Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2014, Az. IV ZR 306/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7171

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KÜNDIGUNG KRANKENVERSICHERUNG BETRUG VERSICHERUNGSRECHT

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Gegenstand

Private Krankenversicherung: Rücktrittsrecht wegen arglistiger Anzeigepflichtverletzung trotz unterlassener Rechtsfolgenbelehrung


Leitsatz

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsvertrages. Nachdem er am 23. September 2010 mit dem als Versicherungsvermittler tätigen Streithelfer einen Maklervertrag geschlossen hatte, unterzeichnete er am 27. Oktober 2010 einen Antrag auf Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem beantwortete er bei den Gesundheitsangaben die Frage 1 nach Krankheiten, Beschwerden etc. in den letzten drei Jahren mit "ja". Das Feld für nähere Angaben füllte er nicht aus, sondern gab für ärztliche Auskünfte lediglich Dr. S.     an, bei dem er sich zuletzt im April 2010 wegen "Allgemeine Untersuchung/ohne Befund" in Behandlung befunden habe. Die Frage 10 nach psychotherapeutischen Behandlungen wurde nicht beantwortet. Der Beklagten ging später ein weiteres modifiziertes Antragsformular zu, welches auf den ersten beiden Seiten jeweils an der Seite am 8. November 2010 unterschrieben worden war. In diesem waren nunmehr die Fragen 1 und 10 jeweils verneint. Die Beklagte stellte einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn ab dem 1. Januar 2011 aus. Mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, da der Kläger ihr verschiedene Erkrankungen (Hypercholesterinämie, Myalgie, Lumbago, Rheuma, depressive Episode, Beschwerden im [X.]), derentwegen er in ärztlicher Behandlung gewesen sei, verschwiegen habe. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 23. August 2012 erklärte die Beklagte ferner die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.

2

Der Kläger beantragt festzustellen, dass sein Versicherungsvertrag bei der Beklagten fortbesteht und weder durch den mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärten Rücktritt noch durch die mit Schreiben vom 23. August 2012 erklärte Anfechtung beendet wurde. Ferner verlangt er Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

3

Das [X.] hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Versicherungsvertrag nicht infolge der durch die [X.] erklärten Anfechtung nichtig geworden, weil diese die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht gewahrt habe. Die [X.] sei jedoch wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Der Kläger habe seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 [X.] verletzt, weil er falsche Angaben über das Bestehen von Vorerkrankungen gemacht habe. Zwar habe der Antrag vom 27. Oktober 2010 noch keine falschen Angaben enthalten, wohl aber der Antrag vom 8. November 2010, weil der Kläger dort ärztliche Behandlungen wegen verschiedener gefahrerheblicher Erkrankungen verschwiegen habe, die für die Risikoprüfung der [X.]n relevant gewesen seien. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass der [X.]n dieser modifizierte Antrag bei der Policierung vorgelegen habe. Ob die Angaben in diesem Antrag vom Kläger selbst oder vom Streithelfer stammten, könne dahinstehen. Der Kläger müsse sich jedenfalls ein entsprechendes Handeln des Streithelfers zurechnen lassen, da dieser für ihn als Versicherungsmakler und damit als sein Vertreter tätig geworden sei. Ohne Erfolg mache der Kläger insoweit geltend, dass der Streithelfer bei der nachträglichen Änderung der Gesundheitsangaben nicht für ihn, sondern für die [X.] tätig geworden sei. Die sie treffende Nachfrageobliegenheit habe die [X.] bereits dadurch erfüllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithelfer als Vertreter des [X.] gerichtet habe. Die an den Makler gerichtete Anfrage könne nicht dahingehend verstanden werden, dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der [X.]n in deren Interessenkreis tätig werden sollte.

6

Auch ein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 19 Abs. 5 [X.] wegen einer Verletzung der Hinweispflicht sei nicht gegeben. Dabei könne dahinstehen, ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 [X.] genügender Hinweis der [X.]n auf die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht vorliege. Denn auf die Verletzung der Hinweispflicht könne sich der arglistig Handelnde mangels Schutzwürdigkeit nicht berufen. Bei einem unterstellten Handeln des Streithelfers habe dieser arglistig gehandelt, was sich der Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse. Arglist liege aber auch dann vor, wenn die unrichtigen Angaben im Antragsformular nicht vom Streithelfer, sondern vom Kläger selbst stammten. Die [X.] habe ihr Rücktrittsrecht fristgerecht ausgeübt, ohne dass sie gegen ihre Nachfrageobliegenheit verstoßen habe.

