Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VI ZR 195/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8468

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 195/12
Verkündet am:

5. Februar 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 17. Dezember
2012
durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Zoll, den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision
gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2012 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Beklagten haften der
Klägerin auf Ersatz von 50
% des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens.
Im Revisionsverfahren streiten die [X.] noch darum, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts der Kläge-rin mit einer 1,5 Geschäftsgebühr oder mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abzu-rechnen ist.
Das [X.] hat
der Schadensberechnung
eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde gelegt
und die weitergehende Klage abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der
Klägerin insoweit zurückgewie-sen. Dagegen wendet
sich die
Klägerin
mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision, die auf die Frage nach der Höhe der anzusetzenden Ge-1
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schäftsgebühr beschränkt ist.
Die Klägerin erstrebt die Zuerkennung eines wei-teren Betrags in Höhe von 175,10

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen
aus:
Die Berufung bleibe ohne Erfolg, soweit das [X.] die vorgerichtli-chen Anwaltskosten nach Nr. 2300 VV-[X.] auf Basis einer Geschäftsgebühr in Höhe der 1,3-fachen [X.] statt einer 1,5-fachen Gebühr zugesprochen habe. Denn die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechnete Gebühr sei im Verhältnis zu den Beklagten nicht verbindlich, weil sie unbillig sei (§
14 Abs.
1 Satz
4 [X.]). Die Anmerkung zu Nr. 2300 VV-[X.] bestimme ausdrück-lich, eine Gebühr von mehr als 1,3 könne nur gefordert werden, wenn die [X.] umfangreich oder schwierig gewesen sei. Die erstmals in der Berufungs-instanz von der
Klägerin
ausgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf
eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, [X.]) rechtfertigten nicht die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit wie sie beispielsweise im Falle erheblicher Schadensfolgen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld, Haushaltsführungs-
und Unterhalts-schäden anzunehmen sei. Vielmehr handele es sich um einen durchschnittli-chen Verkehrsunfall mit streitiger Haftungsquote, der weder die Entfaltung um-fangreicher noch schwieriger Tätigkeiten erfordert habe.
Soweit der Bundesge-richtshof geurteilt habe, die Erhöhung der 1,3-fachen [X.] auf eine 1,5-fache Gebühr unterliege wegen eines dem Rechtsanwalt zustehenden 20%igen Spielraums (sog. Toleranzgrenze) keiner gerichtlichen Überprüfung, teile
der 3
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Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die dagegen vor-gebrachte Kritik. Ein Toleranzbereich stehe dem Rechtsanwalt bei [X.] unter der Voraussetzung einer zutreffenden Einordnung des maßge-benden Sachverhalts anhand der in §
14 Abs.
1 [X.] aufgezeigten Kriterien zu. Die Erfüllung der Kriterien selbst bleibe vom Gericht jedoch voll überprüfbar. Auf die Anmerkung zu Nr. 2300 VV-[X.] bezogen heiße das, dass die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei, der uneinge-schränkten gerichtlichen Beurteilung unterliege. Werde beides verneint, stehe dem Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als die 1,3-fache [X.] zu.

II.
Die
dagegen gerichtete
Revision ist unbegründet. Das
Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass im vorliegenden Fall die anwaltliche Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-[X.] mit 1,3 anzusetzen ist.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den rechtlichen Aus-gangspunkt des Berufungsgerichts.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des [X.] kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die [X.] von 1,3 hinaus nur [X.] werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der [X.] bis zu einer Überschreitung
von 20% der gerichtlichen [X.] entzogen
([X.], Urteil vom 11. Juli 2012 -
VIII
ZR 323/11, [X.], 2813 Rn.
8
ff. [X.]).
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Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß §
14 Abs.
1 [X.] bei [X.] wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-[X.] ein Ermessensspiel-raum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20
% bewegt, die Gebühr nicht un-billig im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 4 [X.] und daher von einem [X.] hinzunehmen
ist.
Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die [X.] für durchschnittliche Fälle
darstellt,
auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tat-bestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der [X.] von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sa-chen, die nur die [X.] von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-[X.], der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die [X.] hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert
werden kann, wenn die Tätigkeit um-fangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.
Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 (VI
ZR 273/11, [X.], 1056
Rn.
4
f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Angelegenheit ver-neint.

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung eine mögliche tatrichterli-che Bewertung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugrunde gelegt. Die 8
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Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die dies als rechtsfehlerhaft erschei-nen lassen könnten.
Der Revision ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung Vortrag der Klägerin übergangen haben könnte. Die von der Revision unter Verweis auf die Berufungsbegründung aufgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungsabrede) sind im Berufungsurteil ausdrücklich [X.]; das Berufungsgericht sieht diese
Umstände lediglich
als für die Annahme einer
umfangreichen oder schwierigen und damit überdurchschnittlichen [X.] unzureichend an.
Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2011 -
9 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.03.2012 -
10 U 50/11 -

12

Meta

VI ZR 195/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. VI ZR 195/12 (REWIS RS 2013, 8468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8468

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 195/12

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