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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 5. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wieder-einsetzungsantrag des Beklagten vom 3. März 2009 wird als unzu-lässig verworfen. Gründe: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 9. Februar 2009 ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gleiche gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 236 Abs. 1 ZPO). Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsantrag sind daher zu verwer-fen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2008 - 31 C 1012/08-16 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2008 - 2/15 S 164/08 -
Meta
05.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. IX ZB 79/09 (REWIS RS 2009, 3718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3718
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