Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. I ZR 50/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4924

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR 50/13
Verkündet am:

12. Juni 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 286 Abs. 1 A
Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des vom Anspruch-steller behaupteten Umfangs einer verlorengegangenen Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden. Dabei sind nicht nur vorgelegte Lieferscheine und dazu korrespondierende Rechnungen, sondern alle [X.], die für oder gegen den vom Kläger vorgetragenen Umfang sprechen
gege-benenfalls nach einer Beweiserhebung
zu berücksichtigen. Eine Beweiser-leichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm inso-weit nicht zugute.
[X.], Urteil vom 12. Juni 2014 -
I ZR 50/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
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-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Juni 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, Pokrant, Dr.
Koch, Dr.
Löffler
und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der [X.] wegen des Verlustes von Trans-portgut Schadensersatz sowie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Die Parteien schlossen am 23.
März 2011 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Transportleistungen durch die
Beklagte. Mit Hilfe einer der Klä-gerin von der [X.] zur Verfügung gestellten Software war die Klägerin in der Lage, [X.]n für Paketsendungen zu erstellen, die anschließend per Datenfernübertragung an die Beklagte übermittelt werden konnten. Auf [X.] konnten bis zu 999
Pakete aufgelistet werden. Zudem 1
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hatte die Klägerin nach §
5 des Rahmenvertrags die Möglichkeit, für jedes [X.] eine "Transportversicherung 2.500

davon Gebrauch machte, waren Güterschäden (Verlust und Beschädigung) bis zur Versicherungssumme von 2.500

einer solchen Versicherung fungierte die Beklagte als Versicherungsnehmerin, während die Klägerin die Stellung als Versicherte innehatte.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 8.
April 2011 mit der Beförde-rung einer aus mehreren Paketen bestehenden Sendung von ihrem Unterneh-menssitz in [X.]/[X.] zu einer in [X.] ansässigen Emp-fängerin.

Die Klägerin hat behauptet, dem Abholfahrer der [X.] seien insge-samt 27
Pakete zum Transport übergeben worden, von denen lediglich 18 bei der Empfängerin abgeliefert worden seien.
Sie habe für die Durchführung des Auftrags 19
[X.]n an die Beklagte gesandt, von denen 18 jeweils nur ein Paket ausgewiesen hätten. Die weitere
Liste habe neun Pakete enthal-ten. Der Abholfahrer der [X.] habe alle 19
Listen unterschrieben. Die Empfängerin des [X.] habe den der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag wegen der Unvollständigkeit der Sendung storniert und die Teillieferung von 18
Paketen an sie, die Klägerin, zurückgesandt. In den neun verlorengegange-nen Paketen habe sich [X.] im Gesamtwert von 22.536,60

e-funden.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 22.500

x
2.500

nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfol-gungskosten in Höhe von 911,80

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4
-

Die Beklagte hat behauptet, an ihren Abholfahrer seien lediglich 18
[X.]e zur Beförderung übergeben worden.

Das [X.] hat der Zahlungsklage in Höhe von 22.485

sowie hin-sichtlich eines Teils des [X.] stattgegeben und das Freistellungsbe-gehren in voller Höhe für begründet erachtet. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §
425 Abs.
1, §
429 Abs.
1 und 3 HGB verneint, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, den von ihr behaupteten Inhalt der neun verlorengegangenen [X.]e zu beweisen. Dazu hat es ausgeführt:

Es sei davon auszugehen, dass insgesamt neun Pakete während der Obhutszeit der [X.] in Verlust geraten seien. Nach [X.] sei eine Übernahme von insgesamt 27
Paketen durch die [X.] zugrunde zu legen, während unstreitig nur 18
Pakete bei der Empfänge-rin abgeliefert worden seien.

Der Klägerin sei es jedoch nicht gelungen, den
von ihr behaupteten
In-halt der in Verlust geratenen neun Pakete nachzuweisen. Zugunsten der Kläge-rin streite zwar aufgrund der [X.] zunächst ein Anscheinsbe-6
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weis in Bezug auf den Inhalt der in Rede stehenden neun Pakete. Dieser An-scheinsbeweis sei jedoch erschüttert. Zum einen bestünden Ungereimtheiten bezüglich des der streitgegenständlichen Lieferung angeblich zugrundeliegen-den Handelsgeschäfts zwischen der Klägerin und der Empfängerin der Ware. Darüber hinaus ergäben sich nicht unerhebliche Zweifel am behaupteten Inhalt sämtlicher Pakete aus dem Umstand, dass die zurückgesandten 18
Pakete ausweislich der [X.] vom 11.
April 2011 extrem unterschied-liche Gewichte aufwiesen. Mit sonstigen Mitteln habe die Klägerin den Beweis für die von ihr aufgestellte Behauptung über den Inhalt der verlorengegangenen Pakete nicht erbracht.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den von ihr behaupteten Inhalt der neun verlorengegangenen Pakete nicht [X.], hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte für die in Rede stehenden Verluste von Transportgut grundsätzlich nach §
425 Abs.
1, §
429 Abs.
1 HGB haftet. Gemäß §
425 Abs.
1 HGB hat der Frachtfüh-rer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des [X.] entsteht, wenn das Schadensereignis zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des [X.] und dem seiner Ablieferung eintritt.

Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass dem Abholfahrer der [X.] am 8.
April 2011 27
Pakete zur Beförderung an die in [X.] ansässige Empfängerin übergeben
und davon bei der Empfänge-rin

unstreitig

nur 18
Pakete abgeliefert
wurden. Dementsprechend ist auch 12
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im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass neun Pakete während des [X.] der [X.] verlorengegangen sind.

2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], der Klägerin sei es nicht gelungen, den von ihr behaupteten In-halt der neun in Verlust geratenen Pakete zu beweisen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für den behaupteten Inhalt der neun verlorengegangenen Pakete streite zugunsten der Klägerin ein An-scheinsbeweis. Dieser sei jedoch erschüttert, ohne dass die Klägerin mit sons-tigen Mitteln Beweis für die von ihr aufgestellte Behauptung über den Inhalt der Pakete erbracht hätte.

Es sei unerklärlich, weshalb die Empfängerin die abgelieferten 18
Pakete bereits am Tag ihrer Ankunft wieder an die Klägerin zurückgesandt habe, ohne abzuwarten, ob die fehlenden neun Pakete eventuell noch an einem der nächs-ten Tage ankämen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der erstin-stanzlichen Aussage eines Mitarbeiters der Empfängerin, dass unvollständige Warenlieferungen zunächst einige Tage liegen blieben, um abzuwarten, ob der Rest sich noch einfinde. Ebenso sei unverständlich, weshalb der als Zeuge be-nannte Mitarbeiter B.

der Empfängerin
unter dem 12.
April 2011 eine
Falschlieferung unter Hinweis
auf ein Lieferdatum vom 9.
April 2011 (Samstag) beanstandet habe, obwohl die 18 bei der Empfängerin angekommenen Pakete unstreitig erst am 11.
April 2011 abgeliefert worden seien. Völlig unerklärlich seien zudem die unterschiedlichen Gewichtsangaben (von 6,2
kg bis 28,88
kg) zu den zurückgesandten 18
Paketen
auf der [X.] vom 11.
April 2011. Soweit die Klägerin dazu erklärt habe, die verschiedenen [X.] hätten aus unterschiedlich schweren [X.] bestanden, könne dies angesichts einer Gewichtsdifferenz von zum Teil mehr als 20
kg nicht 15
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überzeugen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel, dass die zurückgesand-ten 18
Pakete die von der Klägerin behaupteten [X.] enthalten hätten, was dazu führe, dass sich entsprechende Zweifel auch in Bezug auf den Inhalt der neun abhandengekommenen Pakete ergäben.

b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-prüfung nicht stand.

aa) Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Verlustes von Transportgut (Bekleidung) einen Schadensersatzanspruch gemäß §
425 Abs.
1 HGB geltend. Sie muss daher substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, auch
beweisen, dass das Gut, für das sie Ersatz beansprucht, während der Obhutszeit der [X.] ab-handengekommen und wie hoch der dadurch eingetretene Schaden ist (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 4.
Mai 2005
I
ZR
235/02, [X.] 2005, 403, 404; Urteil vom 13.
September 2012
I
ZR
14/11, [X.] 2013, 192 Rn.
13 = RdTW 2013, 201 zu Art.
17 [X.], mwN; [X.], Transportrecht, 8.
Aufl., §
425 HGB Rn.
47; Schaffert in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., §
425 Rn.
34).
Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von [X.] als sol-chen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres [X.]. Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm oblie-genden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach §
286 ZPO zu beurteilen ([X.], [X.] 2013, 192 Rn.
13; [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2013
I
ZR
115/12, [X.] 2013, 433 Rn.
30
= RdTW 2013, 447; [X.], Frachtrecht
II, [X.], Art.
17 Rn.
46). Die richterliche Überzeugung davon,
dass sich in den verlorengegan-genen Paketen Waren in dem von der Klägerin behaupteten Umfang befanden, setzt einen Grad
an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. 18
19
-
8
-
[X.], Urteil vom 4.
November 2003
VI
ZR
28/03, NJW 2004, 777, 778 = [X.], 118; [X.], [X.] 2013, 433 Rn.
30).

bb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass im Streitfall hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens die Grund-sätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob alle Waren, für deren Verlust die Klägerin Ersatz beansprucht, überhaupt in die Obhut der [X.] gelangt sind. Für diese Frage kann

anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf frühere Senatsrechtsprechung angenommen hat (vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2002
I
ZR
104/00, [X.] 2003, 156, 159; Urteil vom 20.
Juli 2006
I
ZR
9/05, [X.] 2006, 394, 395 = VersR 2007, 564)

nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden ([X.], Urteil vom 26.
April 2007
I
ZR
31/05, [X.] 2007, 418 Rn.
14; Urteil vom 20.
September 2007
I
ZR
44/05, [X.] 2008, 163 Rn.
33).

