Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 195/12

6. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8422

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten haften der Klägerin auf Ersatz von 50 % des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch darum, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klägerin mit einer 1,5 Geschäftsgebühr oder mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abzurechnen ist.

2

Das [X.] hat der Schadensberechnung eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 351,90 € zugrunde gelegt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die auf die Frage nach der Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr beschränkt ist. Die Klägerin erstrebt die Zuerkennung eines weiteren Betrags in Höhe von 175,10 €.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus:

4

Die Berufung bleibe ohne Erfolg, soweit das [X.] die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach Nr. 2300 VV-[X.] auf Basis einer Geschäftsgebühr in Höhe der 1,3-fachen [X.] statt einer 1,5-fachen Gebühr zugesprochen habe. Denn die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechnete Gebühr sei im Verhältnis zu den Beklagten nicht verbindlich, weil sie unbillig sei (§ 14 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Die Anmerkung zu Nr. 2300 VV-[X.] bestimme ausdrücklich, eine Gebühr von mehr als 1,3 könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Die erstmals in der Berufungsinstanz von der Klägerin ausgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungsabrede) rechtfertigten nicht die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit wie sie beispielsweise im Falle erheblicher Schadensfolgen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld, Haushaltsführungs- und Unterhaltsschäden anzunehmen sei. Vielmehr handele es sich um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall mit streitiger Haftungsquote, der weder die Entfaltung umfangreicher noch schwieriger Tätigkeiten erfordert habe. Soweit der [X.] geurteilt habe, die Erhöhung der 1,3-fachen [X.] auf eine 1,5-fache Gebühr unterliege wegen eines dem Rechtsanwalt zustehenden 20%igen Spielraums (sog. Toleranzgrenze) keiner gerichtlichen Überprüfung, teile der Senat  im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die dagegen vorgebrachte Kritik. Ein Toleranzbereich stehe dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren unter der Voraussetzung einer zutreffenden Einordnung des maßgebenden Sachverhalts anhand der in § 14 Abs. 1 [X.] aufgezeigten Kriterien zu. Die Erfüllung der Kriterien selbst bleibe vom Gericht jedoch voll überprüfbar. Auf die Anmerkung zu Nr. 2300 VV-[X.] bezogen heiße das, dass die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei, der uneingeschränkten gerichtlichen Beurteilung unterliege. Werde beides verneint, stehe dem Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als die 1,3-fache [X.] zu.

II.

5

Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass im vorliegenden Fall die anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-[X.] mit 1,3 anzusetzen ist.

6

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

7

Nach der aktuellen Rechtsprechung des [X.]s kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die [X.] von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der [X.] bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2012 - [X.], [X.], 2813 Rn. 8 ff. mwN).

8

Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 [X.] bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-[X.] ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.] und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die [X.] für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der [X.] von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die [X.] von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-[X.], der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die [X.] hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

9

Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 ([X.], [X.], 1056 Rn. 4 f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Angelegenheit verneint.

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung eine mögliche tatrichterliche Bewertung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugrunde gelegt. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die dies als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten.

Der Revision ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung Vortrag der Klägerin übergangen haben könnte. Die von der Revision unter Verweis auf die Berufungsbegründung aufgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungsabrede) sind im Berufungsurteil ausdrücklich aufgeführt; das Berufungsgericht sieht diese Umstände lediglich als für die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen und damit überdurchschnittlichen Tätigkeit unzureichend an.

[X.]                                  Zoll                              Wellner

               Diederichsen                           [X.]

Meta

VI ZR 195/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 23. März 2012, Az: 10 U 50/11, Urteil

§ 14 Abs 1 RVG, Nr 2300 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 195/12 (REWIS RS 2013, 8422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8422

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 195/12 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 323/11 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus


VIII ZR 323/11 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 273/11 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr


45 C 264/19 (Amtsgericht Düren)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.