7

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

8

Die [X.] war berechtigt, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 [X.] vom Krankenversicherungsvertrag zurückzutreten.

9

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es auf die Frage, ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 [X.] genügender Hinweis der [X.]n auf die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach § 19 Abs. 1 [X.] vorlag, nicht ankomme, da sich der arglistig Handelnde jedenfalls nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht berufen könne.

Diese Frage wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

a) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass es auf die Erfüllung der Hinweispflicht gemäß § 19 Abs. 5 [X.] nicht ankommt, wenn der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht hat ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 19 Rn. 118; MünchKomm-[X.]/[X.], § 19 Rn. 157; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 19 Rn. 75; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 19 Rn. 45; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. § 19 Rn. 72; [X.]/[X.]/[X.], § 19 Rn. 167; [X.], [X.], 1313, 1320; [X.], [X.], 353, 356).

Eine Minderheitsauffassung im Schrifttum vertritt demgegenüber die Meinung, auch gegenüber einem arglistig täuschenden Versicherungsnehmer bestehe Leistungsfreiheit des Versicherers nur, wenn er eine den Erfordernissen des § 19 Abs. 5 [X.] entsprechende Belehrung erteilt habe (so insbesondere Knappmann in [X.]/Matusche-[X.], Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl. § 14 Rn. 12; PK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 19 Rn. 131).

In der Rechtsprechung ist diese Frage bisher offen gelassen worden (vgl. [X.], 465, 468).

b) Die erstgenannte Auffassung trifft zu.

Hierfür sprechen zunächst systematische Erwägungen des Gesetzes. So schreibt § 19 Abs. 5 [X.] die [X.] des Versicherers lediglich für die Fälle des § 19 Abs. 2 bis 4 [X.] vor, also für Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung. Im Falle der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 [X.] i.V.m. § 123 BGB ist eine derartige Belehrung im Gesetz von vornherein nicht vorgesehen. Es kann für die [X.] indessen keinen Unterschied machen, ob der Versicherer im Falle des Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 22 [X.] anficht oder nach § 19 [X.] vom Vertrag zurücktritt. Dies kann etwa von Fragen der Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung oder des Rücktritts abhängen, ohne dass ersichtlich ist, warum sich dies auf die Frage der [X.] auswirken sollte. Auch an anderen Stellen, etwa in § 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder § 28 Abs. 3 Satz 2 [X.] zeigt das Gesetz, dass es den arglistig handelnden Versicherungsnehmer grundsätzlich für weniger schutzbedürftig erachtet.

Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers für den vergleichbaren Fall des § 28 Abs. 4 [X.]. Bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung kann sich der Versicherer gemäß § 28 Abs. 4 [X.] auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Gesetzgeber hat aber betont, dass es in Fällen der Arglist des Versicherungsnehmers einer solchen Belehrung nicht bedarf (BT-Drucks. 16/3945 S. 69 zu Abs. 4).

Im Rahmen von § 28 Abs. 4 [X.] ist daher überwiegend anerkannt, dass im Falle der Arglist eine gesonderte Belehrung nicht erforderlich ist (vgl. hierzu nur [X.], 1428 f.; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 28 Rn. 214 m.w.N.).

Der Verzicht auf das [X.] im Falle der Arglist entspricht ferner der früheren Relevanzrechtsprechung des [X.]s. Hiernach war im Rahmen von § 6 Abs. 3 [X.] a.F. im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Hinweis des Versicherers an den Versicherungsnehmer erforderlich, dass ihm bei vorsätzlich falschen Angaben der Verlust des Versicherungsschutzes selbst dann droht, wenn ein Nachteil für den Versicherer nicht eintritt (vgl. etwa [X.]surteil vom 12. März 1976 - [X.], [X.], 383 unter [X.]). Eine derartige [X.] hat der [X.] allerdings dann nicht für erforderlich gehalten, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat ([X.] aaO). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes hiervon hat abweichen wollen, bestehen nicht. Für eine unterschiedliche Behandlung der [X.] des arglistig handelnden Versicherungsnehmers in § 19 Abs. 5 [X.] einerseits und in § 28 Abs. 4 [X.] andererseits besteht keine Veranlassung.

