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PDF anzeigen[X.]2 AR 136/03 vom9. Juli 2003in der [X.] u. a.[X.].: 161 [X.] 1026/03 Amtsgericht [X.][X.].: 2014 [X.] Staatsanwaltschaft [X.][X.].: 3 [X.] 628/03 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Juli 2003 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der [X.] ist das [X.].Gründe:Der [X.] hat ausgeführt:"Im vorliegenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.](2014 [X.]) ist bisher nur ein Antrag auf Vornahme einer richterlichenUntersuchungshandlung im Sinne von § 162 Abs. 1 StPO gestellt worden,nämlich jener vom 19. März 2003 ([X.] 30, 31 der Akten), ergänzt durch [X.] vom 14. Mai 2003 ([X.] 47, 48 der Akte). Dass in dieser Ergänzungdie Möglichkeit einer späteren Durchsuchung und die Sicherstellung einesComputers angesprochen und daher die Bitte geäußert wurde, dem [X.] rechtliches Gehör nicht zu gewähren, stellt sich entgegen der [X.] Amtsgerichts [X.] nicht als Antrag auf Vornahme weiterer richterlicher Un-tersuchungshandlungen dar (zum Begriff der richterlichen Untersuchungs-handlung vgl. [X.] - Wache, 5. Auflage, § 162 Rdnr. 4). Ob es zu Durch-suchungen und Sicherstellungen kommen wird, ist derzeit völlig ungewiss undbleibt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorbehalten, wobei auch in [X.] zu ziehen ist, dass Durchsuchung und Beschlagnahme entbehrlich seinkönnten, falls der Beschuldigte den sicherzustellenden Gegenstand freiwilligherausgibt. Somit liegen die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedenfalls nicht vor, sodass das [X.] gemäß § 162 Abs. 1- 3 -Satz 1 StPO zuständig ist, den Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] zu [X.] schließt sich der Senat an.[X.]Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
09.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 2 ARs 222/03 (REWIS RS 2003, 2433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2433
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