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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 6/02vom9. April 2002in der [X.] [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2002 durch [X.] Melullis, [X.], die [X.] und [X.] Meier-Beck und [X.]beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß [X.] Zivilkammer des [X.] vom 19. Februar 2002wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Die Eingabe des Beklagten vom 26. Februar 2002, mit der er beantragt,den Beschluß des [X.] vom 19. Februar 2002 aufzuheben, ist [X.] gegen diesen Beschluß zu behandeln, die nach § 522Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F. in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthaftist. Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 1 ZPO n.F. binnen einerFrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durchEinreichen einer Beschwerdeschrift bei dem [X.] als Rechtsbe-schwerdegericht und durch einen beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt einzulegen, §§ 133 GVG n.F., 78 Abs. 1 [X.] 3 -Da diese Erfordernisse nicht vorliegen, war die Rechtsbeschwerde alsunzulssig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO n.F..Melullis [X.] Mlens Meier-Beck [X.]
Meta
09.04.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. X ZB 6/02 (REWIS RS 2002, 3789)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3789
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