus, dass entweder sämtliche Designs der Sammelanmeldung einen die Zurückweisung begründenden Mangel aufweisen oder aber die Sammelanmeldung als Ganze betroffen ist (vgl. hierzu ausführlich und mit [X.]. [X.]/v.Falckenstein/[X.], a. a. [X.], § 12 Rn. 12).

So lag der Fall aber vorliegend nicht, da sich die Beanstandung der [X.] wegen „unzulässigen Beiwerks“ bzw. „mangelnder Wiedergabe vor einem neutralen Hintergrund“ von vorneherein alleine auf einzelne Designs (die Darstellung der Einzelanmeldungen 4.1., 15.3. – 15.4.; 16.1. bis 16.4., 26.1. bis 28.1 und 30.1. bis 33.1) bezog, während die Sammelanmeldung im Übrigen hiervon unberührt geblieben ist. Dann aber durfte die [X.] allenfalls die genannten Einzelanmeldungen gestützt auf diese Begründung (einen Verstoß gegen § 7 Abs. 3 [X.]) zurückweisen, nicht aber die Sammelanmeldung insgesamt. Die Zurückweisung der nicht beanstandeten Einzelanmeldungen ist bereits aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft, so dass die Beschwerde insoweit Erfolg hat.

3. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss der [X.] war ferner hinsichtlich der Einzelanmeldungen mit den konkret beanstandeten Darstellungen

1.1 bis 1.3 und 2. bis 2.2.: „einzeln darzustellen“

„4.1. ohne Beschriftung (Pfeile)

16.1 bis 16.4 mit neutralem Hintergrund (ohne Rasen)

26.1. bis 28.1 ohne Beiwerk (Plattenspieler)

30.1 bis 33.1 ohne Beiwerk (Plattenspieler)“

aufzuheben, nachdem der Anmelder im Beschwerdeverfahren allen diesbezüglichen Beanstandungen der [X.] entsprochen hat.

Der Anmelder hat nunmehr modifizierte Darstellungen der einzelnen beanstandeten Designs vorgelegt, die den Vorgaben des [X.] vom 19. Mai 2014 genügen. Die Frage, ob die jeweiligen Beanstandungen der genannten Einzelanmeldungen durch die [X.] mit Recht erfolgt sind, kann daher dahinstehen.

Ferner hat der Anmelder zu allen Designs neue [X.]n zur Akte gereicht, die sich auf maximal fünf Warenbegriffe je Einzelanmeldung (im Sinne der Sollvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.]) beschränken, so dass auch der beanstandete Mangel einer „überlangen [X.]“ behoben ist. Soweit die [X.] darüber hinaus allgemein beanstandet hatte, dass nicht alle [X.]n angesichts der eingereichten Wiedergaben der Designs plausibel erschienen und daher entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine sachgerechte Recherche nicht gewährleistet sei, hat der Anmelder nunmehr auch auf diese Beanstandung reagiert.

Zu der Einzelanmeldung Nr. 4

Abbildung

merkt der [X.] ergänzend und zur Klarstellung an, dass die [X.] ausweislich der entsprechenden Anlage zum Beanstandungsbescheid vom 19. Mai 2014 lediglich die kleineren schwarzen Pfeile (welche der Prüfer auf [X.]. 31 VA mit [X.] markiert bzw. „durchgestrichen“ hat) als unzulässige „Beschriftung“ (Erläuterung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]) beanstandet hatte; dieser Mangel wurde durch den Anmelder nunmehr behoben. Die Frage, ob es sich bei den „größeren Pfeilen“ („Dreiecke“ in grauer bzw. schwarzer Farbe) - welche der Anmelder auch in der modifizierten Darstellung so belassen hat - ebenso um einen Mangel der Anmeldung handelt, bleibt der Entscheidung des [X.]s entzogen, da diese Darstellungselemente von der [X.] nicht beanstandet worden waren.

4. [X.] hat schließlich auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Zurückweisung der Einzelanmeldung [X.], wiedergegeben durch die nachfolgenden Darstellungen 15.1 bis 15.4.

