Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 5 StR 98/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8346

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618B5STR98.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/18

vom
5. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Juni 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 180.000

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und die [X.] der Maßnahme im [X.] klargestellt (vgl. [X.], Urteil vom
24. Mai
2018

5 StR 623/17 und 5 [X.]).
Die vom [X.] vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist zutreffend. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen das sogenannte Voll-streckungsmodell für die Vornahme eines Härteausgleichs angewendet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2010

5 [X.], [X.], 387), hält er daran nicht fest.
[X.] König

Berger [X.]

Meta

5 StR 98/18

05.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 5 StR 98/18 (REWIS RS 2018, 8346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8346

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