Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 125/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 4512

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[X.] BESCHLUSS [X.] 125/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] am 14. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 21. August 2007 - 2 VA (Not) 4/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die [X.]osten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen [X.]osten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: 1 I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für [X.] vom 15. April 2006 ([X.]. [X.]) für den [X.]drei Notarstellen aus, auf die sich neben zwei [X.] Rechtsanwälten der Antragsteller und die weiteren Beteiligten be-warben. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des [X.] über die Angelegen-heiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 ([X.]. [X.]) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 ([X.]. [X.]; im Folgenden: [X.] 2004) durch. Für die weiteren Beteiligten wurden Gesamtpunktzahlen von 204,25 (RA [X.]. ), 203,55 ([X.]) und 203 (RA Dr. L. ) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die vierte [X.] einnahm, wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2007 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamt-punktzahl von 201,35 nicht entsprochen werden könne.
Der Antragsteller erhebt keine Einwendungen gegen die Besetzung einer der Stellen mit dem weiteren Beteiligten zu 1) als dem punkte-stärksten Bewerber. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der verbleibenden, am 15. April 2006 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Be-werbung neu zu entscheiden, hat das [X.]. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 - 4 -

3 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die [X.] erweist sich als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum ([X.], 327, 330 ff.) auf der Grundlage der [X.] 2004 zutreffend angewandt und ausgeschöpft. 1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des [X.] über die Angelegenheiten der Notarin-nen und Notare vom 8. März 2002 in der - im Hinblick auf die verfas-sungsrechtlichen Vorgaben des [X.] ([X.] 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermit-telt (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - [X.] 39/06 - [X.] 2007, 234, 235 Rn. 9 ff.; vom 26. März 2007 - [X.] 40/06 - Rn. 9 ff., jeweils zur [X.] 2004; vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - [X.] 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den ver-gleichbaren Bestimmungen in [X.]). Dies wird auch vom Antragsteller grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. 4 2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und die weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und auf dieser Grundlage eine Rangfolge ermittelt, in der die weiteren Beteiligten die ersten drei Stellen einnehmen: 5 - 5 -

Bewerber Antragsteller RA [X.]. RA S. RA Dr. L. Rang 4 1 2 3 2. Staatsexamen 51,35 54,25 36,55 52,50 [X.] 30 30 30 28,50 Fortbildungen 60 60 60 60 Beurkundungen 60 60 60 60 Sonderpunkte 17 (davon 6 für [X.]) 2 (wiss.Ass.[X.]) Summe 201,35 204,25 203,55 203 3. Das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer [X.] auch die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachli-chen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder [X.] in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jewei-ligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste [X.]riterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punkte-system keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu [X.] sind, um die [X.]enntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - aaO S. 394 Rn. 15 und ständig). Die [X.] 2004 sehen folgerich-tig unter § 17 Abs. 2 Nr. 6 die Vergabe von [X.] vor, die für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen zuer-kannt werden können. Von dieser Regelung hat der Antragsgegner zu-6 - 6 -

gunsten der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 Gebrauch gemacht. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers gehen fehl. a) Was den weiteren Beteiligten zu 2 betrifft, so wendet sich der Antragsteller nur noch dagegen, dass dieser für benotete [X.] auf sechs Sonderpunkte verweisen kann. Ohne die betreffen-den Sonderpunkte hätte der weitere Beteiligte zu 2 eine Gesamtpunkt-zahl von lediglich 197,55 erreicht. Der Punkteabstand im Gesamtergeb-nis würde sich auf 3,8 Punkte zugunsten des Antragstellers verschieben und dieser einen Rang vor dem weiteren Beteiligten zu 2 einnehmen. [X.] ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, die benoteten Leistungsnachweise für den Besuch notarspezifischer [X.] mit sechs [X.] zu berücksichtigen, wobei schon mehr als 3,8 Sonderpunkte genügten, um dem weiteren Beteiligten das bessere Rangverhältnis zu erhalten. 7 (1) Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung im Rah-men der Gesamtbewertung eine über die erfolgreiche Teilnahme an ei-nem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung er-teilter Leistungsnoten für [X.]lausuren durch die Vergabe von [X.] wegen der Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen grundsätzlich für nicht zulässig erachtet (Senat, Beschlüsse vom 25. November 1996 - [X.] 46/95 - D[X.] 1997, 879, 882 f. und vom 24. November 1997 - [X.] 3/97 - D[X.] 1999, 237, 238 f.), daran aber angesichts der Ent-scheidung des [X.] vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 ([X.] 29/04 - D[X.] 2005, 942, 945) und 22. November 2004 ([X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Das Bundes-verfassungsgericht hat die Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen mit 8 - 7 -

