Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 77/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 572

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[X.] ([X.]) 77/00vom19. November 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und Schlick, die [X.] Prof. Dr. Salditt und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] 19. November 2001nach mündlicher Verhandlung beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]es für das [X.] vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 100.000DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragstellerin ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] ist mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2000 gemäß § 14Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den [X.] gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde der [X.] 3 -II.Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es [X.], [X.] dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefrdet sind.Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.] vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu fh-rende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.Diese Voraussetzung war zum maûgeblichen Zeitpunkt der [X.]. Im Schuldnerverzeichnis war wegen einer Forderung [X.] D. vr 4.000 DM eine - nach Haftbefehl abgelei-stete - eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin nach § 807 ZPO einge-tragen. Die Eintragung besteht fort. Auûerdem werden gegen die Antragstelle-rin - neben anderen geringeren Forderungen, auf die es hier letztlich nichtmehr ankommt - dem Grunde nach unbestrittene Forderungen des Finanzam-tes wegen Steuerrcksts anwaltlichen Versorgungswerkes wegenrckstiger [X.], welche die Gliger schon zum Zeit-punkt der [X.] r 100.000 DM bezifferten.[X.] einen Sonderfall, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessender Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefrdet wren, ist nichts [X.] -Es ist der Antragstellerin nicht gelungen zu belegen, [X.] der Grund frden Widerruf der Zulassung nachtrlich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl.[X.]GHZ 84, 149, 150). Sie hat es bereits an der [X.] grundstzlich unerlûli-chen umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermsverltnisse(vgl. Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59) fehlen lassen, insbesonderean der Vorlage einer vollstigen Übersicht r die bestehenden [X.], r - zu belegende - erfolgte und fr die Zukunft vereinbarte Til-r laufende Einkfte. Darauf, [X.] eine derartige Übersicht zuretwaigen Abwendung des Widerrufs wegen Vermsverfalls unerlûlich ist,wurde die Antragstellerin im [X.]eschwerdeverfahren nochmals [X.]. Die allenfalls vereinzelt und unzureichend belegten Tilgungen, die[X.]erufung auf angebliche Auûenst, die auch nach Ablauf eines Jahres seitder angefochtenen Entscheidung des [X.]es nicht realisiert sind,und die wiederholt erklrte, aber bislang ebenso wenig realisierte Absicht,Schulden mit Hilfe des [X.] aus Immobilienverûerungen des Lebensge-frten zu tilgen, sind zur Widerlegung des Widerrufsgrundes ungeeignet. [X.]eine von der Antragstellerin begehrte Vertagung der Sache bestand bei [X.] kein Anlaû.Deppert [X.]asdorf Ganter SchlickSalditt [X.]

Meta

AnwZ (B) 77/00

19.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2001, Az. AnwZ (B) 77/00 (REWIS RS 2001, 572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 572

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