Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 31/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 43

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[X.][X.]M NAMEN DES [X.]OLKES URTE[X.]L [X.][X.][X.] ZR 31/08 [X.]erkündet am: 17. Dezember 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 17. Dezember 2009 durch den [X.]izepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil ([X.] 3 f) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] bis [X.][X.][X.] betrifft. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-sen. [X.]on Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erklärungen vom 18. Februar 1999 eine Beteiligung an der [X.] mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds [X.][X.]) in Höhe von 100.000 DM und vom 21. Juni 2000 eine solche an der C.

Gesellschaft für internatio-nale Filmproduktion [X.] (im Folgenden: 1 - 3 - Fonds [X.][X.][X.]) in Höhe von 50.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Der jeweilige Beitritt sollte - den von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft he-rausgegebenen Prospekten entsprechend - über die Beklagte, eine Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im [X.] Prospekt Teil B abgedruckten [X.]ertragsmuster "Treuhandvertrag" (Fonds [X.][X.]) bzw. —Treuhandvertrag und [X.] (Fonds [X.][X.][X.]) vorgenommen werden. Die Beklagte, die im Prospekt zum Fonds [X.][X.][X.] in der Rub-rik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des [X.]erworben, der seinerseits Gesellschafter und [X.] der Komplementärin ist. Beim Fonds [X.][X.] war die Beklagte auch Grün-dungsgesellschafter. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-vermarktung war in den [X.] vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirt-schaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der [X.]ersicherer, die N.

[X.]nc., nach Eintreten der [X.]ersicherungsfälle als zahlungsun-fähig. [X.]nsgesamt erhielt der Kläger aus den Beteiligungen am Fonds [X.][X.] Aus-schüttungen von 32 %, das sind 16.361,34 •, und am Fonds [X.][X.][X.] von 26,3 %, das sind 6.723,49 •. Der Kläger nimmt die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung aller [X.] aus den Beteiligungen auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttungen - noch 37.324,31 • nebst Zinsen für den Fonds [X.][X.] (Antrag zu [X.]) und von 20.119,33 • nebst Zinsen für den Fonds [X.][X.][X.] in Anspruch (Antrag zu [X.][X.]). Darüber hinaus begehrt er die Fest-stellung, dass die Beklagte ihm den Steuerschaden zu ersetzen habe, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von [X.] ent-2 - 4 - stehe (Antrag zu [X.][X.][X.]), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müsse, die die Beteiligungsgesellschaften, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten könnten (Anträge zu [X.][X.] und [X.]). Er sieht - soweit jetzt noch von [X.]nteresse - unter anderem einen Prospektmangel und eine [X.] darin, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die [X.].

