Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018, Az. XII ZB 423/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15102

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Gegenstand

Vormundschaftssache: Feststellung der Volljährigkeit eines Flüchtlings aus Guinea


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 12. [X.] des [X.] vom 12. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wann die Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach [X.] eingereisten Staatsangehörigen der [X.] endet.

2

Der im November 1997 geborene Betroffene ist Staatsangehöriger der [X.]. Nachdem er unbegleitet nach [X.] eingereist war, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. November 2013 das Ruhen der elterlichen Sorge fest, ordnete die Vormundschaft an und wählte die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, als Vormund aus.

3

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Vormundschaft beendet sei, weil der Betroffene mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden sei. Die vom Vormund namens des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und der Vormund mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

[X.] haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

5

1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ergebe sich aus Art. 8 Abs. 1 [X.] [X.]. Bei der Minderjährigkeit des Betroffenen handele es sich um eine doppelrelevante Tatsache, so dass für die Zuständigkeit zu unterstellen sei, dass das betroffene Mündel minderjährig sei. Gleiches gelte für die Frage, ob der Vormund nach § 9 Abs. 2 FamFG das Beschwerderecht habe ausüben können.

6

Die Vormundschaft sei aber beendet, was gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Heimatrecht des Betroffenen unterliege. Das Recht der [X.] setze in Art. 395, 399 [X.] voraus, dass das Mündel minderjährig sei, so dass die Vormundschaft mit Eintritt der Volljährigkeit ende. Die Vorfrage, ob die als Mündel in Betracht kommende Person minderjährig oder im Sinne voller Geschäftsfähigkeit volljährig sei, sei selbständig anzuknüpfen und richte sich entweder gemäß Art. 12 der [X.] (GFK) nach [X.] Recht oder gemäß Art. 7 EGBGB nach dem Recht [X.]. Weder das [X.] zum Schutz von Erwachsenen ([X.]) noch das [X.] Kinderschutzübereinkommen ([X.]) seien einschlägig. Die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 GFK könne ohne weitere Nachforschungen zur Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen nicht festgestellt werden. Von solchen könne jedoch Abstand genommen werden, weil die Volljährigkeit auch nach dem Recht [X.] mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete.

7

Maßgeblich hierfür sei Art. 168 des [X.] der [X.] aus dem [X.]. Der [X.] behandele vornehmlich die Rechte der Kinder gegen Eltern und Staat sowie die [X.] und setze insbesondere die von der [X.] erlassene Kinderrechtskonvention um. Er sei jedoch kein reines Kinderschutzgesetz. Vielmehr fänden sich in Art. 168 ff. auch Regelungen zur Rechtsstellung des Kindes. Art. 168 Code de l`Enfant besage, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge abschließen könne. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres könne eine Person demzufolge allein handeln und sei voll geschäftsfähig. Die anders lautende Regelung in Art. 443 des [X.] der [X.], wonach die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht werde, sei - was nach Art. 6 [X.] möglich sei - gemäß Art. 442 [X.] durch die zeitlich jüngere Regelung stillschweigend aufgehoben worden. Dieses Verständnis stehe in Einklang mit der Auslegung des Rechts [X.] durch das dortige [X.], die dieses unter dem 19. April 2016 mitgeteilt habe. Eine andere Auslegung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Botschaft der [X.] unter dem 19. September 2016 zunächst die Auskunft erteilt habe, Volljährigkeit trete erst mit 21 Jahren ein. Denn die Botschaft habe diese Auskunft nach Rücksprache mit dem [X.] [X.] ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten, sondern unter dem 30. September 2016 mitgeteilt, die Volljährigkeit werde bereits mit 18 Jahren erreicht.

8

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

a) Im Ergebnis zu Recht ist das [X.] von der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss [X.], 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11) und hier jedenfalls aus § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm § 151 Nr. 4 FamFG folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - [X.] 333/17 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen Rn. 13 ff. mwN).

b) Die aufgrund der Zulassung gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaften Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ([X.]/[X.]. § 1882 Rn. 5; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 1882 Rn. 16; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1882 Rn. 7; [X.]/Dickescheid 12. Aufl. § 1882 Rn. 8; [X.] [Stand: 1. November 2017] § 1882 BGB Rn. 45; anders zur Aufhebung der Vormundschaft/Pflegschaft: [X.] Beschluss vom 13. Juli 1953 - [X.]/53 - NJW 1953, 1666 f.; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 11. Aufl. § 59 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 59 Rn. 5; [X.] in Bork/[X.]/[X.] FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 23). Denn ein solcher Feststellungsbeschluss stört und erschwert die Ausübung des dem Vormund als eigenes Recht zustehenden Sorgerechts (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - [X.] 251/16 - FamRZ 2017, 50 Rn. 19 zum Jugendamt als Amtsvormund).

c) [X.] sind begründet.

aa) Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] die Beschwerde des Betroffenen für zulässig gehalten hat. Der hierfür nach § 59 FamFG erforderlichen Beschwer steht nicht entgegen, dass der amtsgerichtliche Beschluss das Ende der Vormundschaft lediglich deklaratorisch feststellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - [X.] 333/17 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen Rn. 17 mwN).

