2. Senat | REWIS RS 2020, 3408
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört
NV: Es ist geklärt, dass die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört, zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang des Eigentums an dem Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG führt .
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11.12.2018 - 5 K 721/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]sordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das [X.] getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, [X.], 1253, Rz 3).
Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. [X.]-Beschluss in [X.], 1253, Rz 4).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
aa) Nach Auffassung des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Rechtsfrage ungeklärt, ob auf den Erwerb eines Erbanteils an einer grundbesitzenden [X.] in Höhe von deutlich weniger als 100 % die Vorschrift des § 1 Abs. 2a des [X.]es ([X.]) entsprechend anzuwenden sei, weil es ansonsten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Vergleich zum Erwerb eines entsprechenden Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft komme.
Diese Rechtsfrage ist bereits durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt.
Danach führt die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ([X.]-Urteil vom 09.07.2014 - II R 50/12, [X.]E 246, 222, BStBl II 2015, 399, Rz 9, m.w.N.). Diese rechtliche Beurteilung weicht zwar von dem für [X.]sgemeinschaften allgemein geltenden Grundsatz ab, dass der Wechsel im Personenstand als solcher grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer auslöst. Die Abweichung rechtfertigt sich jedoch aus der rechtlichen Struktur der [X.], die auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Zudem kann ein Erbteilsinhaber über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass die [X.]sbindung bei der [X.] im Gegensatz zu anderen [X.]sgemeinschaften (vgl. § 719 Abs. 1 BGB) gelockert ist. Durch diese rechtlichen Besonderheiten der [X.] ist ihre gegenüber anderen [X.]sgemeinschaften abweichende Behandlung sachlich gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] --wie vom Kläger zutreffend vorgetragen-- die isolierte Übertragung von Anteilen an [X.]sgemeinschaften wie z.B. Kommanditgesellschaften durch einfache Verfügung zulässt.
bb) Die Beschwerdebegründung wirft keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der vorstehenden Rechtsprechung erfordern.
Der durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 ([X.], 2049) eingefügte § 1 Abs. 2a [X.] berührt die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung des Anteils an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück nicht. Diese Vorschrift schränkt lediglich die Nichtsteuerbarkeit des Wechsels im Personenstand der [X.] ein; sie hat keinen Einfluss auf die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung von Anteilen an einem Nachlass.
§ 1 Abs. 2a [X.] ist ein Ergänzungstatbestand und gilt nach seinem klaren Wortlaut nur für Personengesellschaften. Die [X.] ist keine Personengesellschaft i.S. dieser Vorschrift ([X.] in [X.], [X.], 19. Aufl., § 1 Rz 751). Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2a [X.] ist nicht, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. § 1 Abs. 2a [X.] fingiert einen Grundstückserwerb einer aus den neuen Gesellschaftern bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft von der aus den alten Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft. Ein solcher fiktiver Erwerb ist bei der [X.] nicht möglich. Die einzelnen Miterben verfügen gesondert über ihren Anteil am Nachlass (vgl. § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Veräußerung führt nicht --wie bei einer Personengesellschaft-- zu einem Wechsel im [X.]. Eine Gleichbehandlung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil rechtlich unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen sind.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.
Meta
03.02.2020
Beschluss
vorgehend FG Köln, 11. Dezember 2018, Az: 5 K 721/17, Urteil
§ 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 1 Abs 2a GrEStG 1997, § 115 Abs 2 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.02.2020, Az. II B 28/19 (REWIS RS 2020, 3408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3408
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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