Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. XII ZB 423/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15119

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240118BXIIZB423.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 423/17
vom
24.
Januar 2018
in der Familiensache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Januar 2018 durch [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren Be-teiligten zu
1 wird der Beschluss des 12.
Senats für [X.] des [X.] vom 12.
Juli 2017 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000

Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wann die Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach [X.] eingereisten Staatsangehörigen der [X.] endet.
Der im November 1997 geborene Betroffene ist Staatsangehöriger der [X.]. Nachdem er unbegleitet nach [X.] eingereist war, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.
November 2013 das Ruhen der elterlichen Sorge fest, ordnete die Vormundschaft an und wählte die Beteiligte zu
1, eine Rechtsanwältin, als Vormund aus.
1
2
-
3
-

Mit Beschluss vom 28.
Oktober 2016 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Vormundschaft beendet sei, weil der Betroffene mit Vollendung des 18.
Lebensjahres volljährig geworden sei. Die vom Vormund namens des Be-troffenen eingelegte Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und der Vormund mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die inter-nationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ergebe sich aus Art.
8 Abs.
1 Brüs-sel [X.]. Bei der Minderjährigkeit des Betroffenen handele es sich um eine doppelrelevante Tatsache, so dass für die Zuständigkeit zu unterstellen sei, dass das betroffene Mündel minderjährig sei. Gleiches gelte für die Frage, ob der Vormund nach §
9 Abs.
2 FamFG das Beschwerderecht habe ausüben können.
Die Vormundschaft sei aber beendet, was gemäß Art.
24 Abs.
1 Satz
1 EGBGB dem Heimatrecht des Betroffenen unterliege. Das Recht der [X.] setze in Art.
395, 399 [X.] voraus, dass das Mündel minderjährig sei, so dass die Vormundschaft mit Eintritt der Volljährigkeit ende. Die Vorfrage, ob die als Mündel in Betracht kommende Person minderjährig oder im Sinne voller Geschäftsfähigkeit volljährig sei, sei selbständig anzuknüpfen und richte sich entweder gemäß Art.
12 der [X.] (GFK) nach 3
4
5
6
-
4
-

[X.]m Recht oder gemäß Art.
7 EGBGB nach dem Recht [X.]. Weder das [X.] zum Schutz von Erwachsenen ([X.]) noch das Haa-ger Kinderschutzübereinkommen ([X.]) seien einschlägig. Die Anwendbarkeit von Art.
12 Abs.
1 GFK könne ohne weitere Nachforschungen zur Flüchtlings-eigenschaft des Betroffenen nicht festgestellt werden. Von solchen könne [X.] Abstand genommen werden, weil die Volljährigkeit auch nach dem Recht [X.] mit Vollendung des 18.
Lebensjahres eintrete.
Maßgeblich hierfür sei Art.
168 des [X.] der [X.] aus dem [X.]. Der [X.] behandele vornehmlich die Rechte der Kinder gegen Eltern und Staat sowie die [X.] und setze insbesondere die von der [X.] erlassene Kinderrechtskonvention um. Er sei jedoch kein reines Kinderschutzgesetz. Vielmehr fänden sich in Art.
168
ff. auch Regelungen zur Rechtsstellung des Kindes. Art.
168 Code de l`Enfant besage, dass ein Kind unter 18
Jahren nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inha-bers der elterlichen Sorge Verträge abschließen könne. Mit Vollendung des 18.
Lebensjahres könne eine Person demzufolge allein handeln und sei voll geschäftsfähig. Die anders lautende Regelung in Art.
443 des [X.] der [X.], wonach die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21.
Lebensjahres erreicht werde, sei

was nach Art.
6 [X.] möglich sei

gemäß Art.
442 [X.] durch die zeitlich jüngere Regelung still-schweigend aufgehoben worden. Dieses Verständnis stehe in Einklang mit der Auslegung des Rechts [X.] durch das dortige [X.], die dieses unter dem 19.
April 2016 mitgeteilt habe. Eine andere Auslegung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Botschaft der [X.] unter dem 19.
September 2016 zunächst die Auskunft erteilt habe, Volljährigkeit trete erst mit 21
Jahren ein. Denn die Botschaft habe diese Auskunft nach Rücksprache
mit dem [X.] [X.] ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten, 7
-
5
-

sondern unter dem 30.
September 2016 mitgeteilt, die Volljährigkeit werde be-reits mit 18
Jahren erreicht.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Im Ergebnis zu Recht ist das [X.] von der [X.] Zuständigkeit der [X.] Gerichte ausgegangen, die unbeschadet des Wortlauts von §
72 Abs.
2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit in der [X.] von Amts wegen zu [X.] ist (Senatsbeschluss [X.], 372 =
FamRZ 2015, 479 Rn.
11) und hier jedenfalls aus §
99 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 iVm §
151 Nr.
4 FamFG folgt (vgl. Se-natsbeschluss vom 20.
Dezember 2017

