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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:100118B5STR572.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 572/17
vom
10. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Januar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die in der
unwidersprochen geblie-benen
dienstlichen Äußerung der [X.] geschilderten Verfahrenstatsachen zum Ablauf der Hauptverhandlung am 9. Juni 2017 nicht mitgeteilt hat.
Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls bereits unzulässig, da es an einer konkreten Bezeichnung und bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergeb-nisses fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2010
1 [X.],
[X.], 316).
Mutzbauer
Sander Schneider
Dölp König
Meta
10.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. 5 StR 572/17 (REWIS RS 2018, 15904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15904
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 525/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 318/19 (Bundesgerichtshof)
5 StR 505/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 586/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 564/18 (Bundesgerichtshof)
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