Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2019, Az. 2 B 52/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 7753

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Gegenstand

Erfolglose Beschwerde in einem Disziplinargerichtsverfahren; Verfahrensdauer und Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen


Gründe

1

1. [X.]er 1963 geborene [X.]eklagte stand seit 1978 zunächst im [X.]ienst der damaligen [X.] und ist derzeit bei der [X.] beschäftigt. 1997 wurde er zum Postbetriebsassistenten befördert. Im November 2007 räumte er gegenüber Mitarbeitern der [X.] auf [X.]efragen ein, in der [X.] bis Anfang 2007 wegen finanzieller Probleme vereinnahmte [X.] nicht an die [X.] abgeführt zu haben. Er unterschrieb ein Schuldanerkenntnis über den [X.]etrag von 2 129,68 € und zahlte diesen [X.]etrag bis zum Jahresende 2007 vollständig zurück. Im November 2007 leitete die Klägerin ein [X.]isziplinarverfahren gegen den [X.]eklagten ein. [X.]urch amtsgerichtliches Urteil vom August 2008 wurde der [X.]eklagte wegen veruntreuender Unterschlagung in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem der [X.]eklagte im [X.]ezember 2008 im Rahmen des [X.]isziplinarverfahrens die Mitwirkung des [X.]etriebsrates beantragt hatte, wurde das [X.]isziplinarverfahren für knapp fünf Jahre nicht betrieben. Im April 2014 hat die Klägerin [X.]isziplinarklage erhoben.

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[X.]as Verwaltungsgericht hat den [X.]eklagten mit im November 2016 ergangenem Urteil aus dem [X.]ienst entfernt. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.]eklagten mit Urteil vom Mai 2018 zurückgewiesen. Es hat in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe als bindend zugrunde gelegt, dass die Summe der unterschlagenen [X.] 20 € weniger als vom Amtsgericht angenommen und damit 1 696,23 € betrug. Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen komme auch nicht im Hinblick auf die erstmals im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren geltend gemachte Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung in [X.]etracht. Hierfür fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. [X.]ie Schwere des [X.]ienstvergehens indiziere die [X.]. [X.]as Persönlichkeitsbild des [X.]eklagten rechtfertige kein anderes Ergebnis.

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2. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 69 [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

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a) [X.]em einzelfallbezogenen [X.]eschwerdevortrag kann im Wege rechtsschutzfreundlicher Auslegung entnommen werden, dass als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen wird,

welche Rechtswirkung eine unentschuldbare jahrelange Verzögerung des [X.]isziplinarverfahrens auf das [X.]isziplinarverfahren hat, insbesondere ob sie dem Ausspruch der [X.] entgegensteht.

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[X.]iese Frage ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

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Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] bzw. der entsprechenden [X.]estimmung des Landesdisziplinargesetzes, dass wegen eines schwerwiegenden [X.]ienstvergehens die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im [X.]eamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des [X.]erufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. [X.]iese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein [X.]eamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen [X.]ienst untragbar geworden ist, weiterhin [X.]ienst leisten und als Repräsentant des [X.]ienstherrn hoheitliche [X.]efugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte [X.]isziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. [X.]as von dem [X.]eamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch [X.]ablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden. Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der [X.]eamte im öffentlichen [X.]ienst verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem [X.]isziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den [X.]eamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen [X.], [X.]eschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 [X.]vR 80/77 - [X.]E 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschlüsse vom 9. August 2006 - 2 [X.]vR 1003/05 - [X.]V[X.]l. 2006, 1372 <1373> und vom 28. Januar 2013 - 2 [X.]vR 1912/12 - NVwZ 2013, 788; [X.]VerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - 1 [X.] 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - 1 [X.] 3.04 - juris Rn. 27, vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - [X.]ok[X.]er 2012, 260 Rn. 84 f. und vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 53 ff.; [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 2 [X.] 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 8, vom 26. August 2009 - 2 [X.] - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 2 [X.] 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 9 f.).

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Neuen Klärungsbedarf hierzu zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

9

b) Auch soweit dem [X.]eschwerdevortrag entnommen werden kann, dass als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen wird,

wie substanziiert der [X.]eklagte bei überlanger Verfahrensdauer und damit einhergehender Verschlechterung der [X.]eweislage vortragen muss, um eine Lösung des [X.]isziplinargerichts von den grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils zu erreichen (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.]),

bedarf es nicht der [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens. Auch diese Frage ist - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann - in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche [X.]isziplinarverfahren bindend. [X.]iese [X.]indungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. [X.]er Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. [X.]em liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. [X.]amit wird zugleich die [X.]eschleunigung (vgl. § 4 [X.]) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) [X.]isziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und [X.]elastung etwaiger Opferzeugen vermieden. [X.]aher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 13; [X.]eschlüsse vom 7. November 2014 - 2 [X.] 45.14 - [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13, vom 25. Februar 2016 - 2 [X.] 1.15 - juris Rn. 7 und vom 30. August 2017 - 2 [X.] 34.17 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 51 Rn. 10 f.).

