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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:171017B3STR349.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 349/17
vom
17. Oktober 2017
in der Strafsa[X.]he
gegen
wegen s[X.]hweren Raubes
u.a.
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des
Bes[X.]hwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
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am 17.
Oktober 2017
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig bes[X.]hlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.]s Düsseldorf
vom 10. Januar 2017 im Strafausspru[X.]h dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten des Re[X.]htsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Der Angeklagte ist na[X.]h dem [X.] zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sieben Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt worden. Den [X.] zufolge beläuft si[X.]h die Gesamtfreiheitsstrafe hingegen nur auf sieben Jahre ([X.]). Dur[X.]h die Annahme eines offenkundigen S[X.]hreibversehens kann dieser Widerspru[X.]h ni[X.]ht aufgelöst werden, weil den [X.] ni[X.]ht zu entnehmen ist, dass die dort bezei[X.]hnete niedrigere Gesamt-freiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel so ni[X.]ht verhängt werden sollte. Da indes auszus[X.]hließen ist, dass die [X.] eine niedrigere [X.]
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freiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, kann der
Senat diese selbst festsetzen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. Februar 2009
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5 [X.], [X.]R StPO § 260 Abs. 1 [X.] 5 mwN; vom 28. Februar 2012 -
2 StR 544/11, [X.], 179, 180 mwN).
2. Im Übrigen hat die Na[X.]hprüfung des Urteils aufgrund der [X.] aus den Gründen der Antragss[X.]hrift des [X.] keinen dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf ledigli[X.]h Folgendes:
a) Es hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand, dass das [X.] in den Fällen 2a), b), [X.]) und i) der Urteilsgründe das Vorliegen des [X.] na[X.]h §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen hat.
aa) Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s entwendete der Ange-klagte in diesen Fällen Gegenstände aus Fahrzeugen, na[X.]hdem er in [X.] abgewartet hatte, bis die Ges[X.]hädigten ihr Fahrzeug geparkt und na[X.]h dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. Dem Angeklagten gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den S[X.]hließ-me[X.]hanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es [X.] ni[X.]ht vers[X.]hlossen oder -
von dem Ges[X.]hädigten unbemerkt -
wieder geöffnet wurde.
[X.]) Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirkli[X.]ht habe, ni[X.]ht. Sie belegen insbesondere ni[X.]ht, dass er
mit einem fals[X.]hen S[X.]hlüssel oder einem anderen ni[X.]ht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in die Fahrzeuge eingedrungen ist.
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Andere ni[X.]ht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind sol[X.]he, mit denen der S[X.]hließme[X.]hanismus ähnli[X.]h wie mit einem S[X.]hlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird (RG, Urteil vom 17. Juni 1919
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II 228/19, [X.], 277; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 243 Rn. 30;
S/S-Eser/[X.], StGB, 29. Aufl., §
243 Rn. 15). Hier kommt der von dem [X.] verwendete Störsender zwar als ein sol[X.]hes Werkzeug in Betra[X.]ht. Es steht aber ni[X.]ht fest, dass der Angeklagte in die Fahrzeuge eingedrungen ist, indem er deren S[X.]hließme[X.]hanismus mittels des Störsenders in Bewegung gesetzt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, ni[X.]ht hingegen, wenn dadur[X.]h die [X.] verhindert wird, was hier den Feststellungen zufolge glei[X.]hermaßen mögli[X.]h ist.
b) Auf diesem Re[X.]htsfehler beruht das Urteil indes ni[X.]ht.
Das [X.] hat zwar bei der Strafzumessung in den Fällen 2a), b), [X.]) und i) der Urteilsgründe jeweils strafs[X.]härfend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der
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gewerbsmäßig handelnde -
Angeklagte neben dem Regelbeispiel des § 243 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 StGB au[X.]h dasjenige na[X.]h §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirkli[X.]ht habe. Es kann jedo[X.]h ausges[X.]hlossen werden, dass die [X.] ohne die Annahme von zwei verwirkli[X.]hten Regelbeispielen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Denn ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahr-zeugs mit einem Störsender verhindert wird, ist seinem Unre[X.]htsgehalt na[X.]h mit dem Öffnen eines vers[X.]hlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders verglei[X.]hbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders s[X.]hweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe liegt.
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3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es ni[X.]ht unbillig ers[X.]heinen, den Bes[X.]hwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Re[X.]htsmittels zu be-lasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Be[X.]ker
Geri[X.]ke Spaniol
Tiemann Berg
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Meta
17.10.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. 3 StR 349/17 (REWIS RS 2017, 3838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3838
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 349/17 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Verhinderung der Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender
4 StR 52/22 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Fahrzeugdiebstahl: Verlängerung des Funksignals eines Keyless-Go-Systems
4 StR 555/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 404/15 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Begriff des Einsteigens
3 StR 404/15 (Bundesgerichtshof)