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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 24. Mai 2022 verkündete [X.] und Endurteil des [X.] - 25. Zivilsenat in [X.] - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000 € festgesetzt (§ 47 GKG; bezüglich des [X.] zur Beklagten zu 1 auf bis 45.000 € und bezüglich des [X.] zur Beklagten zu 2 auf bis 22.000 €). Entgegen der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022 vertretenen Auffassung rechtfertigt der Umstand, dass die in vollem Umfang eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde teilweise nach § 539 Abs. 1, 3, § 338 ZPO unstatthaft gewesen ist, nicht die Festsetzung eines geringeren Streitwerts, insbesondere nicht die Festsetzung lediglich des [X.] von bis zu 500 €. Auch ist hinsichtlich des mit der Beschwerde ebenfalls angegriffenen kontradiktorischen Teils des Berufungsurteils (teilweise Abweisung der Klage durch unechtes Versäumnisurteil) bezüglich der erstrebten Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer - von dem Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Schätzungsermessens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. September 2021 - [X.], [X.], 149 Rn. 52 ff.) bestimmten - Nutzungsentschädigung nicht auf die in dem vorgenannten Schriftsatz angeführten nachträglich bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetretenen Umstände abzustellen, da dies - unabhängig von dem Fehlen dahingehender Feststellungen - nicht im Einklang mit den Grundsätzen des vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Senatsbeschlusses vom 12. Oktober 2021 ([X.], NJW 2022, 194) stünde.
Dr. Bünger |
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Dr. Schmidt |
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Dr. Matussek |
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Dr. Reichelt |
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Dr. Böhm |
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Meta
10.01.2023
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Mai 2022, Az: 25 U 386/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. VIII ZR 146/22 (REWIS RS 2023, 186)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 186
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