XII
ZB
333/17

zur [X.] in [X.] vorgesehen
Rn.
13
ff. mwN).
b) Die aufgrund der Zulassung gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaften Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der [X.], der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, gemäß §
59 Abs.
1 FamFG beschwerdeberechtigt ([X.]/[X.] BGB 15.
Aufl. §
1882 Rn.
5; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1882 Rn.
16; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1882 Rn.
7; [X.]/Dickescheid 12.
Aufl. §
1882 Rn.
8; [X.] [Stand: 1.
November 2017] §
1882 BGB Rn.
45; anders zur Aufhebung der Vormundschaft/Pflegschaft: [X.] Beschluss vom 13.
Juli 1953

IV
ZB
57/53

NJW 1953, 1666
f.; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 11.
Aufl. §
59 Rn.
10; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
59 Rn.
5; [X.] in Bork/[X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
59 Rn.
23). Denn ein solcher Feststellungsbeschluss stört und erschwert die Ausübung des dem Vormund als eigenes Recht zustehenden Sorgerechts (vgl. Senatsbeschluss vom 8
9
10
-
6
-

28.
September 2016

XII
ZB
251/16

FamRZ 2017, 50 Rn.
19 zum Jugendamt als Amtsvormund).
c) Die Rechtsbeschwerden sind begründet.
aa) Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] die Be-schwerde des Betroffenen für zulässig gehalten hat. Der hierfür nach §
59 FamFG
erforderlichen Beschwer steht nicht entgegen, dass der amtsgerichtli-che Beschluss das Ende der Vormundschaft lediglich deklaratorisch feststellt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2017

XII
ZB
333/17

zur Veröffent-lichung in [X.] vorgesehen
Rn.
17 mwN).
Der Vormund konnte den Betroffenen auch gemäß §
9 Abs.
2 FamFG bei der Einlegung der Beschwerde vertreten. Da es in vorliegendem Verfahren gerade
um die Frage geht, ob die Vormundschaft wegen Eintritts der [X.] geendet hat, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Minderjährigkeit des Betroffenen als doppelrelevante Tatsache und damit die Vertretungsbefugnis des Vormunds zu unterstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2017

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zur [X.] in [X.] vorgesehen
Rn.
15 mwN). Dass der Betroffene das 14.
Lebensjahr vollendet hat und [X.] auch bei [X.] Minderjährigkeit nach §
60 Satz
1 und
3 FamFG
das Beschwerderecht in [X.] seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben
kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich
ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
60 Rn.
2; [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
60 Rn.
1; Hk-ZPO/[X.] 7.
Aufl. §
60 FamFG Rn.
4; [X.]/Weinreich/[X.]/[X.] FamFG 5.
Aufl. §
60 Rn.
1,
14; [X.]/[X.] ZPO 32.
Aufl. §
60 FamFG Rn.
1).
11
12
13
-
7
-

bb) Das [X.] hat festgestellt, dass die Vormundschaft nach dem Recht der [X.]

Art.
395, 399 [X.]

mit Eintritt der Voll-jährigkeit endet, ohne dass die Rechtsbeschwerde hiergegen etwas erinnert. Da [X.] mithin davon auszugehen ist, dass das [X.] an die gleichen Vo-raussetzungen knüpft wie das [X.] Recht in §§
1882, 1773 Abs.
1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art.
24 Abs.
1 Satz
1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art.
16 Abs.
1 des [X.] über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elter-lichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.
Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen

[X.]; BGBl.
2009
II S.
602, 603) eine vorrangige Verweisung in das [X.] Recht ergibt (vgl. dazu Se-natsbeschluss vom 20.
Dezember 2017

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zur [X.] in [X.] bestimmt
Rn.
19
f. mwN).
cc) Nicht von ausreichenden Feststellungen getragen wird jedoch die Annahme des [X.]s, der Betroffene sei mit Vollendung des 18.
Lebensjahres volljährig geworden.
(1) Dieses Ergebnis folgt nicht aus §
2 BGB iVm

ggf. über §
2 Abs.
1 AsylG

Art.
12 Abs.
1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951 ([X.]

