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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 36/02vom17. Dezember 2002in der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2002durch [X.] Melullis, [X.], dieRichterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 16. September 2002 wird [X.] der Beklagten als unzulässig verworfen.Der Wert des Gegenstands des [X.] wirdauf 5.954,29 Euro festgesetzt.Gründe:[X.] Das [X.] hat die Beklagte durch sog. Zweites Ver-säumnisurteil zur Zahlung von 5.954,29 Euro nebst Zinsen sowie in die [X.]. Hiergegen hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt, den das [X.] als Berufung behandelt hat. Diese hat es durch Beschluß als [X.] verworfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelas-senen Anwalt eingelegt wurde. Hiergegen hat sich die Beklagte mit einem nichtvon einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz gewandt, mit dem sie"sofortige Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetz-widrigkeiten" eingelegt hat.- 3 -I[X.] Das - da eine sofortige Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug er-gangene Entscheidungen nicht statthaft ist, § 567 Abs. 1 ZPO i.d.[X.] zur Reform des Zivilprozeßrechts - als Rechtsbeschwerde zu [X.] ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil es nicht in der gesetzlichenForm eingelegt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist durch Einreichen einerBeschwerdeschrift durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt einzulegen (§ 133 [X.]; § 78 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf
Meta
17.12.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. X ZB 36/02 (REWIS RS 2002, 137)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 137
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