Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. III ZB 75/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1630

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 75/13
vom

5. November 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juli 2013 -
8 Sch 2/12 -
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574
Abs.
2
ZPO).

Gründe:

Die von Gesetzes wegen statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
1025 Abs.
4, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
2, §
1065 Abs.
1 Satz
1 ZPO) Rechts-beschwerde ist unzulässig. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1
-

3

-

Der Senat teilt im Übrigen auch in der Sache die Auffassung des [X.], dass der zwischen der Klägerin und dem "J.

V.

B.

-
Al H.

" ergangene streitgegenständliche Schiedsspruch nicht unmittel-bar gegen die Antragsgegnerinnen für vollstreckbar erklärt werden kann und insoweit unter anderem keine Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO oder eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO möglich ist. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] -
über die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung hinaus -
nach § 1061 Abs. 2 ZPO festgestellt hat, dass der Schiedsspruch im Inland nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen anzuer-kennen ist. Die Befürchtung der Antragstellerin, dies habe negative präjudizielle Folgen für eine zukünftige Leistungs-
oder Feststellungsklage gegen die An-tragsgegnerinnen, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn da der Inhalt des [X.] und damit der Umfang seiner Rechtskraft erforderlichenfalls auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmen ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Mai 2011 -
II ZR 227/09, NJW 2011, 2292 Rn. 13; [X.] NJW 2003, 3759 mwN), kann hier aus der Nichtanerkennung nicht abgeleitet werden, dass es der Antragstellerin in einem solchen Verfahren verwehrt wäre, sich auf die von ihr insoweit behauptete materielle Rechtslage nach katarischem Recht zu berufen.

2
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2013 -
8 Sch 2/12 -

3

Meta

III ZB 75/13

05.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. III ZB 75/13 (REWIS RS 2014, 1630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1630

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZB 75/13

II ZR 227/09

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