Nach der neueren Senatsrechtsprechung unterliegt der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung stets der freien rich-terlichen Beweiswürdigung gemäß §
286 ZPO ([X.], Urteil vom 2.
April 2009

I
ZR
60/06, [X.] 2009, 262 Rn.
24; Urteil vom 29.
Oktober 2009

I
ZR
191/07, [X.] 2010, 200 Rn.
31; [X.], [X.] 2013, 192 Rn.
16).
Dies zwingt den Anspruchsteller zur Erbringung des [X.]. Eine Be-weiserleichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm dabei nicht zugute. Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung daher anhand der gesamten Um-stände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen, zu bilden. Dafür ist es grundsätz-lich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der 20
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9
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Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten [X.] einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt ([X.], [X.] 2008, 163 Rn.
34
f.; [X.] 2013, 192 Rn.
16 mwN).
Umstände, die für oder gegen den vom Anspruchsteller behaup-teten Umfang einer verlorengegangenen Sendung sprechen, sind
[X.] nach einer Beweiserhebung
u berücksichtigen.

cc) Die Revision rügt mit Erfolg, dass dem Berufungsurteil nicht entnom-men werden kann, ob das Berufungsgericht eine den Anforderungen des §
286 ZPO genügende Würdigung aller Umstände des Streitfalls vorgenommen hat.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein zugunsten der Klägerin streitender Anscheinsbeweis erschüttert sei. Es hat dabei nur [X.] berücksichtigt, die nicht dem Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern der Sphäre der
Empfängerin zuzurechnen sind.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass es an einer tragfähigen Begründung für die Annahme des [X.] fehlt, vor allem aus den unterschiedlichen Gewichtsangaben in der [X.] zu den
von der Empfängerin zurückgesandten 18
Paketen
ergäben sich Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten Inhalt der neun abhandengekommenen Pakete. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Pakete seien weder von ihr vor der Versendung am 8.
April 2011 noch von der Empfängerin bei der Rücksendung gewogen worden. Die Gewichte würden üblicherweise nur grob geschätzt. Eine genaue Gewichtsangabe sei nicht erfor-derlich gewesen, da es sich nur um Pakete gehandelt habe, die bis zu 31,5
kg hätten wiegen dürfen. Für die Beförderung solcher Pakete stelle die Beklagte 3,30

Ob Mitarbeiter der [X.] die 18
Pakete bei der Rücksendung gewogen oder aber die Gewichte ebenfalls nur geschätzt hätten, könne sie, die Klägerin, nicht sagen. Die Beklag-22
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te hat ebenfalls nicht vorgetragen, dass die 18
Pakete vor ihrer Rücksendung an die Klägerin gewogen wurden und die Gewichtsangaben in der [X.]-Ein-lieferungsliste daher auf einer konkreten Feststellung der Paketgewichte beruh-ten. Wie es zu den differierenden Gewichtsangaben in der [X.] gekommen ist, ist vielmehr ungeklärt geblieben.
Damit steht auch nicht fest, dass die Gewichtsangaben der Klägerin unzutreffend sind.
Diesen
Umstand durfte das Berufungsgericht daher nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigen.

Auch aus den weiteren vom Berufungsgericht angeführten "[X.]", die alle der Sphäre der Empfängerin zuzurechnen sind, können nicht ohne weiteres Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zum
Umfang
der abhandengekommenen Waren hergeleitet werden. Soweit das Berufungs-gericht darauf abgestellt hat,
dass die Rücksendung der 18
Pakete schon am Tag ihrer Ankunft unerklärlich sei, hätte es diesen Umstand nicht ohne [X.] des von der Klägerin benannten Zeugen B.

zum Nachteil
der Klägerin verwerten dürfen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsge-richts, es sei unverständlich, weshalb der als Zeuge benannte Mitarbeiter B.

der Empfängerin unter dem 12.
April 2011 eine Falschlieferung unter
Bezugnahme auf ein Lieferdatum 9.
April 2011 beanstandet habe, obwohl die streitgegenständliche Lieferung der 18
Pakete unstreitig erst am 11.
April 2011 erfolgt sei.
Nach dem Vortrag der Klägerin hätte der Mitarbeiter B.

der
Empfängerin im Falle seiner Vernehmung plausibel erklären können, wie es zu den vermeintlichen "Ungereimtheiten" gekommen ist.

Die Revision weist auch mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht sich mit den von der Klägerin zum Schadensnachweis vorgelegten Dokumenten hätte befassen und dabei entweder die Senatsrechtsprechung berücksichtigen müssen, wonach bei der Versendung von Paketen eine in Täuschungsabsicht [X.] durch den Verkäufer oder seine Bediensteten 24
25
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-
im Allgemeinen eher unwahrscheinlich ist, weil nicht vorausgesehen werden kann, ob gerade dasjenige Paket verlorengeht, das nur unzureichend bestückt wurde ([X.], [X.] 2013, 192 Rn.
19),
oder darlegen müssen, warum im Streitfall Besonderheiten im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit eines Verlustes gelten, die für eine andere Würdigung sprechen.

II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der [X.]. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Büscher
Pokrant
Koch

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2012 -
10 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.02.2013 -
3 [X.] -

26

Meta

I ZR 50/13

12.06.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. I ZR 50/13 (REWIS RS 2014, 4924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4924

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 50/13

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