Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2014, Az. 8 AZR 118/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 8445

ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BEWERBUNG

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Gegenstand

Benachteiligung im Sinne des AGG - Entschädigung - Anspruchsgegner


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2012 - 4 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Entschädigung, weil sich der Kläger wegen seines Alters bei einer erfolglosen Stellenbewerbung benachteiligt sieht.

2

Der 1969 geborene Kläger schloss 1998 ein Studium der [X.]etriebswirtschaft als Dipl.-[X.]etriebswirt (FH) ab. Zuletzt war er von September 2010 bis September 2011 als Lehrkraft einer privaten Fachoberschule für die Fächer [X.]etriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Rechtslehre und Wirtschaftsinformatik beschäftigt.

3

[X.]itte September 2011 wurde in einem Online-Stellenportal eine Stelle für „PERSONALVER[X.]ITTLER (m/w) für unsere Niederlassung [X.]“ ausgeschrieben. Im [X.]ewerberprofil wurde ua. „Erste [X.]erufserfahrung im Dienstleistungsbereich sowie Kontakt im [X.]ereich der Personalauswahl“ vorgesehen. Als [X.]ewerbervorteile wurden ua. ausdrücklich genannt eine „[X.]erufserfahrung: 1 bis 2 Jahre“ und als Karrierestatus „[X.]erufseinsteiger“.

4

Gemäß der Stellenausschreibung sollte die [X.]ewerbung per E-[X.]ail unter Angabe der Einkommensvorstellung an [email protected] oder per Post an „[X.]“, Frau [X.], [X.] 1, A, gesendet werden. Hinsichtlich etwaiger „Kontaktinformationen für [X.]ewerber“ wurde am Ende der Stellenausschreibung eine „[X.]“, Frau [X.], [X.] 1, A, genannt.

5

Sein auf den 26. September 2011 datiertes [X.]ewerbungsschreiben übermittelte der Kläger am 25. September 2011 nebst Anlagen an die in der Ausschreibung angegebene E-[X.]ail-Adresse. Das [X.]ewerbungsschreiben selbst war dabei an die „[X.]“ unter der angegebenen Adresse gerichtet. Als Gehaltsvorstellung teilte er einen [X.]etrag iHv. 3.600,00 Euro monatlich mit.

6

Am 5. Oktober 2011 erhielt der Kläger von „[X.]“ (K[X.]@u-personal.de) per E-[X.]ail die Absage auf seine [X.]ewerbung. Unterzeichnet war diese E-[X.]ail mit folgenden Angaben:

        

„[X.]it freundlichen Grüßen

        

[X.]       

        

Regionale Personalreferentin

        

[X.]

        

H Straße 1

        

A       

                 
        

Telefon: +49(0)

        

Telefax: +49(0)

        

[X.]obil: +49(0)

                 
        

[X.]: www.u-personal.de

        

E-[X.]ail: [email protected]“.

7

[X.]it Schreiben vom 9. November 2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des [X.] an die [X.]eklagte, also die „[X.]“, verlangte eine Entschädigung nach AGG iHv. 16.000,00 Euro und machte Ersatz des materiellen Schadens sowie einen Unterlassungsanspruch geltend. Dies lehnte die [X.]eklagte mit einem auf ihrem [X.]riefbogen verfassten Schreiben vom 30. November 2011 ab, wobei sie ausführte, der Kläger habe sich „bei der [X.] als Personalvermittler beworben“.

8

[X.]it einer Klage vom 8. Februar 2012, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, machte der Kläger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die 16.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, gerichtlich geltend. Darauf reichte dieselbe [X.], die zuvor unter der Firma der [X.]eklagten den Entschädigungsanspruch abgelehnt hatte, unter dem 20. Februar 2012, nunmehr aber unter der Firma „[X.]“ mit Sitz in [X.], ein Schreiben beim Arbeitsgericht ein, demzufolge der Kläger sich nicht bei der [X.]eklagten, sondern bei der rechtlich selbstständigen Schwestergesellschaft „[X.]“ mit Sitz in [X.] für deren Standort in [X.] beworben habe. Somit habe der Kläger die falsche Gesellschaft verklagt. Eine Umstellung seiner Klage nahm der Kläger nicht vor.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.]eklagte sei passivlegitimiert und richtige Anspruchsgegnerin des von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruchs. Er habe sich jedenfalls nicht auf eine Stelle beworben, die der [X.] mit Sitz in [X.] zuzuordnen sei. Dagegen spreche bereits der gesamte vorprozessuale Schriftwechsel, in dem sich die [X.]eklagte als potentielle Arbeitgeberin aufgeführt habe. Im Übrigen müsse sich die [X.]eklagte auch aus Rechtsscheingesichtspunkten als passivlegitimiert behandeln lassen. Es habe nirgendwo Anklang gefunden, dass die [X.]eklagte lediglich als Personalvermittlerin für ihre Schwestergesellschaft aufgetreten sei. Sie, die [X.]eklagte, könne sich nicht zu jedem Zeitpunkt einer Inanspruchnahme im Nachhinein entziehen, indem sie einfach vorgebe, nicht die richtige [X.]eklagte zu sein.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch den [X.]etrag von 16.000,00 Euro nicht unterschreiten solle, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2011.

