Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 2 ARs 225/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3491

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Gegenstand

Vollstreckung einer Jugendstrafe: Einleitung der Vollstreckung als Aufgabe der Justizverwaltung; Zuständigkeitsstreit


Tenor

Der Antrag des [X.] - 2. Große Jugendkammer - auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den heranwachsenden Angeklagten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das [X.], dem die Akten zur Einleitung der Vollstreckung gemäß § 84 Abs. 2 [X.] übersandt worden waren, hat die Übernahme abgelehnt. Daraufhin hat das [X.] in entsprechender Anwendung von § 14 StPO die Akten dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt.

2

2. Der Antrag war zurückzuweisen.

3

Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 [X.], sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der [X.] zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 - 2 [X.], [X.] § 14 Entscheidung 1, und vom 4. Dezember 1981 - 2 [X.]; [X.], [X.], 79; vgl. auch [X.], NJW 1994, 2750, 2751; andere Ansicht wohl [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR (S) 65/09).

4

3. Ergänzend bemerkt der Senat:

5

Der Antrag wäre auch deswegen zurückzuweisen, weil sich nach derzeitigem Sachstand die Zuständigkeit eines bisher am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 2 [X.], [X.], 480 mwN). Ausweislich der Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass der Verurteilte nach seiner Haftentlassung seinen (illegalen) Aufenthalt bei [X.] in [X.] beendet hat und nach [X.] zurückgekehrt ist. Fehlt es aber an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist gemäß § 84 Abs. 2 [X.], § 151 Nr. 8, § 152 Abs. 3 FamFG der Jugendrichter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl. [X.] [X.], NK-[X.], 9. Aufl., § 84 Rn. 3). Dies ist das - nicht am Streit beteiligte - [X.], da in dessen Bezirk die Hauptverhandlung stattfand, in der die Bewährungsentscheidung getroffen wurde.

Appl                Schmitt                   Eschelbach

           Ott                       Zeng

Meta

2 ARs 225/14

13.08.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 83 Abs 1 JGG, § 14 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 2 ARs 225/14 (REWIS RS 2014, 3491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3491

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Wird zitiert von

2 ARs 41/18

2 ARs 225/14

2 ARs 218/20

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