- und [X.]-Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: [X.]T GmbH) unterrichtet worden sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.]m [X.] hat sich der Kläger - neben anderem - auch darauf gestützt, aus der für die Produktionskos-ten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Prämien für die Erlösaus-fallversicherung gezahlt worden. Das [X.] hat die Berufung zu-rückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die Anträge zu [X.] bis [X.][X.][X.] zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 3 [X.]. Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des [X.] aus dem Gesichtspunkt der [X.]erletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und [X.]. Soweit es um die Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des eingeworbenen Kapitals an die [X.]T GmbH geht, folgt es der Entscheidung des 4 - 5 - [X.]s, das befunden hatte, es komme wesentlich darauf an, dass der [X.]nvestitionsplan hinsichtlich der [X.]erwendung des Gesellschaftsvertrags für den eigentlichen Anlagezweck, die Produktionen und den Erwerb von [X.], eingehalten werde. Die [X.]erwendung der sogenannten [X.] sei der Komplementärin überlassen. Das Berufungsgericht führt weiter an, es sei schon nicht dargelegt, dass der im Prospekt für die Eigenkapitalbeschaffung [X.] von 7 % zuzüglich 5 % Agio bezogen auf das Gesamtzeich-nungskapital überschritten worden sei. Soweit der Prospekt einen Mittelauf-wand von 7 % der Zeichnungssumme für "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" vorsehe, sei ersichtlich Werbung für die Fonds, aber nicht für ein-zelne Filmproduktionen gemeint. Davon unabhängig sei der behauptete Pros-pektfehler nach dem [X.]ortrag des [X.] nicht kausal für die Anlageentschei-dung geworden. Dass die Beteiligung bei einem Bekanntwerden von [X.]ertriebs-provisionen in dieser Höhe in der Fachpresse "verrissen" und von keinem [X.] mehr empfohlen worden wäre, basiere auf bloßen [X.]ermutungen. [X.] für die Anlageentscheidung werde damit nicht dargelegt. Darüber hinaus stehe Ansprüchen des [X.] die auf § 3 Abs. 4 des Mittelverwen-dungskontrollvertrags des Fonds [X.][X.] und auf § 14 Abs. 3 des [X.] des Fonds [X.][X.][X.] gestützte Einrede der [X.]erjährung entgegen. Schließlich könne sich die Beklagte auch auf die in den [X.]erträgen enthaltene Subsidiaritätsklausel stützen. [X.][X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 - 6 - 1. Zu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings in Betracht, dass die [X.] als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu überneh-mende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. [X.], 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - [X.][X.][X.] ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.][X.][X.] ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in ei-nen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen [X.] und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines [X.] zwischen der [X.] und dem Treugeber und der Annahme des [X.] durch die Komplemen-tärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des [X.]), war also ohne Mitwirkung der [X.] nicht möglich. 6 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von [X.]er-triebsprovisionen in Höhe von 20 % an die [X.]T GmbH könnten eine Haftung der [X.] nicht begründen. 7 a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds [X.][X.] (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 8-25) und den Fonds [X.][X.][X.] (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-vember 2008 - [X.][X.][X.] ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 614 ff Rn. 9-26) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen [X.]erfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden 8 - 7 - Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem [X.]ertrieb der Beteiligung befasste [X.]T GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der [X.] enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen [X.]nvestiti-onsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des [X.] fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den [X.]erträgen zur [X.] der [X.]nvestition, dass die Komplementärin, die sich zur [X.]ermittlung des [X.] verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten soll-te (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 10). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in ver-schiedener Weise belegt, dass an die [X.]T GmbH für die [X.]ermittlung des [X.] % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplementärin sei an die Beachtung des [X.]nvestitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 11). [X.]or diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende [X.]ergütung voneinander abzugrenzen seien (Ur-teil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 12 f). b) [X.]on diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-bruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem [X.]erfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem [X.] - 8 - streit behauptet, die [X.]T GmbH habe vom Fonds [X.] an durchgängig für die [X.]ermitt-lung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der [X.] [X.] gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers [X.]der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der Komplementärin und der [X.]T GmbH O. und auf dessen Angaben bei der [X.] des Finanzamts München [X.] vom 4. Juli 2002 bezogen. Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage zum Fonds [X.] hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten [X.]orbringen des [X.] von einem früheren Mitarbeiter der [X.] herrühren und bele-gen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht werden könne. Ferner hat er sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der [X.]n vom 9. März 1999 zum Fonds [X.][X.] und vom 14. Dezember 1999 zum Fonds [X.][X.][X.] bezogen, in denen für die [X.]T GmbH Provisionen in einer Höhe von 20 % berechnet werden. Der Kläger hat damit im [X.] beanstandet, dass [X.] für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom [X.]nvestitionsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind, und auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der [X.] bekannten Abweichung vom Pros-pektinhalt gesehen hat. Zur [X.]ermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Einzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 15-19; vgl. zum Fonds [X.][X.][X.] auch Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Der Senat hat ferner in diesen bei-den Urteilen ([X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 616 Rn. 21; [X.][X.][X.] ZR 119/08 Rn. 20) unter [X.] der Rahmenbedingungen näher erläutert, dass Provisionszahlungen von 20 % an die [X.]T GmbH nur darstellbar waren, wenn die Komplementärin - wie es im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig war - Mittel aus anderen Budget-töpfen zur Honorierung der [X.]T GmbH mit heranzog. Gemessen an diesem [X.]or-bringen des [X.] durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig - 9 - ansehen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und [X.] näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 % an die [X.]T GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die [X.] zu klären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der [X.]n ergeben. c) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-gegengehalten, die Komplementärin, die [X.]nhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-gesellschaft [X.] geschlossen, die mit ihrem wesentlichen [X.]nhalt und der versprochenen [X.]ergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der [X.] in anderer Funkti-on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-schäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die [X.] uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der [X.]erwendung ihrer aufgrund der [X.] erworbenen Mittel an den in § 6 des Ge-sellschaftsvertrags enthaltenen [X.]nvestitionsplan gebunden, gebe es keine recht-liche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten [X.] zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. 10 - 10 - Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 ([X.][X.][X.] ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 ([X.][X.][X.] ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; [X.][X.][X.] ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; [X.][X.][X.] ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene [X.] mit der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und [X.]erbindlichkeit dieser [X.]erträge, die die Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen [X.]erfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der [X.] eine [X.] vorzu-werfen ist, nicht vorgreiflich. 11 Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden [X.]orbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen [X.]orwurf, die [X.]nitiatoren hätten die wahre [X.] für die Einwerbung des [X.] in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an [X.] bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes [X.]erhalten der [X.]nitiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch [X.], dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft [X.] abschließt, die diese [X.]erschleierung absichern sollen. Sollte sich dieser [X.]ortrag und die Kenntnis der [X.] von diesen [X.]orgängen im weiteren [X.]erfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der [X.] nach den Grundsätzen der [X.] - 11 - pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit [X.] betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen. d) Die angefochtene Entscheidung wird nicht durch die Erwägung getra-gen, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Anlageentschei-dung auf dem dargestellten Mangel beruht habe. Die Revision macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der Kläger mehrfach vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass er sich nicht beteiligt hätte, wenn er Kenntnis von [X.]ertriebs-provisionen in Höhe von 20 % gehabt hätte. Das ist zunächst einmal ein hinrei-chender [X.]ortrag. Unterstellt man nämlich - wie hier mangels tatsächlicher Fest-stellungen revisionsrechtlich geboten - eine Pflichtverletzung der [X.], ist zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem [X.]orgehen der [X.] verhalten hätte. [X.]n diesem Rahmen kommt dem Kläger eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - [X.][X.][X.] ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.][X.][X.] ZR 306/07 aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats für den [X.]ertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufge-bracht werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 616 f Rn. 24). Hätte der Senat dies - wie offenbar das Berufungsgericht - für eine vernachlässigenswer-te Größenordnung gehalten, hätte er hieran nicht die Bewertung geknüpft, es handele sich um einen Umstand, über den der Anleger aufzuklären sei. Das Berufungsgericht führt nichts dafür an, was hiergegen sprechen könnte. 13 e) Eine [X.]erjährung der Ansprüche des [X.] lässt sich nicht auf die Regelungen in § 13 Abs. 2 Satz 1 des [X.] zum Fonds [X.][X.] - anstelle 14 - 12 - der vom Berufungsgericht herangezogenen weitgehend inhaltsgleichen Be-stimmung des § 3 Abs. 4 des [X.] - und in § 14 Abs. 3 Satz 1 des [X.] zum Fonds [X.][X.][X.] stützen. Nach diesen [X.] verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkom-manditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der [X.]erletzung von Pflichten bei [X.]ertragsverhandlungen - fünf Jahre nach ihrer Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere [X.]erjährung gilt. Wie der Senat zu der angeführten Bestimmung im Treuhandvertrag für den Fonds [X.][X.][X.] entschieden hat, ist die zitierte [X.] nach § 11 Nr. 7 [X.] unwirksam, weil sie nach [X.]erjäh-rungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben [X.]erschuldens auszunehmen (vgl. Urteile vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1133 f Rn. 29-35; vom 6. November 2008 aaO [X.] 331 f Rn. 17). Dies gilt für die Bestimmung im Treuhandvertrag zum Fonds [X.][X.] in gleicher Weise. Dass die Ansprüche des [X.] nach den gesetzlichen [X.]orschriften verjährt wären, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. f) Den Ansprüchen des [X.] stehen auch nicht die Subsidiaritätsklau-seln in § 13 Abs. 1 des [X.] zum Fonds [X.][X.] - anstelle des vom [X.] herangezogenen § 3 Abs. 4 (gemeint wohl § 3 Abs. 2) des [X.] - und in § 14 Abs. 2 des [X.] zum Fonds [X.][X.][X.] entgegen. Nach diesen - inhaltsgleichen - Bestimmungen bestehen Ansprüche gegen die Treuhandkommanditistin (Mittelverwendungskontrolleurin) nur, soweit der Treugeber nicht zumutbarerweise auf andere Weise Ersatz ver-langen kann. Auch insoweit handelt es sich um nach § 11 Nr. 7 [X.] (vgl. jetzt § 309 Nr. 7 Buchst. [X.]) unwirksame [X.]n, die die Haftung generell aus-schließen, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben [X.]erschuldens [X.] (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1134 Rn. 35; vom 6. November 2008 aaO [X.] 331 f Rn. 17; vom 19. November 2009 - [X.][X.][X.] ZR 15 - 13 - 108/08 - Rn. 16 ). Wegen des [X.]er-bots der geltungserhaltenden Reduktion ist es auch ohne Bedeutung, ob sich im weiteren [X.]erfahren Anhaltspunkte für ein grobes [X.]erschulden der [X.] ergeben. 