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die [X.]eklagte vorrangig damit begründet, dass ihr die Passivlegitimation fehle. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG sei nur gegen den „potentiellen Arbeitgeber“ zu richten. [X.]ereits aus der Stellenausschreibung habe sich unter der Überschrift „Kontaktinformationen für [X.]ewerber“ die ausdrückliche [X.]enennung der Firma [X.] ergeben. Diese und nur diese Gesellschaft mit Sitz in [X.] habe potentiell Arbeitgeberin sein sollen und wollen. Sie selbst - die [X.]eklagte - unterhalte auch keine Niederlassung in [X.], dem Standort, für den die Stelle ausgeschrieben worden sei. Die dortige Niederlassung werde ausschließlich von der [X.] geführt. Dies ergebe sich auch aus dem [X.]auftritt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die [X.]erufung des [X.] blieb vor dem [X.] ohne Erfolg. [X.]it der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG kann der Kläger nicht gegen die [X.]eklagte richten, da diese nicht Arbeitgeberin iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG in Verb. mit § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG war bzw. werden sollte.

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG richte sich ausschließlich gegen den potentiellen oder tatsächlichen Arbeitgeber. Dies sei erkennbar die „[X.]“ mit Sitz in [X.]. Die [X.]eklagte dagegen wäre nicht Arbeitgeberin des [X.] geworden. Ihre Vorgehensweise sei zwar undurchsichtig gewesen, da sie den gesamten vorprozessualen Schriftverkehr geführt und den Kläger dabei nicht darauf hingewiesen habe, nicht potentieller Arbeitgeber zu sein. [X.]ereits die Ausschreibung habe aber Hinweise auf die „[X.]“ enthalten. An diese habe der Kläger auch sein eigentliches [X.]ewerbungsschreiben adressiert. Der Standort [X.], für den ausgeschrieben worden sei, gehöre zur „[X.]“. Dies gehe aus dem Internetauftritt hervor. Die [X.]eklagte dagegen habe keine Niederlassung in [X.]. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG richte sich nur gegen potentielle Arbeitgeber, nicht gegen bloße Personalvermittler wie die [X.]eklagte. Gegen diese bestehe ggf. ein Auskunftsanspruch. Im Zweifel beginne die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für die Geltendmachung des [X.] erst nach Klärung der Identität des potentiellen Arbeitgebers. Die [X.]eklagte hafte auch nicht nach § 164 [X.]G[X.], der nur auf Willenserklärungen Anwendung finde. Die Ablehnung einer [X.]ewerbung sei ein rein tatsächlicher Vorgang.

[X.]. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.]erufungsurteil hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Für den gegen die [X.]eklagte geltend gemachten Entschädigungsanspruch fehlt es bereits an ihrer Passivlegitimation, da sie nicht potentielle Arbeitgeberin des sich bewerbenden [X.] war bzw. werden sollte.

1. Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist eröffnet. Der Kläger ist als [X.]ewerber „[X.]eschäftigter“ im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG gelten als [X.]eschäftigte auch [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber für ein [X.]eschäftigungsverhältnis.

Für den [X.]ewerberbegriff kommt es nicht darauf an, ob der [X.]ewerber für die ausgeschriebene Tätigkeit objektiv geeignet ist (vgl. [X.]AG 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 18, [X.] § 15 Nr. 9 = [X.] § 15 Nr. 16). Die objektive Eignung eines [X.]ewerbers ist vielmehr für die Frage bedeutsam, ob eine „vergleichbare Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorliegt (vgl. [X.]AG 7. April 2011 - 8 [X.] - Rn. 29, [X.] § 15 Nr. 6 = [X.] § 15 Nr. 13).

2. Die [X.]eklagte ist jedoch nicht passivlegitimiert.

a) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 AGG beschäftigt. Arbeitgeber ist auch derjenige, der um [X.]ewerbungen für ein von ihm angestrebtes [X.]eschäftigungsverhältnis bittet oder nachsucht (st. Rspr., vgl. [X.]AG 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 18, [X.]AGE 142, 143 = [X.] § 15 Nr. 12 = [X.] § 15 Nr. 20; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 19, [X.] § 15 Nr. 16; 19. August 2010 - 8 [X.]/09 - Rn. 23).

