Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. XI ZR 257/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3739

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 257/04 vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage der Sache an den [X.] ist nicht veranlaßt, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Kausalität zwischen der Haustürsituation und dem Abschluß der Darlehens-verträge verneint hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.855,47 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger

Meta

XI ZR 257/04

03.05.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. XI ZR 257/04 (REWIS RS 2005, 3739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3739

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