Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2021, Az. VIII ZB 80/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2149

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung in Räumungssachen: Berücksichtigung der Nebenkosten bei der für die Wertbemessung maßgeblichen Jahresmiete


Tenor

Auf die als Gegenvorstellung auszulegende Erinnerung des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 864 € festgesetzt wird.

Gründe

1

1. Die mit Schreiben des Beklagten vom 8. Juli 2021 gegen die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des [X.] vom 28. Juni 2021 eingelegte Erinnerung ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 auszulegen. Denn sie wendet sich allein gegen die Höhe des Streitwerts und nicht gegen den [X.] als solchen.

2

2. Die zulässige, insbesondere innerhalb der analog geltenden Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 - [X.]/18, juris Rn. 3) eingelegte Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg.

3

Der Streitwert ist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 864 € (12 x 72 €) festzusetzen. Denn die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - auf 72 €.

4

Die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 60 € ist dagegen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG; [X.], Beschluss vom 2. November 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 378 Rn. 8). Denn das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt umfasst neben dem [X.] Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - [X.], [X.], 760 Rn. 3).

[X.]     

        

Dr. Schmidt     

        

Wiegand

        

Dr. Matussek     

        

Dr. Reichelt     

        

Meta

VIII ZB 80/20

05.10.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 22. Juni 2021, Az: VIII ZB 80/20

§ 41 Abs 1 S 1 GKG, § 41 Abs 2 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2021, Az. VIII ZB 80/20 (REWIS RS 2021, 2149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2149

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