Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 1/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 4515

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[X.] [X.]/08vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat am 14. April 2008 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Geschäftswert: 50.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um eine im Justizministerialblatt für das [X.] vom 15. April 2006 ([X.]. NRW S. 88) ausgeschriebene Notarstelle im [X.]. Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des [X.] über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 ([X.]. [X.]) in der geänderten Fassung vom 4. November 1 - 3 - 2004 ([X.]. [X.]) durchgeführt. Für den Antragsteller wurde eine Ge-samtpunktzahl von 164,75 und für den weiteren Beteiligten eine solche von 166,10 ermittelt. Nachdem die mit der höchsten Punktzahl bewertete Mitbewer-berin ihre Bewerbung zurückgenommen hatte, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem zweitplatzierten weiteren Beteiligten zu übertragen. Dagegen hat der Antragsteller, der sich insbesondere gegen die Vergabe von 1,8 [X.] an den weiteren Beteiligten wendet, Antrag auf gericht-liche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat den Antrag zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren, ihm die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, wei-terverfolgt. 2 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die [X.] erweist sich unter Berücksichtigung der beschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse [X.], 327, 330 f und vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechts-fehlerfrei. 3 1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des [X.] vom 20. April ([X.] 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf 4 - 4 - der Grundlage des in § 17 [X.] näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - [X.] 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und [X.] 39/06 - [X.] 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f.). Der [X.] erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Vergabe von 1,8 [X.] an den weiteren Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d [X.] nicht zu beanstanden. 5 a) Es trifft schon nicht zu, dass, wie der Antragsteller meint, eine Verga-be von [X.] nur für den "Ausnahmefall" in Betracht kommt, bei dem ein "hervorragender, über das übliche Maß hinausgehender Sachverhalt" gege-ben ist. 6 Sonderpunkte sind schon dann zu vergeben, wenn Merkmale vorliegen, die nicht zu den in § 17 Abs. 2 Nr. 1-5 [X.] aufgeführten Kriterien [X.], Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung und praktische Beurkundungserfahrung gehören, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 394 Rn. 15). Ob es sich hierbei um ein seltenes, nur für überragend befähigte Rechtsanwälte erreichbares oder aber - wie etwa beim Erwerb einer Fachanwaltsqualifikation (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - [X.] 2006, 435, 437 Rn. 16 f) - um ein [X.] handelt, das eine Vielzahl von mehr oder weniger durchschnittlich befähigten Rechtsanwäl-ten aufweisen kann, ist dabei ohne Belang. 7 - 5 - b) Die Praxis des Antragsgegners, an Rechtsanwälte, die längerfristig, nämlich mindestens sechs Wochen, eine Notarvertretung oder Notarverwaltung übernommen haben, nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d [X.] Sonderpunkte zu vergeben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dar-in keine unzulässige Doppelbewertung der bereits nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 [X.] punktemäßig veranschlagten Beurkundungen. Mit den [X.] wird nicht die Beurkundungstätigkeit als solche honoriert, sondern die mit der Leitung eines Notariats verbundene Führungsverantwortung in organisatori-scher, personeller und technischer Hinsicht. Wenn dabei auch die Größe des Notariats nicht vernachlässigt werden darf, so ist doch eine direkte Proportiona-lität der zu vergebenden Sonderpunkte mit dem Urkundsaufkommen des [X.] Notariats nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 - [X.] 119/07 und [X.] 121/07). 8 c) Es unterliegt weiterhin keinen Bedenken, dass die berücksichtigten Vertretungszeiten zum Teil lange zurückliegen (insbesondere Vertretung Notar S. 1997). Eine andere Sichtweise wäre hier allenfalls dann geboten, wenn es der weitere Beteiligte unterlassen hätte, die hierbei gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen durch nachfolgende Vertretungs- oder Beurkun-dungstätigkeit aufzufrischen und weiterzuentwickeln (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - [X.] 121/07). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. 9 3. [X.], der Antragsgegner habe den zweifachen Besuch der Fortbildungsveranstaltung "Einführung in das Recht des Bauträger-vertrages", die jeweils derselbe Dozent durchgeführt hat, bei der Vergabe von Punkten nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nur einmal berücksichtigen dürfen, greift 10 - 6 - nicht durch. Ein "[X.]" wäre insoweit nur dann anzunehmen, wenn beide Veranstaltungen zeitnah durchgeführt worden wären (vgl. [X.] vom 16. März 1998 - [X.] 25/97 - BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Satz 2 - Vorbereitungskurse 6). Dies ist indes bei einer zeitlichen Differenz von nahezu drei Jahren in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.]s zu verneinen. Hinsichtlich der Vergabe weiterer Fortbildungspunkte an den weiteren Beteiligten, die der Antragsteller mit der Beschwerde nicht mehr angreift, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-rungen des [X.]s Bezug. 11 4. Soweit der Antragsteller hinsichtlich seiner Teilnahme an der Fortbil-dungsveranstaltung "Mediation" einen weiteren Punkt für sich in Anspruch nimmt, teilt der Senat die insoweit vom [X.] mit Blick auf § 6b Abs. 4 [X.] geäußerten Bedenken. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da der Antragsteller auch bei Anrechnung eines weiteren Punktes - wenn auch 12 - 7 - knapp - die dem weiteren Beteiligten zuerkannte Gesamtpunktzahl verfehlen würde. [X.] [X.] [X.]

Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 2 VA (Not) 13/07 -

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NotZ 1/08

14.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 1/08 (REWIS RS 2008, 4515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4515

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2 VA (Not) 13/07

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