Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZB 105/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9442

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[X.]BESCHLUSS [X.] 105/09 vom 11. Februar 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 313 Abs. 2 Satz 1 Eine [X.] kann angeordnet werden, wenn ein Gläubiger im verein-fachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungskla-ge unbekannte Gegenstände zur Masse ziehen kann. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2010 - [X.] 105/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Schuldnerin beantragte, ein Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen; zugleich stellte sie einen Antrag auf Restschuldbefrei-ung. Der Treuhänder wies in seinem Schlussbericht darauf hin, dass keine Masse vorhanden sei; den Antrag auf Restschuldbefreiung befürwortete er. Nach Durchführung des [X.] hob das Amtsgericht das Insolvenzver-fahren auf. 1 Am 17. November 2008 hat der Beteiligte, der Forderungen eines Gläu-bigers der Schuldnerin erworben hat, die Anordnung einer [X.] beantragt. Er beruft sich darauf, dass die Schuldnerin am 9. April 2002 ein Grundstück in anfechtbarer Weise unentgeltlich auf ihre Kinder übertragen ha-2 - 3 - be. Wie von ihm angekündigt, hat der Beteiligte zwischenzeitlich gemäß § 313 Abs. 2 [X.] Anfechtungsklage gegen die Zuwendungsempfänger erhoben. Durch Beschluss vom 28. November 2008 hat das Amtsgericht die Nach-tragsverteilung hinsichtlich des Anfechtungsanspruchs der unentgeltlichen Ü-bertragung des Grundstücks angeordnet. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Rechts-beschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 204 Abs. 2 Satz 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die von ihr zur Prüfung unterbreitete Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] "ab-schließend über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anfechtungsan-spruchs zu befinden ist", ist zu verneinen. 4 1. Sind die maßgeblichen Tatsachen unstreitig, hat eine umfassende rechtliche Prüfung zu erfolgen, ob nachträglich ermittelte Gegenstände die An-ordnung einer [X.] rechtfertigen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). [X.] verhält es sich hingegen, wenn die für eine [X.] in Betracht kommenden Gegenstände erst nach Durchführung eines Rechtsstreits - etwa wie im Streitfall auf der Grundlage einer Anfechtungsklage ([X.] 83, 102, 103) - zur Masse gezogen werden können. In einer solchen Konstellation kann es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, bei der Anordnung der Nachtrags-verteilung abschließend über die dem Prozessgericht vorbehaltene Prüfung der Begründetheit der Klage zu befinden, zumal der Beklagte des Streitverfahrens häufig an der Entscheidung über die [X.] gar nicht beteiligt ist. 5 - 4 - Vielmehr kann das Gericht in einer solchen Lage eine [X.] an-ordnen, wenn die beabsichtigte Klage nach dem Inhalt des dem Gericht unter-breiteten Sachverhaltes schlüssig ist. 2. Die Schuldnerin bestreitet nicht, das fragliche Grundstück im Jahre 2002 unentgeltlich auf ihre Kinder übertragen zu haben. Mithin kommt hier eine Anfechtung nach § 134 [X.] in Betracht. Die von der Rechtsbeschwerde in den Mittelpunkt gerückte Frage, ob den Anfechtungsgegnern auf der Grundlage [X.] erfolgten Abtretung eines Auflassungsanspruchs ein Aus-sonderungsrecht (§ 47 [X.]) zusteht, ist nicht entscheidungserheblich, weil ein solcher Rechtserwerb nach dem Inhalt der mit dem Antrag auf [X.] vorgelegten Klageschrift von dem weiteren Beteiligten gerade bestritten wird. 6 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 35 [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 T 166/09 -

Meta

IX ZB 105/09

11.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZB 105/09 (REWIS RS 2010, 9442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9442

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