GFK; BGBl.
1953
II S.
559,
560), das für das Personalstatut eines Flüchtlings in das Recht seines Wohnsit-zes und in [X.]gelung eines solchen seines Aufenthaltslandes verweist. Das wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2017

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333/17

zur [X.] in [X.] bestimmt
Rn.
23 mwN). Das [X.] hat zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Betroffe-nen aber keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit Blick auf Art.
7 Abs.
1 14
15
16
-
8
-

Satz
1 EGBGB allein auf das Recht der [X.] als das Heimatrecht des Betroffenen gestützt.
(2) Die Auffassung, aus diesem ergebe sich die Volljährigkeit mit Vollen-dung des 18.
Lebensjahres, hält indessen den [X.] der Rechtsbeschwerde nicht stand.
(a) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbe-schwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gestützt werden. Der [X.] Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des [X.] zu [X.]. In welcher
Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermes-sen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden [X.] unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend [X.] hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum [X.] das anzu-wendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem [X.] Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (Senatsbeschluss vom 24.
Mai 2017

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337/15

FamRZ 2017, 1209 Rn.
13
f. mwN).
(b) Gemessen hieran ist das [X.] ohne ausreichende Er-mittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Volljährigkeit (auch) nach dem Recht der [X.] mit der Vollendung des 18.
Lebensjahres eintrete.
Welches Volljährigkeitsalter nach dem Recht der [X.] gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. [X.] einige [X.]e von der Volljährigkeit erst mit Vollendung des 17
18
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-
9
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21.
Lebensjahres ausgehen, stimmen andere mit der angefochtenen Entschei-dung überein. Dabei ist der Ausgangspunkt jeweils identisch, wonach gemäß dem

bislang nicht ausdrücklich aufgehobenen

Art.
443 des [X.] der [X.] die Volljährigkeit auf das vollendete 21.
Lebensjahr festgesetzt wird. Unterschiedlich wird hingegen eingeschätzt, welche rechtlichen Konse-quenzen sich aus dem im [X.] eingeführten [X.] der Repub-lik [X.] und insbesondere aus dessen Art.
168 ergeben, der nach den tat-richterlichen Feststellungen
besagt, dass ein Kind unter 18
Jahren nur mit Zu-stimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge ab-schließen kann. Teilweise wird der [X.] allein als Gesetzeswerk gesehen, das die Rechte von Kindern in [X.] näher regele, nur Anwendung auf Personen unter 18
Jahren finde und keine Regelungen über den Eintritt der Volljährigkeit enthalte. Demgegenüber wird zur Begründung einer mit diesem Gesetzeswerk verbundenen

nach Art.
6 [X.] möglichen

stillschwei-genden Änderung des Volljährigkeitsalters darauf verwiesen, dass das Gesetz unter anderem in Art.
271
ff. Bestimmungen zur Entlassung aus der elterlichen Sorge enthalte, die diejenigen im [X.] zu dieser Materie ersetzten und zum Teil von ihnen abwichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2017

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zur [X.] in [X.] bestimmt
Rn.
28 mwN).
Das [X.] hat sich auf die Mitteilungen des [X.] der [X.] vom 3.
Mai 2016 (mit [X.] auf die Auskunft des [X.]s der [X.] vom 19.
April 2016) und der Botschaft der [X.] vom 30.
September 2016 gestützt. Allerdings hatte Letztere noch unter dem 19.
September 2016 erklärt, die Volljährigkeit werde "laut Zivilgesetzbuch mit 21
Jahren erreicht". Angesichts dieser aus sich heraus unklaren Gesetzeslage, die zu divergieren-den Beurteilungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geführt hat, und den unterschiedlichen Auskünften der Behörden [X.] sind an die [X.]
-
10
-

lungspflicht höhere Anforderungen zu stellen. Das
[X.] hätte [X.] hier nicht von der Einholung eines aussagekräftigen Sachverständigengut-achtens absehen dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2017

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zur [X.] in [X.] bestimmt
Rn.
27
ff.).
d) Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß §
74 Abs.
5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG an das Oberlan-desgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage ausreichender Ermittlungen zu treffen haben wird.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2016 -
61 [X.]/16 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2017 -
II-12 [X.]/16 -

22

Meta

XII ZB 423/17

24.01.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. XII ZB 423/17 (REWIS RS 2018, 15119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15119

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XII ZB 423/17

12 UF 224/16

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