Blick auf die anzustrebende, über Benotungen zu erreichende objekti-vierte Leistungsbewertung verneint ([X.] aaO 328 f.); gerade [X.] können die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter ma-chen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonder-punkte Rechnung getragen werden kann ([X.] 110, 304, 334). Auch der Antragsteller zieht die Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. e [X.] 2004 nicht insgesamt in Zweifel, sondern ist lediglich der [X.], die Anzahl der dem weiteren Beteiligten zu 2 gut gebrachten [X.] sei übersetzt; vor allem habe der Antragsgegner dem [X.] nicht Rechnung getragen, dass der weitere Beteiligte zu 2 die Leistungsnachweise bereits in den Jahren 1992 und 1994 erbracht habe. (2) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2006 ([X.] 15/06 - [X.] 2007, 70, 73 f. Rn. 37 f.) die Vergabe von fünf [X.]n für drei erfolgreich benotete - etwa zehn Jahre [X.] - [X.]lausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Familien- und Erbrechts und des [X.] nicht beanstan-det. Der weitere Beteiligte zu 2) hat vergleichbare Leistungen erbracht, dabei sogar sechs benotete, sich auf jeweils fünfstündige [X.]lausuren be-ziehende Leistungsnachweise vorgelegt, die - mit unterschiedlicher Thematik - ebenfalls den (notarnahen) Bereichen des Handels- und Ge-sellschaftsrechts, des [X.] und des Familien- und Erb-rechts entstammen; drei dieser [X.]lausuren sind überdurchschnittlich be-wertet worden. Das rechtfertigt die für diese notarspezifische Vorberei-tungsleistung vergebenen sechs Sonderpunkte; auch angesichts der [X.] Distanz zwischen [X.]lausuren und Bewerbung hat der Antragsgeg-ner seinen Beurteilungsspielraum dadurch nicht überschritten. 9 - 8 -

10 (3) Ohne Belang ist, ob der Antragsteller seinerseits Gelegenheit hatte, benotete Leistungsnachweise zu erlangen. Hat ein Bewerber - wie der weitere Beteiligte zu 2 - zusätzliche Qualifikationen erworben, müs-sen sie das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Nur auf diese Weise kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechtspflege bestmöglich gedient werden; allein dann ist gewährleistet, dass tatsäch-lich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den Anforderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am ehesten entspricht ([X.] 73, 280, 296; [X.] ([X.]), D[X.] 2006, 69, 70). Das verbietet es, den [X.]reis der eignungsrelevanten Tatsachen zu Lasten eines konkurrierenden Bewerbers in der vom Antragsteller gefor-derten Weise zu verengen.
b) Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 3 greift der Antragsteller die Vergabe von zwei [X.] für eine wissenschaftliche Assis-tententätigkeit an. Ohne diese Sonderpunkte hätte der Antragsteller ge-genüber dem weiteren Beteiligten zu 3 einen Punktevorsprung von 0,35. Jedoch erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass der Antragsgegner die vierjährige (Vollzeit-) Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 3 als wissen-schaftlicher Mitarbeiter - und nicht lediglich, wie vom Antragsteller gel-tend gemacht, als wissenschaftliche Hilfskraft - mit zwei [X.] honoriert hat. 11 (1) Die Vergabe der Sonderpunkte findet ihre Grundlage in § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können zusätzliche Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-sche Qualifikationen angerechnet werden. Dies kommt nur in der Regel, nicht aber ausschließlich dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen 12 - 9 -