3. Der weitergehende Einwand des [X.], die Prospekte offenbarten nicht hinreichend, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht in den weichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil ent-nommen werden müssten, ist nicht begründet. Wie der Senat zu den Fonds [X.][X.] und [X.][X.][X.] näher ausgeführt hat, ließ der [X.]nhalt der Prospekte einen aufmerksamen Anleger nicht im Unklaren darüber, dass die [X.]ersicherungsprämien für die [X.] nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen be-schriebenen Startkosten waren, sondern von dem Teil der [X.] bestrit-ten werden mussten, die für die Produktionskosten und den Erwerb von Film-rechten vorgesehen waren (vgl. Urteile vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 617 f Rn. 29-31; [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 28-30). 16 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des [X.] auf Ersatz von [X.] aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von [X.]erlustzuwei-sungen abgewiesen hat. 17 Wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-führt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-ständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener Zah-lungsantrag unbegründet wäre. [X.]ielmehr will er, wenn sein [X.] hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der [X.] 18 - 14 - sowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass er über die notwendige [X.]ersteuerung der [X.] hinaus nicht auch noch die [X.]erlustzuweisung verliert. Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-letzung der [X.] folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des [X.] nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht wird daher, soweit sich der [X.] als begründet erweist, in der Sache näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten [X.] zu berücksichtigen. Die Parteien haben im weiteren [X.]erfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu [X.]. 19 [X.][X.][X.]. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. 20 [X.]m Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-lung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-bruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere [X.]erfahren noch folgende Hinweise. 21 Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger als künftigen Treugeber bei Annahme des [X.]ertragsangebots über ihr 22 - 15 - bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast des [X.]. Dabei setzt eine Pflicht der [X.]n allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die [X.]T GmbH für die [X.]ermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen sollen. [X.]hre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-haupteten [X.]erschleierung von [X.] in [X.] mit den [X.]nitiato-ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der [X.], im [X.]nteresse der Treuge-ber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - spätes-tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-ben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von [X.]ergütungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO [X.] 1132 Rn. 23). Weder der [X.] noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. [X.] vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den Fonds [X.][X.] vom 9. März 1999 und für den Fonds [X.][X.][X.] vom 14. Dezember 1999, die dem Beitritt des [X.] zum Fonds [X.][X.][X.] vorausgingen, sprechen dafür, dass der [X.] von ihr selbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die [X.]T GmbH bekannt [X.] (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - [X.][X.][X.] ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter diesen Umständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der Hintergründe verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres [X.]erhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der [X.], - 16 - sich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könn-te sie mindestens der [X.]orwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darüber unter-richtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem [X.]. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren [X.]erfahren zu prüfen haben, ob auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu [X.] Beweise eine objektive Pflichtverletzung der [X.] festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Klärung und [X.]nformation hierüber hat fehlen lassen, sei es - wenn die vom Kläger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweiser-gebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass [X.]ertriebs-provisionen von 20 % an eine [X.]ertriebsgesellschaft gezahlt werden. Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der [X.]T GmbH zu vergüten gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 - [X.][X.][X.] ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast der [X.]. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des [X.]or-trags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der [X.]n liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 aaO [X.] 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse sich die hierfür notwendigen [X.]nformationen im Wege eines Auskunftsanspruchs 23 - 17 - von der Komplementärin oder der [X.]T GmbH verschaffen, hält der Senat daran nicht fest. [X.] [X.][X.] [X.] [X.]orinstanzen: LG München [X.], Entscheidung vom 02.07.2007 - 35 O 6103/06 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2008 - 21 U 4132/07 -

Meta

III ZR 31/08

17.12.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 31/08 (REWIS RS 2009, 43)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 43

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