Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2020, Az. 4 StR 568/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11804

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:270220U4STR568.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4 StR 568/19

vom
27. Februar 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
des Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 27.
Februar 2020, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],

[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin des [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten K.

A.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten V.

A.

,

Rechtsanwalt

,

als [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]
[X.] vom 7.
März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf der besonders schwe-ren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revisionen
der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten werden, haben
mit der Sachrüge Erfolg.
I.
1. Den Angeklagten liegt nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last, am 25.
August 2015 in ihrem An-
und [X.] in D.

von dem Nebenkläger 1.000

wohl
sie gewusst hätten,
hierauf keinen Anspruch zu haben. Aufgrund ihres gemeinsamen Tatplanes habe sodann der Angeklagte K.

A.

mit einem Schlagring auf den Nebenkläger eingeschlagen, während
der Angeklagte V.

A.

ihn mit
1
2
-
4
-
einem
Springmesser angegriffen habe. Der Nebenkläger habe sich in ein vor der Tür stehendes Auto flüchten können. Auf die erneute Geldforderung der ihn verfolgenden Angeklagten
habe er diesen unter dem Eindruck der vorherigen Geschehnisse 200

digt.
2. Von diesem Vorwurf hat das [X.] die Angeklagten aus tatsäch-lichen Gründen freigesprochen.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, sodass es auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.
1. Das Urteil des [X.] entspricht nicht den Anforderungen, die gemäß §
267 Abs.
5 Satz
1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. [X.] hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer ge-schlossenen Darstellung
diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen

zusätzlichen

Feststellungen zur objektiven und subjektiven
Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 22.
Mai 2019

5
StR 36/19, NStZ-RR
2019, 254; vom 11.
Oktober 2011

1
StR 134/11).
3
4
5
6
7
-
5
-
Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind hier nicht erfüllt. Vielmehr schließt sich in den Urteilsgründen an die Mitteilung des Tatvorwurfs unter
Ziffer
II. unmittelbar unter
Ziffer
IV. die Be-weiswürdigung an. Lediglich ganz knapp und nur mit einem Satz im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das [X.] mit, dass die Angeklagten und der Nebenkläger zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen seien und Letzterer
Verlet-zungen erlitten habe. Wie sich die Angeklagten und der Nebenkläger ganz [X.] nach Auffassung der [X.] verhalten haben, bleibt demgegenüber offen. Auch bleibt die konkrete Einbindung der von der [X.]

teils nur sehr knapp

erwähnten Zeugen [X.]

, Ay.

und

Va.

in das Tatge-schehen
unklar. Der [X.] kann daher den Ausführungen zur Beweiswürdigung keine weiteren Feststellungen mit einer solchen Deutlichkeit entnehmen, dass im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eine geschlossene Darstellung hinreichend erkennbar
wird.
2. Der Fall liegt hier ersichtlich auch nicht so, dass Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in Gänze nicht möglich sind (vgl. [X.], Urteile vom 6.
April 2005

5
StR 441/04, NStZ-RR
2005, 211; vom 26.
November 1996

1
StR 405/96, [X.]R StPO §
267 Abs.
5 Freispruch
12).
3. Danach kann der [X.] wegen der unzureichenden Urteilsgründe auch nicht beurteilen, ob, wie der [X.] in seiner Terminszu-schrift ausgeführt hat, das [X.] dadurch seiner umfassenden Kogniti-onspflicht nach §
264 StPO nicht hinreichend nachgekommen ist, dass
es eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB nicht erörtert
hat. Er braucht
insbesondere nicht zu entscheiden, ob die Anführung der [X.] auf UA
5 (nur) bei den dort erwähnten Lichtbildern

8
9
-
6
-

den Anforderungen an eine wirksame Bezugnahme gemäß §
267 Abs.
1 Satz
3 StPO noch genügen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Januar 2016

3
StR 425/15, NStZ-RR
2016, 178; Beschluss vom 31.
Mai 2017

5
StR 149/17, NStZ
2017, 723).
Sost-Scheible
Cierniak
[X.]

Quentin
[X.]

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]

57 Js 335/17 27 KLs 29/18 6 Ss 417/19

Meta

4 StR 568/19

27.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2020, Az. 4 StR 568/19 (REWIS RS 2020, 11804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11804

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4 StR 568/19

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