Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. IV ZR 306/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7154

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 306/13

Verkündet am:

12. März 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] § 19 Abs. 5

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 [X.] arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 [X.] belehrt hat.

[X.], Urteil vom 12. März 2014 -
IV ZR 306/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juli 2013 wird auf Kos-ten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines [X.]es. Nachdem er am 23.
September 2010 mit dem als Versicherungsvermittler tätigen Streithelfer einen Maklerver-trag geschlossen hatte, unterzeichnete er am 27.
Oktober 2010 einen Antrag auf Kranken-
und Pflegeversicherung.
In diesem beantwortete er bei den Gesundheitsangaben die Frage 1 nach Krankheiten, Beschwer-den etc. in den letzten drei Jahren mit "ja". Das Feld für nähere Angaben füllte er nicht aus, sondern gab für ärztliche Auskünfte lediglich Dr.
S.

an, bei dem er sich zuletzt im April 2010 wegen "Allgemeine Untersuchung/ohne Befund" in Behandlung befunden habe. Die Frage 10 nach psychotherapeutischen Behandlungen wurde nicht beantwortet. Der [X.]n ging später ein weiteres modifiziertes Antragsformular zu, welches auf den ersten beiden Seiten jeweils an der Seite am 8.
No-1
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vember 2010 unterschrieben worden war. In diesem waren nunmehr die Fragen 1 und 10 jeweils verneint. Die [X.] stellte einen Versiche-rungsschein mit Versicherungsbeginn ab dem 1.
Januar 2011 aus. Mit Schreiben vom 22.
September 2011 erklärte sie den Rücktritt vom [X.], da der Kläger ihr verschiedene Erkrankungen (Hypercholesterinä-mie, Myalgie, Lumbago, Rheuma, depressive Episode, Beschwerden im [X.]), derentwegen er in ärztlicher Behandlung ge-wesen sei, verschwiegen habe. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 23.
August 2012 erklärte die [X.] ferner die Anfechtung ihrer [X.]serklärung
wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass sein Versicherungsvertrag bei der [X.]n fortbesteht und weder
durch den mit Schreiben vom 22.
September 2011 erklärten Rücktritt noch durch die mit Schreiben vom 23.
August 2012 erklärte Anfechtung beendet wurde. Ferner [X.] er Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebüh-ren.

Das [X.] hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Beru-fung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Kla-gebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Versicherungs-vertrag nicht infolge der durch die [X.] erklärten
Anfechtung nichtig 2
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geworden, weil diese die Anfechtungsfrist des §
124 Abs.
1 BGB nicht gewahrt habe. Die [X.] sei jedoch
wirksam vom [X.] zurückgetreten. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht nach §
19 Abs.
1 [X.] verletzt, weil er falsche Angaben über das Bestehen von Vorerkrankungen gemacht habe. Zwar habe der Antrag vom 27.
Oktober 2010 noch keine falschen Angaben enthalten, wohl aber der
Antrag vom 8.
November 2010, weil der Kläger dort ärztliche Behandlungen wegen verschiedener gefahrerheblicher Erkrankungen verschwiegen habe, die für die Risikoprüfung
der [X.]n relevant gewesen seien. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass der [X.]n dieser modifizierte Antrag bei der Policierung vorgelegen habe. Ob die Angaben in diesem Antrag vom Kläger selbst oder vom Streithelfer stammten, könne dahinstehen. Der Kläger müsse sich jedenfalls ein [X.] zurechnen lassen, da dieser für ihn als Versicherungsmakler und damit als sein Vertreter tätig geworden sei. Ohne Erfolg mache der Kläger insoweit geltend, dass der Streithelfer bei der nachträglichen Änderung der Gesundheitsangaben nicht für ihn, sondern für die [X.] tätig geworden sei. Die sie treffende Nachfra-geobliegenheit habe die [X.] bereits dadurch erfüllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithelfer als Vertreter des [X.] gerichtet habe. Die an den Makler gerichtete Anfrage könne nicht dahin-gehend verstanden werden, dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der [X.]n in deren Interessenkreis tätig werden sollte.