des Satzes 2 lit. a bis g vorliegen, so dass auch eine Tätigkeit als wis-senschaftlicher Assistent grundsätzlich Berücksichtigung finden kann.
(2) Den erforderlichen notarspezifischen Bezug seiner Tätigkeit hat der weitere Beteiligte zu 3) nachgewiesen. Dazu hat er mit seinen Be-werbungsunterlagen ein Zeugnis von Prof. [X.]vom 8. November 2004 vorgelegt. Richtig ist, dass Prof. [X.]dieses Zeugnis in seiner Eigen-schaft als Leiter des [X.] der [X.]gefertigt hat. Es steht indes außer Frage und wird vom weiteren Beteiligten zu 3 nicht in Abrede gestellt, dass dieses Institut - unter der-selben Leitung - in den Jahren 1992 bis 1996 während der Dauer seiner Beschäftigung die Bezeichnung "[X.], Steuern und Recht der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe" geführt hat. Es kommt in diesem Zusammenhang aber nicht auf die Benennung des [X.], sondern auf die von diesem (damals) vermittelten Lehrinhalte an, wie sie im Zeugnis vom 8. November 2004 im Einzelnen dargestellt wer-den. Schon gar nicht hat die Umbenennung des Instituts, unter dessen jetzigem Briefkopf das Zeugnis ausgestellt worden ist, zur Folge, dass die [X.]orrektheit der Angaben von Prof. J.

bezweifelt werden kann, wo-rauf der Antragsteller hinaus möchte. Es kann keine Rede davon sein, dass das Zeugnis wegen des der geänderten Institutsbezeichnung ange-passten [X.] in einem "bedeutsamen Belang" offensichtlich un-richtig ist, so dass der Antragsgegner dieses in seine Auswahlentschei-dung nicht hätte einbeziehen dürfen. 13 14 (3) Aus dem Zeugnis vom 8. November 2004 folgt, dass das [X.] in den hier maßgeblichen Jahren 1992 bis 1996 zur Zielsetzung hatte, den Studierenden den Bereich der Rechtsgestaltung nahe zu bringen. Entsprechend waren die vom weiteren Beteiligten zu 3 konzipierten - 10 -

Lehrveranstaltungen ausgerichtet. [X.] Tätigkeiten - et-wa die Fertigung von Vertragsentwürfen - gehören zu den notarspezifi-schen Aufgaben, wobei die dazugehörigen Lehreinheiten aus den "notar-nahen" Gebieten des [X.], des Familienrechts (Eheverträ-ge, [X.]) und des Erbrechts entwickelt worden sind. Wie dem Besetzungsvermerk des Antragsgegners zu entnehmen ist, hat er für die Vergabe der Sonderpunkte berücksichtigt, dass der wei-tere Beteiligte zu 3 als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht durchgehend in eigenverantwortlicher Position gehandelt hat. Daher sind für jedes Jahr der Tätigkeit (lediglich) 0,5 Punkte vergeben worden in Abweichung vom Vorschlag der zuständigen Notarkammer, die 1,0 Punkte pro Jahr als angemessen erachtet hat. Daraus errechnen sich die streitbefange-- 11 -

nen zwei Sonderpunkte, mit deren Zuerkennung sich der Antragsgegner wiederum im Rahmen des ihm zustehenden [X.] gehalten hat. Schlick [X.] [X.] Doyé [X.] Vorinstanz: OLG [X.]öln, Entscheidung vom 21.08.2007 - 2 VA (Not) 4/07 -

Meta

NotZ 125/07

14.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 125/07 (REWIS RS 2008, 4512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4512

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