Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. VI ZR 256/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9778

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[X.] vom 2. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. Gegenstandswert: 41.337,95 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Kein Rechtsfehler liegt allerdings vor, soweit das Berufungsgericht ei-ne Haftung des [X.]n aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und aus § 826 BGB deshalb verneint, weil dem [X.]n kein vorsätzli-2 - 3 - ches Handeln betreffend die unzutreffenden Prospektangaben zu den [X.] gelegt werden könne. Die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, was bedeutet, dass der [X.] nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtli-che Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen muss; ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, unterliegt tatrichterlicher Würdigung, die das Revisi-onsgericht bis zur Grenze der Vertretbarkeit hinzunehmen hat ([X.], Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 [X.] - NJW 2005, 2242; vgl. auch [X.], NJW 2008, 1726). Auch wenn der vom [X.] entschiedene Fall, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht, anders lag als der Streitfall, gilt doch der Grundsatz, dass der Vorsatz sich zwingend auf die ein-zelnen Elemente der Begehungsweise beziehen muss, allgemein. Die Auffas-sung des Berufungsgerichts, der [X.] habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er seinerzeit auch aufgrund rechtlicher Beratung habe glauben dürfen, die Prospekte seien hinsichtlich der Darstellung der [X.] unbedenklich, ist danach eine rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung. 2. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht jedoch weiteren Vortrag des [X.] übergangen, aus dem sich die Haftung des [X.]n nach den genannten Vorschriften ergeben kann. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde macht unter konkretem Hinweis auf den Sachvortrag in den Vorinstanzen geltend: Nach dem vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten und beweisbewehrten Vortrag des [X.] seien zwi-schen der [X.] und dem [X.]n von den Prospektangaben ab-weichende Sondervereinbarungen über die Honorierung der [X.] getroffen worden. Unstreitig sei, dass der [X.] gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der [X.], der Initiatorin, Prospektherausgeberin und [X.] - 4 - rin der Fondsgesellschaft, und Gesellschafter-Geschäftsführer der [X.] gewesen sei. Es entspreche aber der seit Jahrzehnten gefestigten höchstrich-terlichen Rechtsprechung, dass ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaf-tern offenzulegen habe, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich ge-legt habe. Nicht nur auf die Sonderabsprachen und auf die in Rede stehende Verflechtung, sondern auch auf den daraus resultierenden Prospektfehler habe der Kläger in aller Deutlichkeit hingewiesen. Er habe dabei auch dargelegt, dass die Verflechtung einen anlageentscheidenden, also im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB erheblichen Umstand darstelle und dass sie vom [X.]n [X.] verschwiegen worden sei. Mit diesen Gesichtspunkten, deren Vortrag sich aus den Akten ergibt, hat sich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht befasst. Zwar ist der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung darin zuzustimmen, dass in den Entscheidungsgründen eines Urteils nicht zu jedem Punkt des Parteivortrags Stellung genommen werden muss. Den von der Nichtzulassungsbeschwerde dargestellten Sachvortrag durfte das Berufungsgericht indes nicht unerörtert lassen, da sich daraus in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung eine Haftung des [X.]n ergeben kann. Das Berufungsgericht hat den Vorsatz des [X.]n lediglich mit der Erwägung verneint, er habe seinerzeit die Rechtsprechung des [X.] zu den [X.] noch nicht kennen können. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Offenlegung kapitalmäßiger und personeller Verflechtungen war indes zum Zeitpunkt der hier in Frage ste-henden Beteiligungen längst gefestigt (vgl. [X.]Z 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - [X.] - [X.], 533, 534; vom 4. März 1987 - [X.] - 5 - 122/85 - [X.], 495, 497; vom 10. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit den vorliegend in Frage stehenden [X.] vgl. auch [X.], Urteile vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1129 Rn. 25; vom 6. November 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2009, 329 Rn. 13). Da der vorgenannte Sachvortrag des [X.] im Berufungsurteil auch nicht ansatzweise gewürdigt wird, lässt sich nicht ausschließen, dass das [X.] ihn nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Dem hält die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung ohne Erfolg entgegen, es sei offen-sichtlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag als verspätet nicht hätte [X.] dürfen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Revisionsgericht überhaupt auf die Verspätungsvorschriften zurückgreifen kann, wenn der Tatrichter sie nicht angewendet hat. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die gesell-schaftliche Verflechtung streitig gewesen wäre, und der Vortrag einer Rechts-ansicht kann nicht als verspätet behandelt werden. 6 Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausge-schlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des in [X.] stehenden Sachvortrags zu einer abweichenden Beurteilung der Haftungs-frage gelangt wäre. Die Bemerkung in dem Berufungsurteil, der [X.] sei nicht prospektverantwortlich gewesen, steht dem nicht entgegen. Der [X.] gemäß § 264a StGB ist kein Sonderdelikt. Täter kann nicht nur der Herausgeber des Prospektes sein, sondern jedermann, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht. Neben den ei-gentlichen Emittenten kommen als Täter auch andere Personen in Betracht, wenn und soweit diese tatsächlich Einfluss auf den Inhalt haben (vgl. [X.] - 6 - Komm-StGB/[X.], § 264a Rn. 62 ff.). Dies war nach dem Vortrag des [X.] bei dem [X.]n der Fall. [X.]Zoll [X.] [X.]von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.01.2008 - 29 O 20205/07 - [X.], Entscheidung vom 08.09.2008 - 17 U 2369/08 -

Meta

VI ZR 256/08

02.02.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. VI ZR 256/08 (REWIS RS 2010, 9778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9778

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