Auch ein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach §
19 Abs.
5 [X.] wegen einer Verletzung der Hinweispflicht sei nicht gegeben. Dabei kön-ne dahinstehen, ob ein den Anforderungen des §
19 Abs.
5 [X.] genü-gender Hinweis der [X.]n auf die Folgen einer Verletzung der [X.] vorliege. Denn auf die Verletzung der Hinweispflicht könne 6
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sich der arglistig Handelnde mangels Schutzwürdigkeit nicht berufen. Bei einem unterstellten Handeln des Streithelfers habe dieser arglistig ge-handelt, was sich der Kläger nach §
166 Abs.
1 BGB zurechnen lassen müsse. Arglist liege aber auch dann vor, wenn die unrichtigen Angaben im Antragsformular
nicht vom Streithelfer, sondern vom Kläger selbst stammten. Die [X.] habe ihr Rücktrittsrecht fristgerecht ausgeübt, ohne dass sie gegen ihre Nachfrageobliegenheit verstoßen habe.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die [X.] war berechtigt, gemäß §
19 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. Abs.
2 [X.] vom [X.] zurückzutreten.

1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht
zu dem Ergebnis gelangt, dass es auf die Frage, ob ein den Anforderungen des §
19 Abs.
5 [X.] genügender Hinweis der [X.]n auf die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach §
19 Abs.
1 [X.] vorlag, nicht ankomme, da sich
der arg-listig Handelnde jedenfalls nicht
auf eine Verletzung der Hinweispflicht berufen
könne.

Diese Frage wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

a) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass es auf die Erfüllung der Hinweispflicht gemäß §
19 Abs.
5 [X.] nicht ankommt, wenn der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht hat ([X.] in [X.], [X.] 4.
Aufl. §
19 Rn.
118; MünchKomm-[X.]/[X.], §
19 Rn.
157; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
19 Rn.
75; HK-7
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[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
19 Rn.
45; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
19 Rn.
72; FA-Komm-VersR/[X.]/[X.], §
19 Rn.
167; [X.], [X.], 1313, 1320; [X.], [X.], 353, 356).

Eine Minderheitsauffassung im Schrifttum vertritt demgegenüber die Meinung, auch gegenüber einem arglistig täuschenden Versiche-rungsnehmer bestehe Leistungsfreiheit des Versicherers nur, wenn er eine den Erfordernissen des §
19 Abs.
5 [X.] entsprechende Belehrung erteilt habe (so insbesondere Knappmann in [X.]/Matusche-Beck-mann, Versicherungsrechtshandbuch 2.
Aufl. §
14 Rn.
12; PK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
19 Rn.
131).

In der Rechtsprechung ist diese Frage bisher offen gelassen [X.] (vgl. [X.], 465, 468).

b) Die erstgenannte Auffassung trifft zu.

Hierfür sprechen zunächst systematische Erwägungen des [X.]. So schreibt §
19 Abs.
5 [X.] die Belehrungspflicht des Versicherers lediglich für die Fälle des §
19 Abs.
2 bis 4 [X.] vor, also für Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung. Im Falle der Anfechtung des Vertra-ges wegen arglistiger Täuschung gemäß §
22 [X.] i.V.m. §
123 BGB ist eine derartige Belehrung im Gesetz von vornherein
nicht vorgesehen. Es kann für die Belehrungspflicht
indessen keinen
Unterschied
machen, ob der Versicherer im Falle des Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer gemäß §
22 [X.] anficht oder nach
§
19 [X.] vom Vertrag zurücktritt. Dies kann etwa von Fragen der [X.] oder des Rücktritts abhängen, ohne 12
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dass ersichtlich ist, warum sich dies auf die Frage der Belehrungspflicht auswirken sollte. Auch an anderen Stellen, etwa in §
21 Abs.
2 Satz
2, Abs.
3 Satz
2 oder §
28 Abs.
3 Satz
2 [X.] zeigt das Gesetz, dass es den arglistig handelnden Versicherungsnehmer grundsätzlich für weniger schutzbedürftig erachtet.

Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers für den ver-gleichbaren Fall des § 28 Abs.
4 [X.]. Bei Vorliegen
einer Obliegen-heitsverletzung kann sich der Versicherer gemäß §
28 Abs.
4 [X.] auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der
Gesetzgeber
hat aber betont, dass es in Fällen der Arglist des Versicherungsnehmers einer solchen Belehrung nicht bedarf (BT-Drucks. 16/3945 S.
69 zu Abs.
4).

Im Rahmen von §
28 Abs.
4 [X.] ist daher überwiegend aner-kannt, dass im Falle der Arglist eine gesonderte Belehrung nicht erfor-derlich ist
(vgl. hierzu nur [X.], 1428
f.; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
28 Rn.
214 m.w.N.).