Der Vormund konnte den Betroffenen auch gemäß § 9 Abs. 2 FamFG bei der Einlegung der Beschwerde vertreten. Da es in vorliegendem Verfahren gerade um die Frage geht, ob die Vormundschaft wegen Eintritts der Volljährigkeit kraft Gesetzes geendet hat, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante Tatsache und damit die Vertretungsbefugnis des Vormunds zu unterstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - [X.] 333/17 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen Rn. 15 mwN). Dass der Betroffene das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei [X.] Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in [X.] seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 60 Rn. 2; [X.]/[X.] FamFG 19. Aufl. § 60 Rn. 1; [X.][X.] 7. Aufl. § 60 FamFG Rn. 4; [X.]/Weinreich/[X.]/[X.] FamFG 5. Aufl. § 60 Rn. 1, 14; [X.]/Feskorn ZPO 32. Aufl. § 60 FamFG Rn. 1).

bb) Das [X.] hat festgestellt, dass die Vormundschaft nach dem Recht der [X.] - Art. 395, 399 [X.] - mit Eintritt der Volljährigkeit endet, ohne dass die Rechtsbeschwerde hiergegen etwas erinnert. Da [X.] mithin davon auszugehen ist, dass das Heimatrecht des Betroffenen die Beendigung der Vormundschaft an die gleichen Voraussetzungen knüpft wie das [X.] Recht in §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art. 16 Abs. 1 des [X.] Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - [X.]; BGBl. [X.], 603) eine vorrangige Verweisung in das [X.] Recht ergibt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - [X.] 333/17 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt Rn. 19 f. mwN).

cc) Nicht von ausreichenden Feststellungen getragen wird jedoch die Annahme des [X.]s, der Betroffene sei mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden.

(1) Dieses Ergebnis folgt nicht aus § 2 BGB iVm - ggf. über § 2 Abs. 1 [X.] - Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ([X.] - GFK; BGBl. 1953 [X.], 560), das für das Personalstatut eines Flüchtlings in das Recht seines Wohnsitzes und in [X.]gelung eines solchen seines Aufenthaltslandes verweist. Das wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - [X.] 333/17 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt Rn. 23 mwN). Das [X.] hat zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen aber keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allein auf das Recht der [X.] als das Heimatrecht des Betroffenen gestützt.

(2) Die Auffassung, aus diesem ergebe sich die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres, hält indessen den [X.] der Rechtsbeschwerde nicht stand.

(a) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gestützt werden. Der [X.] Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des [X.] zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum [X.] das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem [X.] Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - [X.] 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN).

(b) Gemessen hieran ist das [X.] ohne ausreichende Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Volljährigkeit (auch) nach dem Recht der [X.] mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete.

Welches Volljährigkeitsalter nach dem Recht der [X.] gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Während einige [X.]e von der Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres ausgehen, stimmen andere mit der angefochtenen Entscheidung überein. Dabei ist der Ausgangspunkt jeweils identisch, wonach gemäß dem - bislang nicht ausdrücklich aufgehobenen - Art. 443 des [X.] der [X.] die Volljährigkeit auf das vollendete 21. Lebensjahr festgesetzt wird. Unterschiedlich wird hingegen eingeschätzt, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem im [X.] eingeführten [X.] der [X.] und insbesondere aus dessen Art. 168 ergeben, der nach den tatrichterlichen Feststellungen besagt, dass ein Kind unter 18 Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge abschließen kann. Teilweise wird der [X.] allein als Gesetzeswerk gesehen, das die Rechte von Kindern in [X.] näher regele, nur Anwendung auf Personen unter 18 Jahren finde und keine Regelungen über den Eintritt der Volljährigkeit enthalte. Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbundenen - nach Art. 6 [X.] möglichen - stillschweigenden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass das Gesetz unter anderem in Art. 271 ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge enthalte, die diejenigen im [X.] zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - [X.] 333/17 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt Rn. 28 mwN).

Das [X.] hat sich auf die Mitteilungen des [X.] der [X.] vom 3. Mai 2016 (mit Bezugnahme auf die Auskunft des [X.]s der [X.] vom 19. April 2016) und der Botschaft der [X.] vom 30. September 2016 gestützt. Allerdings hatte Letztere noch unter dem 19. September 2016 erklärt, die Volljährigkeit werde "laut Zivilgesetzbuch mit 21 Jahren erreicht". Angesichts dieser aus sich heraus unklaren Gesetzeslage, die zu divergierenden Beurteilungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geführt hat, und den unterschiedlichen Auskünften der Behörden [X.] sind an die Ermittlungspflicht höhere Anforderungen zu stellen. Das [X.] hätte daher hier nicht von der Einholung eines aussagekräftigen Sachverständigengutachtens absehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - [X.] 333/17 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt Rn. 27 ff.).

d) Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das [X.] zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage ausreichender Ermittlungen zu treffen haben wird.

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 423/17

24.01.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 12. Juli 2017, Az: II-12 UF 224/16

Art 16 Abs 1 KSÜ, § 9 Abs 2 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 60 Abs 1 FamFG, § 60 Abs 3 FamFG, § 72 Abs 1 FamFG, § 99 Abs 1 S 1 Nr 2 FamFG, Art 7 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 24 Abs 1 S 1 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018, Az. XII ZB 423/17 (REWIS RS 2018, 15102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15102


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 423/17

Bundesgerichtshof, XII ZB 423/17, 24.01.2018.


Az. 12 UF 224/16

Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 224/16, 21.08.2018.

Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 224/16, 17.07.2017.


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