Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. 4 StR 90/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2067

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 90/00vom30. Mai 2000in der [X.] schwerer Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin,Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision der Angeklagten [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts Siegen vom 3. September 1999 wird als unbegrün-det verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres [X.] die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren durch die-ses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das obenbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, [X.] bleiben die Feststellungen zum äußeren [X.] aufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen- 4 -Gründe:[X.] hat die Angeklagte [X.] wegen schwerer Körperverlet-zung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Maßre-gel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Angeklagten [X.] hat es des Dieb-stahls in Tateinheit mit Anstiftung zur schweren Körperverletzung und mit An-stiftung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr für schuldig befundenund gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten [X.]. Die Revision der Angeklagten [X.], mit der sie die Verletzung materiellenRechts rügt, erweist sich als unbegründet. Das zu Ungunsten beider Ange-klagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtmittelder Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der angefochtenen [X.] Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.[X.] der Angeklagten [X.]Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil derBeschwerdeführerin ergeben. Insbesondere ist - entgegen dem [X.] die Annahme des [X.], daß die Angeklagten vor [X.] Parfümerie gemeinschaftlich den Plan gefaßt hatten, sich dort nach [X.] umzusehen und dieses gegebenenfalls zu entwenden, nicht [X.] 5 -Nach den Feststellungen betraten die Angeklagten gemeinsam das [X.], in dem zu diesem Zeitpunkt sich lediglich die Verkäuferin Hü. aufhielt.In der Folgezeit sahen sie sich im Geschäft getrennt die Auslagen an und be-gaben sich jeweils abwechselnd zu [X.]., um sie in ein Gespräch zu ver-wickeln. Dieser erschien das Verhalten der Angeklagten verdächtig; sie warbemüht, beide Angeklagten im Auge zu behalten. Nachdem die Angeklagte [X.]gekaufte Ware mit einem 100.- [X.] bezahlt und das von [X.]. auseiner Geldtasche entnommene Wechselgeld eingesteckt hatte, entwendetekurz darauf einer der beiden Angeklagten die Geldtasche. Anschließend warenbeide Angeklagte fleilig bestrebt, das Geschäftslokal zu verlassenfl. [X.].bemerkte sogleich das Fehlen der Tasche; sie nahm die Verfolgung auf undkonnte die Angeklagten, die bereits in ihren etwa 20 bis 30 m entfernt gepark-ten Pkw eingestiegen waren, noch erreichen. Als [X.]. die Fahrertür [X.] öffnete, sich in den Innenraum beugte und die Rückgabe der Geld-tasche verlangte, fuhr die Angeklagte [X.] auf die Aufforderung des Angeklagten[X.] flGib Gas !fl mit dem Pkw ruckartig beschleunigend los, so daß [X.]., diesich an der noch geöffneten Fahrertür festklammerte, mitgerissen und späterauf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt wurde.Wenn die erkennende [X.] in Anbetracht dieser Umstände, ins-besondere angesichts des Verhaltens der Angeklagten in dem Geschäft undbei dessen Verlassen, zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Angeklagtenaufgrund eines gemeinsam gefaßten Tatentschlusses in bewußtem und ge-wolltem Zusammenwirken die Geldtasche entwendet haben, so handelt es [X.] nur um eine Vermutung oder einen bloßen Verdacht, sondern um einedurch konkrete Tatsachen belegte, mögliche tatrichterliche Schlußfolgerung,die vom Revisionsgericht hinzunehmen [X.] -I[X.] der [X.] Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in der Sache im [X.] Allerdings vermögen die [X.] gegen die Verneinung eines(bedingten) Tötungsvorsatzes nicht durchzudringen. Das [X.] ist auf-grund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen objektiven und subjektivenTatumstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und30) zu der Überzeugung gelangt, daß den Angeklagten ein Tötungsvorsatznicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei.Hierbei hat es maßgeblich auf die Kürze und Schnelligkeit des [X.], die Spontaneität des Tatentschlusses (vgl. BGHR a.a.O. Vorsatz,bedingter 24, 27), das auf Flucht und nicht auf Aggression ausgerichtete Stre-ben der Angeklagten sowie auf den Umstand abgestellt, daß die [X.] jedenfalls zu Beginn der Fahrt in der Hand hatte, durch bloßes Loslassendas spätere Unfallgeschehen zu vermeiden, und die Angeklagten möglicher-weise zunächst darauf vertrauten. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ent-gegen dem [X.] fehlt es der Beweiswürdigung auch nicht etwadeshalb an einer tragfähigen Grundlage, weil das [X.] es unterlassenhabe, im Urteil die genaue zeitliche Dauer des [X.] zu [X.] die getroffenen Feststellungen belegen hinreichend, daß die Tat spontan,im Rahmen eines komplexen, sich rasch entwickelnden Verkehrsgeschehensbegangen worden [X.] -2. Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung der Angeklagten (nur) we-gen Diebstahls haben. Das [X.] hat nämlich nicht geprüft, ob das [X.] der Angeklagten den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252StGB) erfüllt. Dazu bestand hier Anlaß. Zwar heißt es in den Feststellungen,daß die Angeklagten davonfuhren, flweil sie nicht wegen des [X.] werden [X.] Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird bei [X.] des Tötungsvorsatzes hierzu noch ergänzend ausgeführt, daß da-von auszugehen sei, fldaß sie [die Angeklagten] in erster Linie vom [X.] ent-kommen wolltenfl bzw. daß [X.] [ihnen] darauf an[kam], sich vom [X.] zu ent-fernenfl. Hieraus folgt jedoch nicht bereits die Nichtanwendbarkeit des § 252StGB. Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vor-schrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu [X.] der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder [X.] des [X.] sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95,97; [X.], 454, 455; [X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 252Rdn. 7; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9). [X.] imSinne des § 252 StGB handelt daher auch, wer gleichzeitig das Diebesgutverteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will. Eine solche Fallkon-stellation liegt hier nach den bisherigen Feststellungen durchaus nahe: [X.] Hü. hatte lediglich die Rückgabe der Geldtasche gefordert. [X.], daß Dritte eingreifen und die Angeklagten an einer Fluchthindern könnten, bestand zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht. Den Ange-klagten wäre es daher ein Leichtes gewesen, die Tasche wieder herauszuge-ben und anschließend davonzufahren. Daß sie das nicht getan haben, könnteden Schluß rechtfertigen, daß es ihnen zumindest auch auf die Sicherung [X.] ankam. Dies bedarf der tatrichterlichen Prüfung.- 8 -3. Der aufgezeigte Mangel zwingt hier auch zur Aufhebung der für sichgesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen der tatein-heitlich begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung und des gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. der Anstiftung hierzu und damit [X.] insgesamt (vgl. [X.] in [X.]. § 353 Rdn. 12). Die rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch be-stehen bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststel-lungen zu treffen, die mit den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen.Für den Fall, daß die neu erkennende [X.] zu einer Strafbarkeitwegen räuberischen Diebstahls gelangt, wird sie die Erschwernisgründe des§ 250 StGB zu prüfen haben. Insoweit kommt eine Anwendung der Qualifikati-onstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1StGB (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4 zu § 250Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) und des § 250 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in [X.] 9 -Da der Vorwurf des versuchten Tötungsdelikts entfallen ist, verweist [X.] die Sache an eine allgemeine [X.] zurück.Meyer-Goßner Tolksdorf [X.]

Meta

4 StR 90/00

30.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. 4 StR 90/00 (REWIS RS 2000, 2067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2067

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