Abbildung

wendet.

a) Der vom Anmelder im Beschwerdeverfahren erklärte „Verzicht“ auf die beanstandeten Darstellungen 15.3 und 15.4. stellt allerdings eine unzulässige Erweiterung dar, so dass es für die Beurteilung auf die ursprüngliche Anmeldung (mit allen Darstellungen 15.1 bis 15.4.) ankommt.

b) Entgegen der Auffassung der [X.] handelt es sich bei den zu den Darstellungen 15.3 und 15.4 beanstandeten Elementen „Kabel und Elektrik“ nicht um „unzulässiges Beiwerk“ im Sinne vom § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.].

aa) Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] soll die Darstellung das angemeldete Design ohne Beiwerk zeigen und darf keine schriftlichen Erläuterungen oder Maßangaben enthalten. Unter „Beiwerk“ versteht man alle in der Wiedergabe mit abgebildeten Details und Gegenstände, die nach dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen des Anmelders nicht zur [X.] gehören sollen (z. B. Telefon auf Schreibtisch, Teppich vor Bett, vgl. Günther/Beyerlein, [X.], 3. Aufl., § 11 Rn. 29 mit weiteren [X.]). Problematisch hieran ist, dass das (ungewollte) Beiwerk den Schutzumfang einschränkt (anders aber bei bloßen Präsentationshilfen, wie z. B. einer Kleiderpuppe, vgl. zum Ganzen Günther/Beyerlein, ebenda; [X.]/v.Falckenstein/Kühne, a. a. [X.], § 11 Rn. 41).

Ausgehend hiervon kann zwar ein - gravierender - Verstoß gegen das Gebot der beiwerksfreien Darstellung im Einzelfall eine Beanstandungsbefugnis der [X.] und ggf. die Zurückweisung der Anmeldung begründen, so etwa, wenn sich auf der Wiedergabe keinerlei Schutzmerkmale (mehr) erkennen lassen (vgl. m. w. N. [X.], a. a. [X.], § 11 Rn. 34). Bei weniger gravierenden Mängeln hat das [X.] dagegen nicht ohne weiteres die Befugnis, den Anmelder hierauf hinzuweisen und eine „bessere“ Wiedergabe zu verlangen; vielmehr hat es die Wiedergabe – soweit noch Schutzmerkmale erkennbar sind – als vom Anmelder qualitativ ausreichend und gewollt zu behandeln (vgl. m. w. N. [X.], a. a. [X.], § 11 Rn. 34). Keine Beanstandungsbefugnis der [X.] besteht daher im Grundsatz auch für Anmeldungen, auf welchen „zu viel offenbart“ wird (sog. „schmückendes Beiwerk“, [X.], ebenda) sowie für Anmeldungen mit lediglich optisch-inhaltlich störenden, aber rechtlich unmaßgeblichen Mängeln (vgl. etwa [X.]E 30, 244 - „eine Spielkugel haltende Finger“).

bb) In Anwendung der dargelegten Grundsätze vermag der [X.] der Auffassung der [X.], bei den in den Darstellungen 15.3. und 15.4. ersichtlichen Elementen „Kabel und Elektrik“ handele es sich um nach § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] „unzulässiges Beiwerk“, nicht beizutreten.

Denn insoweit die Einzelanmeldung [X.] das Design für einen Lautsprecher beinhaltet, stellen „Kabel“ und „Elektrik“ mögliche und sinnvolle Bestandteile eines solchen dar. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellungselemente nach dem Willen des Anmelders nicht zu [X.] gehören sollten. Demnach handelt es sich nicht um „Beiwerk“ i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.], so dass der [X.] des [X.]es keine Beanstandungsbefugnis zukommt. Soweit sich aus den Details der Darstellung („Kabel“ und „Elektrik“), eine Beschränkung des Schutzumfangs ergibt, ist dies Sache des Anmelders.

5.  Nach alledem hat die Beschwerde in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Meta

30 W (pat) 704/15

09.06.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 30 W (pat) 704/15 (REWIS RS 2016, 10281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10281

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