Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. 5 StR 457/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15148

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240118B5STR457.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 457/17
(alt: 5 StR 599/15)

vom
24. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2018 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2017 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des [X.] zurückver-wiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
einer Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit Urteil vom 8. September 2015 hatte dasselbe Gericht den Angeklagten wegen sexu-ellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 17 Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil wegen Mängeln in der [X.] aufgehoben (Beschluss vom 15. Februar 2016

5 StR 599/15). Die gegen das nunmehr ergangene Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge erneut Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des [X.]s nahm der Angeklagte an nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vom 29. Oktober 2010 bis 31. Juli 2012 sexuelle Handlungen an der am 29. Oktober 1996 geborenen Tochter seiner früheren Lebensgefährtin S.

I.

vor. Das [X.] hat den insge-samt zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin als überführt angesehen.
2. Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sach-lich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO). Die Würdigung der Aus-sage der Nebenklägerin als einziger Belastungszeugin erfüllt die strengen An-forderungen in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht (vgl. zum [X.] nur [X.], Beschlüsse vom 5. April 2016

1 StR 53/16; vom 19. Juli 2016

5 [X.], [X.], 382; vom 10. Januar 2017

2 StR 235/16, StV
2017, 367; vom 20. April 2017

2 [X.], [X.], 288,
und vom 13. Dezember 2017

2 [X.]; [X.] in [X.], § 261 Rn.
230 ff. mwN):
a) Das [X.] hat ausweislich der Urteilsgründe einen Teil der an-geklagten Tatvorwürfe (Taten 23, 28 und 29 der Anklageschrift, [X.]) ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ohne

wie geboten

die Gründe hierfür mitzuteilen. Dessen bedarf es aber, weil diese im Rahmen der notwendigen umfassenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 1998

1 StR 94/98, [X.]St 44, 153, 160; Beschluss vom 5. April 2016

1 StR 53/16).
b) Den Ausführungen des [X.]s lässt sich auch nicht entnehmen, welche Angaben die Nebenklägerin gegenüber den Mitarbeiterinnen der Kin-der-
und Jugendnothilfe und des [X.] über sexuelle Übergriffe des An-e-2
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h-tet hat (vgl. demgegenüber den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2015

5 StR 599/15 Rn. 7). Ebenso bleibt offen, welche Angaben die jüngere Schwester C.

in diesem Zusammenhang getätigt haben soll. Nähere [X.] zum Inhalt derartiger erster Belastungen sind bei Konstellationen wie der vorliegenden indes geboten (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 10. Janu-ar
2017

2 StR 235/16 und vom 13. Dezember 2017

2 [X.]).
c) Soweit die Strafkammer als ein wesentliches gegen den Angeklagten sprechendes Indiz wertet, dass Tathandlungen wie gegen die Nebenklägerin eil auch deren Schwestern Sa.

und C.

davon betroffen gewesen seien, beruht dies auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.
Nach den Angaben von C.

in der Hauptverhandlung habe die Ne-benklägerin ihr einmal gesagt, dass der Angeklagte sie angefasst habe. Sie selbst habe gesagt, dass sie dies nicht glauben könne. Der Angeklagte habe sie bei Umarmungen an den Brüsten berührt, sich dafür aber entschuldigt. Sonstige sexuelle Handlungen des Angeklagten ihr gegenüber hat C.

nicht bestätigt. Sa.

hat in der Hauptverhandlung keine sexuellen Übergriffe des Angeklagten bekundet.
Seine Überzeugung, es habe doch sexuelle Übergriffe auf die beiden Schwestern der Nebenklägerin gegeben, hat das [X.] auf die Angaben von zwei Mitarbeiterinnen der Kinder-
und Jugendhilfe und des [X.] gestützt. Danach habe sich C.

im Wesentlichen wie die Nebenklägerin geäußert. Die an einem Borderline-Syndrom leidende Sa.

habe einer [X.] im Frühjahr 2009 in einem therapeutischen
Setting mitgeteilt, dass sie vom Angeklagten mehrfach sexuell missbraucht sowie beim Duschen beobach-6
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tet worden sei und der Angeklagte sich zu ihr ins Bett gelegt habe. C.

und die Nebenklägerin hätten berichtet, dass es Sa.

auch passiert sei.
Angesichts dieser Beweislage wäre es erforderlich gewesen, die Einzel-heiten früherer Angaben der Schwestern mitzuteilen. Wie sich aus den [X.] ergibt, sind beide polizeilich vernommen worden. Zum Inhalt der [X.] wurde die Vernehmungsbeamtin gehört. Was die beiden Schwestern in ihren Vernehmungen zu etwaigen sexuellen Übergriffen des Angeklagten gesagt haben, teilt die Kammer nicht mit (vgl. demgegenüber den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2015

5 StR 599/15 Rn. 6 und 8).
d) Der Senat vermisst vor diesem Hintergrund zudem erneut (vgl. aaO, Rn. 9) eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob etwaige gegenseitige sug-gestive Beeinflussungen der Nebenklägerin und ihrer Schwestern Sa.

und C.

in Betracht zu ziehen sind.
e) Es mangelt schließlich an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Gesichtspunkte (vgl. hierzu nur [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2017

2 [X.] mwN). Insbesondere hat sich das [X.] nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass die Mutter der Nebenklägerin nach ihren An-gaben keine sexuellen Übergriffe des Angeklagten bemerkt haben will, obwohl S.

bei den ersten beiden Taten zwischen ihr und dem Angeklagten auf der Schlafcouch gelegen und sich nach ihren Angaben in einem Fall auch verbal zu dem Übergriff geäußert haben will ([X.]. Ohne ersichtliche Würdigung bleibt auch, dass weder die Mutter noch der von dieser lange getrennte Vater noch ihre Tante S.

glauben und dies teilweise auch mit konkreten Um-ständen begründet haben ([X.], 14).
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein an-deres [X.] zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO).

Mutzbauer

Sander Dölp

Berger Mosbacher

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Meta

5 StR 457/17

24.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. 5 StR 457/17 (REWIS RS 2018, 15148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15148

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5 StR 457/17

5 StR 599/15

1 StR 53/16

5 StR 231/16

2 StR 235/16

2 StR 346/16

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