Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. 2 ARs 296/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 797

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[X.]/01vom31. Oktober 2001in dem [X.] einer Straftat u.a.Az.: 547 Js 9167/99 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 42 [X.] 212/99 [X.]Az.: 164 [X.] 785/00 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 31. Oktober 2001 beschlossen:Zuständig für die beantragte Durchsuchungsanordnung ist [X.].Gründe:Das [X.] hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft beidem [X.] zunächst am 23. April 1999 einen [X.] für die Wohnräume des Beschuldigten in [X.] erlassen. Auf [X.] der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht am 6. Mai 1999 einen [X.], der als zu durchsuchende Objekte neben der Wohnung in [X.] in [X.] aufwies. Dieser Beschluß wurdeam 20. Juli 1999 dahin geändert, daß neben der [X.]er Wohnung [X.] einer anderen [X.] in [X.] angeordnetwurde. Beide Durchsuchungen wurden am 15. September 1999 durchgeführt.Am 19. Oktober 1999 erließ das [X.] auf Antrag der [X.] einen weiteren Durchsuchungsbeschluß zur Auffindung vonSchriftproben wiederum sowohl für die [X.]er als auch für die [X.]erUnterkunft. Nachdem festgestellt wurde, daß der Beschuldigte sich an [X.] Adressen nicht mehr aufhielt, beantragte die Staatsanwaltschaftam 30. Mai 2000 den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses bei dem Amtsge-richt [X.] für die neue [X.]er Wohnadresse des Beschuldigten. DasAmtsgericht [X.] hat sich unter Hinweis auf § 162 Abs. 1 Satz 2 [X.]- 3 -durch [X.] erklrt. Auf den nunmehr an das Amtsgericht[X.] gerichteten Antrag hat sich auch dieses Gericht fr unzustig er-klrt. Die gegen den [X.] dieses Gerichts gerichtete Beschwerde [X.] hat das [X.] zurckgewiesen. Das Amts-gericht [X.] hat durch [X.] vom 24. September 2001 erneut seineZustigkeit verneint und die Sache zur Bestimmung des zustigen [X.] die Staatsanwaltschaft dem [X.] vorgelegt.Die Voraussetzungen des § 14 [X.] liegen vor, da sowohl das Amtsge-richt [X.] als auch das Amtsgericht [X.] ihre Zustigkeit vernei-nen.Das [X.] ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 [X.] fr die [X.] Anordnung der Durchsuchung der [X.] des Beschuldigten in[X.] zustig. Das [X.] als das Amtsgericht, bei [X.] antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, hat (entsprechend demÄnderungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Durchsuchung [X.] sowohl im Amtsgerichtsbezirk [X.] als auch im [X.] [X.]) durch [X.] vom 6. Mai 1999 die Durchsuchung in [X.] angeordnet. Mit dem Antrag auf eine Durchsuchungsan-ordnung, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken zu vollstrecken war, wardie Zustigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 eingetreten. DieFrage, ob die [X.] § 162 Abs. 1 Satz 2 [X.] schondann eintritt, wenn die Staatsanwaltschaft [X.] nur in einem Bezirk einerichterliche Untersuchungshandlung herbeigefrt hat und danach eine solchein einem anderen Bezirk erforderlich wird (so [X.] in Löwe/[X.], [X.] Aufl. § 162 Rdn. 24; [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 162- 4 -Rdn. 9) oder voraussetzt, daû mindestens zwei solcher Antrleichzeitiggestellt werden (Wache in [X.]. § 162 Rdn. 11; OLG Frankfurt StV 1988,241), bedarf hier keiner Entscheidung. Die einmal eingetretene [X.] bleibt fr die weiteren Antrin diesem Verfahren erhalten([X.] aaO; Wache aaO Rdn. 13). Dies entspricht dem mit der Regelung ver-folgten Zweck, daû jeweils ein mit der Sache besonders vertrauter Richter ent-scheidet (BT-Drucks. 7/551 S. 74) und dient so auch der Beschleunigung [X.].[X.] [X.] Elf

Meta

2 ARs 296/01

31.10.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. 2 ARs 296/01 (REWIS RS 2001, 797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 797

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