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PDF anzeigenBGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 8/12
vom
20. Dezember 2012
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
20.
Dezember 2012
durch den Vizepräsidenten
Schlick sowie
die [X.] Dr.
Herrmann, [X.],
[X.] und Seiters
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des [X.] -
9.
Zivilsenat in [X.]
-
vom 4.
Januar 2012 (9
Sch 2/09) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
Der Wert des [X.] wird auf 1.574.519
t-gesetzt.
Gründe:
Die von Gesetzes wegen statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
1025 Abs.
4, §
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall 2 ZPO) Rechts-beschwerde ist unzulässig
(§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Die Frage, ob der Antragsgegner mit dem Einwand, der [X.] des Schiedsgerichts der ICC ([X.], [X.]) in [X.] vom 3. Dezember 2008 verstoße 1
2
-
3
-
gegen den ordre public
international (§
1061 Abs.
1 Satz 1 ZPO, Art.
V Abs.
2 Buchst. b UNÜ), präkludiert ist, weil er diese
Rüge
nicht in einem Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs vor einem [X.] Gericht geltend gemacht hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob
ein ausländischer Schiedsspruch, der eine nicht zuvor zur Insolvenztabelle an-gemeldete Forderung feststellt, generell den ordre public international verletzt. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls
ist vom [X.]
ein Verstoß gegen den ordre public international rechts-fehlerfrei
verneint worden. [X.] Fragen stellen sich insoweit nicht. Das [X.] ist, wie seine Ausführungen auf S.
15
f ("Hinzu
kommt ...") deutlich machen, davon ausgegangen, dass die im Schiedsspruch zu Gunsten der Antragstellerin titulierten Forderungen Gegenstand der Anmel-dung der Antragstellerin vom 14.
August 2002 gewesen sind. Das [X.] hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein ausländischer [X.], der eine Insolvenzforderung feststellt, die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetra-gen wurde, nicht gegen den [X.] verstößt. Dies ist, [X.] wenn man weiter berücksichtigt, dass der Anmeldung vom 14. August 2002 lediglich der Antragsgegner in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, nicht jedoch die anderen
Insolvenzgläubiger widersprochen haben und der [X.] im Laufe des Schiedsverfahrens die titulierten Insolvenzforderun-gen ausdrücklich als berechtigt angesehen hat, nicht zu beanstanden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb zulässig, weil -
so der Antragsgegner
-
der angefoch-tene Beschluss des [X.]s mangels Durchführung einer mündli-chen Verhandlung gegen Art.
103 Abs.
1 GG
verstößt. Art.
103 Abs.
1 GG be-gründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf [X.]
-
4
-
ches Gehör. Wie dieses gewährt wird -
schriftlich oder mündlich
-
regelt die Ver-fassung nicht
(vgl. nur [X.] 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). Rechtliches [X.] ist dem Antragsgegner im Verfahren vor dem [X.]
aber aus-reichend gewährt worden.
Schlick
Herrmann
[X.]
[X.]
Seiters
Vorinstanz:
[X.] in [X.], Entscheidung vom 04.01.2012 -
9 Sch 2/09 -
Meta
20.12.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. III ZB 8/12 (REWIS RS 2012, 101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 101
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 8/12 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über die Feststellung einer Insolvenzforderung: Verstoß gegen den internationalen ordre public
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