[X.]ie [X.]indungswirkung für das [X.]isziplinarverfahren entfällt gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen "offenkundig unrichtig" sind. [X.]ie Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn [X.]eweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen ([X.]VerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 [X.] 13.99 - [X.]VerwGE 112, 243 <245>; [X.]eschlüsse vom 7. November 2014 - 2 [X.] 45.14 - [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 und vom 30. August 2017 - 2 [X.] 34.17 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 51 Rn. 13). Für solche Sachverhaltsfeststellungen hat das Verwaltungsgericht eine erneute Prüfung zu beschließen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Wird im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale [X.]ehauptungen (etwa, es habe einen [X.]eal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergeben kann ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 26. August 2010 - 2 [X.] 43.10 - [X.] 235.1 § 57 [X.] Nr. 3 Rn. 6, vom 28. [X.]ezember 2011 - 2 [X.] 74.11 - juris Rn. 13, vom 18. Juni 2014 - 2 [X.] 55.13 - juris Rn. 22 und vom 30. August 2017 - 2 [X.] 34.17 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 51 Rn. 15).

Neuen Klärungsbedarf hierzu zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, dass die Anforderungen an die Substanziierungspflicht nicht von der [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens und von den Gründen einer etwaigen überlangen Verfahrensdauer abhängen. [X.]as folgt aus der ratio legis der gesetzlich angeordneten [X.]indungswirkung, die nicht zur [X.]isposition der [X.]eteiligten im [X.]isziplinarverfahren steht.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 69 [X.], § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. [X.]ie Rüge, das [X.]erufungsgericht sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil es zur Frage der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des [X.]eklagten weder den [X.] des [X.]eklagten als Zeugen vernommen noch ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, greift nicht durch.

Im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren haben die [X.]e - soweit sie nicht an tatsächliche Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen gebunden sind - nach § 58 Abs. 1 [X.] und § 86 Abs. 1 VwGO selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des [X.]ienstvergehens und die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sind ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 20). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der [X.]inge aufdrängen. [X.]ies gilt gemäß § 58 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die [X.]erufungsinstanz (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 [X.] 108.04 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 1 S. 2 und vom 19. Februar 2018 - 2 [X.] 51.17 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 56 Rn. 5).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 58 Abs. 1 [X.], § 3 [X.]. § 86 Abs. 1 VwGO nach § 65 [X.]. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substanziierte [X.]arlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. [X.]ie Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen [X.]eweisantrag zu stellen. [X.]eshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 [X.] 52.65 - [X.]VerwGE 31, 212 <217 f.>; [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 [X.] 26.16 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 19. Februar 2018 - 2 [X.] 51.17 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 56 Rn. 6).

Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht die Erhebung der nunmehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde als fehlend gerügten [X.]eweise nicht beantragt. [X.]ie Sachaufklärungsrüge könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn sich nach den [X.]arlegungen in der Nichtzulassungsbeschwerde dem [X.]erufungsgericht die [X.]eweiserhebung hätte aufdrängen müssen. [X.]as ist jedoch nicht der Fall; der Verweis auf ein entsprechendes [X.]eweisangebot und einen entsprechenden Vortrag in der - erstinstanzlichen - [X.] genügt hierfür nicht.

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das [X.]eschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 [X.] erhoben werden.

Meta

2 B 52/18

30.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Mai 2018, Az: 3d A 2630/16.BDG, Urteil

§ 13 Abs 1 S 2 bis 4 BDG, § 15 BDG, § 22 Abs 1 S 1 BDG, § 3 BDG, § 4 BDG, § 57 BDG, § 57 Abs 1 S 1 BDG, § 57 Abs 1 S 2 BDG, § 58 BDG, § 58 Abs 1 BDG, § 65 BDG, § 65 Abs 1 S 1 BDG, § 69 BDG, § 77 Abs 1 BDG, § 78 BDG, § 133 DG NW 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 132 Abs 2 Ziff 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO, § 58 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2019, Az. 2 B 52/18 (REWIS RS 2019, 7753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7753

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Referenzen
Wird zitiert von

13 ME 458/18

Zitiert

2 BvR 1912/12

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