Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. IX ZB 122/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8659

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 122/12

vom

16. Januar 2014

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring

am
16. Januar 2014
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des vormaligen Insolvenzverwalters werden der Beschluss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 29.
November 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 20.
Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten der Rechtsmittel
-
an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.790,53

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte war
Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, das am 11.
April 2008 gemäß §
207 [X.] mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde. Mit 1
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Schreiben vom 12.
Dezember 2011 beantragte
der vormalige Insolvenzverwal-ter die Anordnung der [X.]. Zur Begründung führte er aus, nach Festsetzung seiner Vergütung auf 35.594,90

25.213,34

diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer von 4.790,53

zugunsten der Masse zu erstatten. Dieses stehe auf dem Standpunkt, dass er nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens und nach der Löschung der Schuldnerin im Handels-register keine wirksamen Erklärungen mehr für die Schuldnerin abgeben könne.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Anordnung der [X.] abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen [X.] verfolgt er sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine [X.] sei in den Fällen einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lasse in §
211 Abs.
3 Satz 1 [X.] eine Nachtragsver-teilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm in den Fällen der Einstellung mangels Masse komme nicht in Betracht.
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4

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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, ist die Anordnung einer Nachtrags-verteilung auch im [X.] an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig ([X.], [X.] vom 10.
Oktober 2013 -
IX
ZB 40/13, [X.], 2180 Rn. 7
ff). Die [X.] des § 211 Abs. 3 [X.] gilt nicht nur, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden, sondern
auch in den Fällen des §
203 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.], und ist mit diesem Umfang entsprechend anzuwenden, wenn das Verfahren
nach §
207 [X.] eingestellt wurde.

Im Streitfall ist nach dem Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters da-von auszugehen, dass zugunsten der Masse ein durchsetzbarer Anspruch auf Vorsteuererstattung in Höhe von 4.790,53

e-trags kann auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach §
207 [X.] die [X.] analog §
211 Abs.
3, §
203 Abs.
1 [X.] angeordnet werden.

Die Löschung der Schuldnerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl. §
394 Abs.
1 Satz 2 FamFG) steht der Anordnung der [X.] nicht entgegen. Sofern
noch Vermögen vorhanden ist, ist eine
Gesellschaft trotz ihrer Löschung
nicht beendet
und bleibt für eine Nachtragsliquidation parteifähig
([X.], Urteil vom 18.
Januar 1994 -
XI
ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542 mwN; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 20.
Aufl., §
60 Rn.
7, 104; MünchKomm-GmbHG/Berner,
§
60 Rn. 38 f; [X.]
[X.] in [X.]/[X.][X.], GmbHG,
vor §§
60 ff Rn. 8-10, §
60 Rn.
2 und 34). Entsprechend kann eine [X.] nach §
203 [X.] angeordnet werden.
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6
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5

-

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO). [X.] macht der [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an das [X.] zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines [X.]sverfahrens erforderlichen Anordnungen
treffen kann.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2012 -
67c IN 129/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
326 [X.]/12 -

8

Meta

IX ZB 122/12

16.01.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. IX ZB 122/12 (REWIS RS 2014, 8659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8659

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