Der Verzicht auf das [X.] im Falle der Arglist entspricht ferner
der früheren Relevanzrechtsprechung des [X.]s. Hiernach war im Rahmen von §
6 Abs.
3 [X.] a.F. im Falle einer vorsätz-lichen Obliegenheitsverletzung ein Hinweis des Versicherers an den Ver-sicherungsnehmer erforderlich, dass ihm bei vorsätzlich falschen Anga-ben der Verlust des Versicherungsschutzes selbst dann droht, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eintritt (vgl. etwa [X.]surteil vom 12.
März 1976
[X.], [X.], 383 unter [X.]). Eine derartige Belehrungspflicht hat der [X.] allerdings dann nicht für erforderlich ge-16
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halten, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat ([X.] aaO).
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes hiervon hat abweichen wollen, bestehen nicht. Für eine unterschiedliche Behandlung der Belehrungspflicht des arglistig handelnden Versicherungsnehmers in §
19 Abs.
5 [X.] einer-seits und in §
28 Abs.
4 [X.] andererseits besteht keine Veranlassung.

Gegen ein [X.] nach § 19 Abs. 5 [X.] spricht außerdem, dass die [X.] ausdrücklich zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind (BT-Drucks. 16/3945 S.
65
f.), der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzbedürftig ist (vgl. [X.]surteil vom 12.
März 1976 aaO). Die von §
19 Abs.
5 [X.] bezweckte Information des Versicherungsnehmers über die Folgen
seines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht verfehlt für den arglistig handelnden Versicherungsnehmer ihr Ziel, weil dieser selbst weiß, dass er vertragswidrig Falschangaben macht, um den Versicherer zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen, den dieser bei wahr-heitsgemäßer Unterrichtung
in dieser Form nicht geschlossen hätte.

Entgegen der Auffassung der Revision folgt nichts anderes aus dem
[X.]sbeschluss vom 11.
Januar 2006 ([X.], [X.], 533
Rn.
3). Mit der speziellen Frage der Arglist befasst sich diese Ent-scheidung nicht.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, der Kläger
müsse sich ein arglistiges [X.] des Streitverkündeten gemäß §
166 Abs.
1 BGB zurechnen las-sen. Dem Berufungsgericht sind diesbezüglich keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen. Die 19
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Revision setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derje-nigen des Berufungsgerichts.

a) Dieses hat
zunächst zutreffend
angenommen, dass sich der Versicherungsnehmer das Handeln eines von ihm eingeschalteten [X.] über §
166 Abs.
1 BGB zurechnen lassen muss ([X.]sbeschluss vom 12.
März 2008
IV ZR 330/06, [X.], 809 Rn.
8). Hier hat der Kläger mit dem Streitverkündeten am 23.
September 2010 einen ent-sprechenden Maklervertrag geschlossen. Zwar kann es Ausnahmen, die zu einer Zurechnung des Maklerverhaltens beim Versicherer führen [X.], geben. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer [X.]spartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermitt-ler
unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner -
in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichten-kreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten ([X.]surteil vom 11.
Juli 2012
IV ZR 164/11, [X.]Z 194, 39 Rn.
51; [X.], Urteil vom 14.
November 2000

XI [X.], [X.], 188 unter [X.]). Das Be-rufungsgericht hat aber auf der Grundlage der von ihm zutreffend [X.] rechtlichen Grundsätze das Eingreifen eines derartigen Aus-nahmefalles in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise
verneint.

b) Zu Unrecht rügt die
Revision, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen. Hierzu beruft sie sich auf die Verneh-mung des Zeugen P.

, der als Teamleiter bei der [X.]n tätig war, und unter anderem bekundete, in dem ersten Antrag sei die Ge-sundheitsfrage 1 mit "ja"
und die Frage 10 gar nicht beantwortet
worden. Nach dem Erhalt des ersten Antrags sei eine Nachricht an den Ver-22
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triebspartner
gegangen,
der wiederum den Makler beauftragt habe, die noch offenen Fragen zu beantworten.

Hieraus will die Revision schließen, dass sich die [X.] im Rahmen der sie wegen der Unvollständigkeit des ersten [X.] treffenden [X.] bedient habe, um die Gesundheitsfragen nochmals an den Kläger heranzutragen. Das Berufungsgericht
hat sich mit dieser Frage indessen ausdrücklich befasst und ausgeführt, die [X.] habe ihre Nachfrageobliegenheit bereits dadurch erfüllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithel-fer als Vertreter des [X.] gerichtet habe. Keinesfalls sei sie gehalten gewesen, den Kläger unmittelbar zu kontaktieren. Die an den Streithelfer gerichtete Anfrage könne daher nicht dahingehend
verstanden werden,

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dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der [X.]n in deren [X.] tätig werden sollte. Das muss die Revision als tatrichterliche Würdigung, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufweist, hinnehmen.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2012 -
9 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.07.2013
-
20 U 238/12 -

Meta

IV ZR 306/13

12.03.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. IV ZR 306/13 (REWIS RS 2014, 7154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7154

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