Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. 2 ARs 184/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2571

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[X.] vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Unterhaltspflichtverletzung

[X.].: 21 Js 683/03 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 44 [X.] 2693/05 [X.] [X.].: 4 [X.] 102/05 [X.] [X.].: 2 [X.] 62/05 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. Juli 2005 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der [X.] ist das [X.].

Gründe: Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte mit Verfügung vom 31. Januar 2005, beim Amtsgericht eingegangen am 9. Februar 2005, die Durchsuchung einer Wohnung des Beschuldigten in [X.], K.

-Straße . Der Er-mittlungsrichter erließ den beantragten Beschluß am 12. Februar 2005. Die Durchsuchung konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Beschuldigte bereits unter dem 9. Februar 2005 nach [X.]umgemeldet hatte. Das für [X.]zuständige [X.] lehnte den Erlaß eines Durchsu-chungsbeschlusses für die neue Wohnung des Beschuldigten mit Beschluß vom 18. März 2005 ab, weil bereits der Ermittlungsrichter des [X.] tätig geworden sei und mit dem neuen Antrag der Staatsan-waltschaft gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eine [X.] bei dem Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft eintrete. Das [X.] erklärte sich durch Beschluß vom 25. April 2005 ebenfalls für [X.]. Es hält das [X.] für zuständig, weil nach § 162 Abs. 2 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht durch eine nach der An-tragstellung eintretende Veränderung der die gerichtliche Zuständigkeit be-gründenden Umstände berührt werde. Das [X.] hat - 3 - den Erlaß eines [X.] ebenfalls wegen örtlicher [X.] abgelehnt und die Sache durch Beschluß vom 9. Mai 2005 dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den [X.] gemäß § 14 StPO sind gegeben. Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die streitbefangenen Amtsgerichte [X.], [X.] und [X.] im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgerichte [X.], [X.] und [X.]). 2. Der [X.] hat ausgeführt: "Das [X.] ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO für den Er-lass des beantragten [X.] örtlich zuständig. Spätestens mit dem zweiten Antrag auf Anordnung einer richterlichen Untersuchungshand-lung in demselben Ermittlungsverfahren tritt die vom Gesetzgeber gewollte [X.] im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO bei dem Amtsgericht ein, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO auf [X.], in denen sich nach einer Entscheidung eines Amtsgerichts gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO die Notwendigkeit eines weiteren Antrags auf Anordnung richterlicher Untersuchungshandlungen ergibt, führt zur Vermeidung verfah-rensverzögernder Zuständigkeitsstreitigkeiten. Das Gericht am Sitz der [X.] ist dann ausschließlich für die Anordnung von [X.] örtlich zuständig (Senat, BGHSt 48, 23). Die beantragte richterli-che Anordnung auf Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten im Bezirk des Amtsgerichts [X.] betrifft somit eine Untersuchungshandlung 'in mehr als einem Bezirk', nachdem der Erlaß eines [X.] für - 4 - eine Wohnung des Beschuldigten im Bereich des Amtsgerichts [X.]/[X.] ins Leere gegangen war. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO ist deshalb das [X.] als Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat." Dem schließt sich der Senat an. Ein Fall des § 162 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Das [X.] hatte den [X.] wie beantragt erlassen, damit war seine Zuständigkeit beendet. Es hätte die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in [X.] anord-nen können, wenn der Umzug des Beschuldigten nach Antragstellung, aber vor Erlaß des Beschlusses bekannt geworden wäre. Für die erst nach Erlaß des Beschlusses ermittelte neue Wohnanschrift des Beschuldigten ist hingegen eine erneute Antragstellung der Staatsanwaltschaft erforderlich, die, weil die neue Wohnanschrift in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, den Eintritt der [X.] gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 zur Folge hat. [X.] Bode Otten

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 ARs 184/05

13.07.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. 2 ARs 184/05 (REWIS RS 2005, 2571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2571

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