Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022, Az. 4 StR 52/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2951

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Gegenstand

Besonders schwerer Fahrzeugdiebstahl: Verlängerung des Funksignals eines Keyless-Go-Systems


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die auf die Ausführung der Tat mit einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gestützte Verurteilung wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte verlängerte durch die Verwendung von Verstärkern das Funksignal des Fahrzeugschlüssels (sog. Keyless-go-System), öffnete auf diese Weise den Pkw des Geschädigten und startete den Motor. Damit drang der Angeklagte in einen umschlossenen Raum ein, indem er den Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel mittels des Verstärkers ordnungswidrig zur Öffnung in Bewegung setzte (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 [X.]).

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Maatsch     

      

Messing     

      

Meta

4 StR 52/22

15.03.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Dezember 2021, Az: 1 KLs 7101 Js 7565/21

§ 243 Abs 1 S 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022, Az. 4 StR 52/22 (REWIS RS 2022, 2951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2951

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