Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 10 W (pat) 701/10

10. Senat | REWIS RS 2012, 1823

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Gegenstand

Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – "Eignung zur Bekanntgabe des Geschmacksmusters" – Erfordernis der Eignung zur Bekanntgabe des Musters


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 407 03 922.8

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] am 30. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Rauch, der Richterin [X.] und des [X.] Prof. Dr. Dr. Ensthaler

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Anmelder hat am 3. August 2007 beim [X.] ([X.]) ein Muster zur Eintragung in das [X.] angemeldet. Der Anmeldung waren zwei Modelle und acht Abbildungen beigefügt. Die beiden Modelle, von denen eines zerstört beim [X.] angekommen war, wurden dem Anmelder unter Hinweis auf das Geschmacksmustergesetz, nach dem Modelle als Wiedergabeform eines Musters nicht mehr vorgesehen seien, zurückgesandt. Bei den Abbildungen handelt es sich um Kopien, wobei die Originalbilder seitens des Anmelders als [X.] an dessen anwaltlichen Vertreter geschickt worden waren.

2

Mit Schreiben vom 24. September 2007 wurde der Anmelder aufgefordert, qualitativ hochwertige Darstellungen der Muster, auf denen alle Schutzmerkmale offenbart werden, nachzureichen. Die eingereichten Darstellungen seien von so schlechter Qualität, dass der oder die Gegenstände kaum zu erkennen seien. Es sei auch nicht klar, um wie viele Muster es sich handele. Zudem seien die Darstellungen nur in einfacher (anstatt dreifacher) Ausfertigung und ohne Verwendung der Wiedergabeformulare eingereicht worden. Zur Behebung dieser und weiterer Mängel wurde dem Anmelder eine Frist von einem Monat gesetzt.

3

In der Folgezeit hat der Anmelder beim [X.] [X.] um eine Fristverlängerung für die Erledigung gebeten. Zur Begründung führte er verschiedene Begründungen an, so etwa eine bei den vertretenden Anwälten bestehende arbeitsmäßige Überlastung oder eine starke berufliche Beanspruchung beim Antragsteller selbst; zum Teil wurden die Anträge nicht begründet.

4

Den Fristverlängerungsanträgen wurde über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten in neun Fällen entsprochen. Der zuletzt gestellte Antrag vom 20. Juli 2009 wurde hingegen durch Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 2009 abgelehnt, weil der Anmelder keine ausreichenden Gründe für eine weitere Fristverlängerung geltend gemacht habe und auf Grund der zahlreichen Fristverlängerungen nicht mehr mit einer Mängelbehebung zu rechnen sei. Zugleich wurde die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die eingereichten Unterlagen keine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe enthielten. Diese müsse von einer solchen Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht werde, klar erkennen lasse und die Verkleinerung oder Vergrößerung für die Eintragung in das Register und die [X.] zulasse. Ferner hätten die eingereichten Darstellungen den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 [X.] nicht entsprochen, weil sie nicht auf den vom [X.] herausgegebenen Formblättern angebracht gewesen seien.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt sinngemäß,

6

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anmeldung als wirksam zu erachten.

7

Zur Begründung führt er aus, dass es keinen Grund für die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung gebe, weil Rechte anderer nicht berührt seien. Weiterer Vortrag war für Ende des Jahres 2010 angekündigt, erfolgte aber nicht.

II.

8

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung des [X.] zu Recht ergangen ist.

9

1. Die Geschmacksmusteranmeldung war gemäß § 16 Abs. 5 [X.] zurückzuweisen, weil sie den Voraussetzungen zur Zuerkennung eines Anmeldetages nicht entsprochen hat und der Anmelder der Aufforderung zur Beseitigung der vorhandenen Mängel nicht nachgekommen ist.

Zutreffend hat das [X.] festgestellt, dass seit der Änderung des [X.] im Jahre 2004 (durch das Geschmacksmusterreformgesetz v. 12. 3. 2004, [X.], [X.]) das Muster selbst nicht mehr als Wiedergabeform eines einzutragenden Musters vorgesehen ist. Ebenso zutreffend ist die Einschätzung des Patentamts, wonach auf den für die Wiedergabe eingereichten acht Kopien die Muster entweder gar nicht oder nur sehr schlecht erkennbar sind, weshalb sich diese Wiedergaben nicht zur Bekanntgabe des Musters eignen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 [X.], zu den diesbezüglichen Anforderungen siehe Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 1998 – 4 W (pat) 704/97, veröffentlicht in juris®) und der Anmeldung daher auch kein Anmeldetag zuerkannt werden kann (§ 13 Abs. 1 [X.]). Weil die Abbildungen nicht auf dem amtlichen Formblatt eingereicht worden sind, erfüllt die Anmeldung zudem - wie die [X.] ebenso zutreffend dargelegt hat - nicht das Erfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] (entspricht § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] bis 30. 10. 2008) i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

2.  Der erneute Antrag auf Verlängerung der Frist zur Äußerung auf den Bescheid vom 24. September 2007 wurde von der [X.] ebenso zu Recht zurückgewiesen.

Jede über eine erste Fristverlängerung hinausgehende Fristverlängerung bedarf nach § 18 Abs. 3 [X.] m. § 26 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, d. h. einer ausreichenden Begründung für die Fristverlängerung (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., Anhang 10, [X.]. 29). Die [X.] durfte ein solches Interesse nach neun vorhergehenden Fristverlängerungsgesuchen über einen nahezu zwei Jahre dauernden Zeitraum zu Recht verneinen, zumal die angegebenen Gründe lediglich pauschaler Art waren und auf Grund ihres mehrfach wiederholten Vorbringens auch nicht mehr hinreichend glaubhaft erschienen. Das im Beschwerdeverfahren vorgetragene Argument, wonach die Fristverlängerung schon deshalb hätte gewährt werden müssen, weil keine Interessen Dritter beeinträchtigt worden seien, findet in der Regelung des § 18 Abs. 3 [X.] keine Berücksichtigung und ist daher unbeachtlich.

Meta

10 W (pat) 701/10

30.10.2012

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 10 W (pat) 701/10 (REWIS RS 2012, 1823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1823

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