Gegen ein [X.] nach § 19 Abs. 5 [X.] spricht außerdem, dass die [X.]en ausdrücklich zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind (BT-Drucks. 16/3945 S. 65 f.), der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzbedürftig ist (vgl. [X.]surteil vom 12. März 1976 aaO). Die von § 19 Abs. 5 [X.] bezweckte Information des Versicherungsnehmers über die Folgen seines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht verfehlt für den arglistig handelnden Versicherungsnehmer ihr Ziel, weil dieser selbst weiß, dass er vertragswidrig Falschangaben macht, um den Versicherer zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen, den dieser bei [X.] Unterrichtung in dieser Form nicht geschlossen hätte.

Entgegen der Auffassung der Revision folgt nichts anderes aus dem [X.]sbeschluss vom 11. Januar 2006 ([X.], [X.], 533 Rn. 3). Mit der speziellen Frage der Arglist befasst sich diese Entscheidung nicht.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich ein arglistiges Verhalten des Streitverkündeten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dem Berufungsgericht sind diesbezüglich keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen. Die Revision setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

a) Dieses hat zunächst zutreffend angenommen, dass sich der Versicherungsnehmer das Handeln eines von ihm eingeschalteten Maklers über § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss ([X.]sbeschluss vom 12. März 2008 - [X.], [X.], 809 Rn. 8). Hier hat der Kläger mit dem Streitverkündeten am 23. September 2010 einen entsprechenden Maklervertrag geschlossen. Zwar kann es Ausnahmen, die zu einer Zurechnung des Maklerverhaltens beim Versicherer führen würden, geben. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten ([X.]surteil vom 11. Juli 2012 - [X.], [X.], 39 Rn. 51; [X.], Urteil vom 14. November 2000 - [X.], [X.], 188 unter [X.]). Das Berufungsgericht hat aber auf der Grundlage der von ihm zutreffend erkannten rechtlichen Grundsätze das Eingreifen eines derartigen Ausnahmefalles in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise verneint.

b) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen. Hierzu beruft sie sich auf die Vernehmung des Zeugen P.     , der als Teamleiter bei der [X.]n tätig war, und unter anderem bekundete, in dem ersten Antrag sei die Gesundheitsfrage 1 mit "ja" und die Frage 10 gar nicht beantwortet worden. Nach dem Erhalt des ersten Antrags sei eine Nachricht an den Vertriebspartner gegangen, der wiederum den Makler beauftragt habe, die noch offenen Fragen zu beantworten.

Hieraus will die Revision schließen, dass sich die [X.] im Rahmen der sie wegen der Unvollständigkeit des ersten Versicherungsantrags treffenden Nachfrageobliegenheit des Streithelfers bedient habe, um die Gesundheitsfragen nochmals an den Kläger heranzutragen. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage indessen ausdrücklich befasst und ausgeführt, die [X.] habe ihre Nachfrageobliegenheit bereits dadurch erfüllt, dass sie die entsprechende Nachfrage an den Streithelfer als Vertreter des [X.] gerichtet habe. Keinesfalls sei sie gehalten gewesen, den Kläger unmittelbar zu kontaktieren. Die an den Streithelfer gerichtete Anfrage könne daher nicht dahingehend verstanden werden, dass der Streithelfer nunmehr als Vertreter der [X.]n in deren Interessenkreis tätig werden sollte. Das muss die Revision als tatrichterliche Würdigung, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufweist, hinnehmen.

[X.]                    [X.]                                   Dr. Karczewski

            [X.] Brockmöller

Meta

IV ZR 306/13

12.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 19. Juli 2013, Az: 20 U 238/12, Urteil

§ 19 Abs 1 VVG, § 19 Abs 5 VVG, § 22 VVG, § 28 Abs 4 VVG, § 123 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2014, Az. IV ZR 306/13 (REWIS RS 2014, 7171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7171

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