Das [X.] hat festgestellt, dass nicht die [X.]eklagte, sondern ihre Schwestergesellschaft „[X.]“ Arbeitgeberin iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG war. Diese Gesellschaft mit Sitz in [X.] hat nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts allein den Standort in [X.], wo sich die ausgeschriebene Stelle befand, auf die sich der Kläger beworben hat. Diese Feststellungen sind nicht durch eine Verfahrensrüge angegriffen und für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).

b) Für die Geltendmachung eines [X.] nach § 15 Abs. 2 AGG ist der potentielle Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG, der die Stelle ausgeschrieben und [X.]ewerbungen dafür erbeten hat, der richtige Anspruchsgegner.

aa) Dem Wortlaut des Gesetzes nach wird zwar in § 15 Abs. 2 AGG der Anspruchsgegner nicht genannt, anders als in Abs. 1 der Norm. Systematisch kann jedoch der Anspruchsgegner eines [X.] nach § 15 Abs. 2 AGG nur der Arbeitgeber sein. § 15 AGG behandelt ausschließlich Ansprüche, die sich aus Pflichtverstößen des Arbeitgebers ergeben können. Ansprüche gegen Dritte sieht der Gesetzgeber dort nicht vor.

bb) Dem entspricht die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck. Zur Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes strebte der Gesetzgeber „eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber“ an. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG soll „die Forderungen der Richtlinien sowie der Rechtsprechung des [X.] nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des [X.]enachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber“ erfüllen ([X.]T-Drs. 16/1780 S. 38).

cc) Der Arbeitgeber, der gegen ein [X.]enachteiligungsverbot verstößt, soll in Anspruch genommen werden können, ohne dass die Voraussetzung des Verschuldens vorliegen muss (vgl. [X.] 22. April 1997 - [X.]/95 - [Draehmpaehl] Slg. 1997, [X.]). Es ist dabei die Entscheidung der [X.]itgliedstaaten, Verstöße gegen Diskriminierungsverbote mit einer Sanktion zu belegen, die sich im Rahmen zivilrechtlicher Haftung bewegt. Der Kläger hat die [X.]eklagte wegen einer [X.]enachteiligung bei der [X.]ewerbung um ein Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen. Eine [X.]enachteiligung im Zivilrechtsverkehr hat er nicht dargelegt, eine Entschädigung iSv. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG hat er, unbeschadet der Frage des dafür zulässigen Rechtsweges nicht geltend gemacht.

dd) Für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist auch nach dem Schrifttum der „Arbeitgeber“ der richtige Anspruchsgegner ([X.]/[X.]ertzbach/[X.] AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 45, 145; [X.]/[X.]ohr AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 3; [X.]einel/[X.]/[X.] AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 8 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] AGG 4. Aufl. § 15 Rn. 28; [X.]/[X.] 73. Aufl. § 15 AGG Rn. 1, 6). Insbesondere begründen § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG keine Ansprüche gegen Personalberatungsunternehmen (vgl. [X.]/[X.]ohr FS Kreutz 2010 S. 3 ff.; [X.] 2009, 204, 207), selbst wenn der Personalvermittler die endgültige Auswahl in alleiniger Verantwortung durchführt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO).

II. Über mögliche Ansprüche des [X.] auf Ersatz seines Vermögensschadens gegen die [X.]eklagte ist vorliegend nicht zu entscheiden, da Gegenstand des Rechtsstreits ausschließlich der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch ist. Soweit sich dieser, wie im Falle der [X.]eklagten, nicht gegen einen Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG richten soll, ist dafür keine gesetzliche Grundlage ersichtlich (§ 253 Abs. 1 [X.]G[X.]). Insbesondere ist der Kläger durch das Verhalten der [X.]eklagten nicht in einem seiner in § 253 Abs. 2 [X.]G[X.] genannten Rechtsgüter verletzt worden.

III. Eine Haftung der [X.]eklagten als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, § 179 [X.]G[X.], oder wegen eines von ihr gesetzten Rechtsscheins führt nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung, sondern allenfalls auf Ersatz des materiellen Schadens.

Für eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und insbesondere einer vergleichbaren Interessenlage. Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG soll sich gegen den potentiellen Arbeitgeber, nicht gegen einen [X.] richten. Soweit der Arbeitgeber nicht bekannt ist, steht insoweit dem abgelehnten [X.]ewerber ein Auskunftsanspruch zu (LAG [X.]erlin 30. [X.]ärz 2006 - 10 [X.] - Rn. 26). Außerdem beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG im Falle einer [X.]ewerbung erst dann zu laufen, wenn der [X.]ewerber von „der“ Ablehnung Kenntnis erlangt, wozu auch gehört, wer ihn als Arbeitgeber abgelehnt hat. Auch insoweit ist der wirksame Schutz vor Diskriminierungen nicht infrage gestellt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    [X.]reinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    [X.]urr    

        

    [X.]allmann    

                 

Meta

8 AZR 118/13

23.01.2014

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 12. Juni 2012, Az: 6 Ca 323/12, Urteil

§ 6 Abs 1 S 2 AGG, § 6 Abs 2 S 1 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2014, Az. 8 AZR 118/13 (REWIS RS 2014, 8445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8445

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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