Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 13/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 5682

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]rfg)
13/14

vom
12. Mai 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
am 12. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. [X.]s des [X.]randenburgischen [X.]s vom 23. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die [X.] nicht zugelassen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung bleibt ohne Erfolg.
Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.
1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2
Nr. 5 VwGO).
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Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtli-ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Antrag auf (nochmalige) Termins-verlegung durch den [X.] abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei,
obwohl er ein amtsärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihm Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Der [X.] kann da-hingestellt sein lassen, ob die durch den Amtsarzt getroffene Wahrscheinlich-keitsprognose zum [X.]estehen einer Verhandlungsunfähigkeit den strengen An-forderungen genügen würde, die im Hinblick auf die durch einen Vermögens-verfall indizierte Gefährdung der Interessen der [X.] Mandanten an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. [X.], [X.]eschlüsse
vom 4. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 -
AnwZ ([X.]rfg) 15/11, Rn. 12; vom 16. Juli 2012 -
AnwZ ([X.]rfg) 34/12, Rn. 3, jeweils m.w.[X.]). Denn der Termin vom 25. November 2013 musste durchgeführt werden, weil die Verhinderung den Kläger nicht unerwartet getroffen und er den ihn ungeachtet einer etwaigen Verhandlungsunfähigkeit treffenden Obliegenhei-ten gleichwohl nicht genügt hat (vgl. [X.], [X.]eschlüsse
vom 16. Juli 2012
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AnwZ ([X.]rfg) 34/12, Rn. 4; vom 12. Juli 2010 -
AnwZ ([X.]) 74/09, Rn.
13 m.w.[X.]).
Auf den umfangreichen Hinweisbeschluss des [X.]s vom 17. Dezember 2012, mit dem ihm unter anderem aufgegeben worden ist, eine umfassende Darstellung seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse so-wie einen Tilgungsplan vorzulegen, hat der Kläger in der Sache nicht reagiert. Vielmehr hat er mehrfach die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme erwirkt und ist zu dem dann anberaumten Termin vom 10. Juni 2013 nicht erschienen. Dafür hat er sich unter Vorlage von Attesten im Wesentlichen auf psychische Probleme (insbesondere depressive Episoden, Somatisierungs-
und Anpas-sungsstörungen) berufen. Aus den gleichen Gründen hat er sich für den Termin vom 25. November 2013 entschuldigt. Es hätte ihm indessen innerhalb der zur 4
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Verfügung stehenden [X.] von knapp einem Jahr oblegen, selbst schriftsätzlich zum [X.] vorzutragen oder -
wenn er dazu nicht imstande war -
durch seinen früheren bzw. -
nach der im Juni 2013 erfolgten [X.] -
durch einen neu zu bestellenden Verfahrensbevollmächtigten vortragen zu lassen. Die erforderlichen umfassenden und durch Nachweise belegten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem [X.] noch
in seinem Zulassungsantrag erteilt.
2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Der [X.], auf dessen Ausführungen der [X.] [X.]ezug nimmt, hat mit Recht hinreichende Anzeichen für einen Vermögensverfall des [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) im maßgeblichen [X.]punkt des [X.] angenommen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011
-
AnwZ ([X.]rfg) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.[X.]). Dem Zulassungsantrag ist nichts zu entnehmen, was die Darlegungen des angefochtenen Urteils er-schüttern könnte. So sind, worauf schon der [X.] hingewiesen hat, [X.]elege über ein behauptetes Aktivvermögen von mehreren Millionen Euro genauso wenig zu den Akten gelangt, wie eine nachvollziehbare Auflistung der Verbindlichkeiten. [X.] steht demgegenüber, dass gegen den Kläger titulierte Forderungen in beträchtlicher Höhe bestehen. Es ist zu Zwangsvollstreckungs-maßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen gekommen. Das Finanzamt R.

f-nung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Im [X.] hat das Amtsgericht [X.]

mit [X.]eschluss vom 18. Mai 2011 ein Sachverstän-digengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Kläger zahlungsunfähig ist und 6
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ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Soweit der Kläger die [X.]erechtigung dieser Steuerforderung unter anderem we-gen einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit des genannten Finanzamts in Frage stellt, ist dies nicht nachvollziehbar. Zugrunde liegende Steuerbescheide, hat er, wozu aber nur er in der Lage gewesen wäre, nicht offenbart. Vielmehr hat er im Wesentlichen nur seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Damit vermag er nicht durchzudringen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser

König [X.]

Stüer

Kau
Vorinstanz:
AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 23.12.2013 -
AGH I 4/12 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 13/14

12.05.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 13/14 (REWIS RS 2014, 5682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5682

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