Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, Az. 7 AZR 394/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 330

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Gegenstand

Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung


Leitsatz

Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind zwar die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht anwendbar. Vielmehr erfolgt die gerichtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Jedenfalls bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang - im Streitfall für drei Monate um 4/8 - bedarf es aber zur Annahme einer nicht ungerechtfertigten Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB solcher Umstände, die auch bei einem gesonderten Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung dessen Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 3. März 2010 - 7 [X.] 1152/09 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit einer befristeten [X.]rhöhung der Arbeitszeit.

2

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Justizbeschäftigte tätig und im [X.] eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags ([X.]) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Parteien vereinbarten nach der Rückkehr der Klägerin aus dem [X.]rziehungsurlaub ab dem 1. August 1994 deren Tätigkeit mit 1/2 der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten. In der Folgezeit stockten sie mit mehreren [X.]rgänzungsverträgen die Arbeitszeit der Klägerin befristet in unterschiedlicher Höhe auf. In § 1 des letzten [X.] vom 19. Dezember 2008 ist [X.]. bestimmt:

        

„Der … vereinbarte Beschäftigungsumfang wird

        

ab dem 01.01.2009 bis zum 31.03.2009

        

um 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erhöht,

        

und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

        

Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 6 Abs. 8 [X.])

                 
        

aus dem befristet nutzbaren [X.]n des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe Vc [X.] (= [X.] 8 TV-L) des [X.] der Justizbeschäftigten [X.].“

3

Stellen und [X.] erhält das [X.] vom [X.] - der [X.] Stelle - zugewiesen. Zur Stellenführung enthält § 6 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des [X.] für das Haushaltsjahr 2008 vom 20. Dezember 2007 ([X.], [X.] 2007 S. 728) folgende Bestimmung:

        

„Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder [X.] für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.“

4

Nach den am 4. November 2008 abgeschlossenen Planungen für das Haushaltsjahr 2009 stand dem Direktor des [X.] für eine - befristete - [X.] zunächst nur ein Stellenanteil von 1/8 zur Verfügung, der für eine Aufstockung der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin K bis zum 31. Dezember 2009 eingesetzt wurde. Die für die letzte befristete [X.]rhöhung der Arbeitszeit der Klägerin angegebenen 4/8 [X.] beruhten auf dem Sonderurlaub der [X.] zur Betreuung eines Kindes, der am 1. Jan[X.]r 2009 enden sollte. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 beantragte Frau [X.] eine - vom beklagten Land gewährte - Verlängerung des [X.] bis zum 31. März 2009. Die Klägerin war am Amtsgericht in der gleichen Serviceeinheit tätig, in der auch Frau [X.] zuvor eingesetzt worden war. Nach Frau [X.]´s Rückkehr fiel auf, dass sie trotz ihres [X.] mit 1/2 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten im Stellenplan auf einer vollen Stelle geführt worden war. Im Übrigen waren im Stellenplan des [X.] - Stand 1. Jan[X.]r 2009 - unter den Positionen „Stelleninhaber abwesend“ und „Vertreter“ die beim [X.] eingesetzten [X.] mit einem Arbeitszeitanteil von 4/8 und N mit einem Arbeitszeitanteil von 2/8 der Stelle einer in Vollzeit beschäftigten Angestellten jeweils bis zum 31. Dezember 2009 geführt. Der Direktor des [X.] ersuchte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 vorsorglich den Bezirkspersonalrat um Zustimmung zum Abschluss des [X.] mit der Klägerin. Der Bezirkspersonalrat erklärte sich hierfür nicht zuständig.

5

Mit ihrer am 3. April 2009 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin in erster Linie die Unwirksamkeit der Befristung der [X.] geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, diese sei nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt und außerdem aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Da beim [X.] kein Personalrat gewählt sei, hätte die Stufenvertretung der Befristung zustimmen müssen. Zu Unrecht sei Frau K bei der bis zum 31. Dezember 2009 dauernden [X.] bevorzugt worden. Ferner erschließe sich nicht, weshalb nicht [X.] anderer Gerichte - wie in der Vergangenheit auch - für ihre [X.] eingesetzt worden seien. In diesem Zusammenhang hat sie sich insbesondere auf die Justizbeschäftigten Frau T und Frau N berufen. Die nicht transparente „[X.]“ freier [X.] begründe die Unwirksamkeit der Befristung, jedenfalls aber einen Anspruch auf dauerhafte - hilfsweise vorübergehende - Aufstockung ihrer Arbeitszeit in unterschiedlichen Umfängen. Äußerst hilfsweise sei das beklagte Land verpflichtet, ihr den durch ihre Nichtberücksichtigung bei der Vergabe freier Haushaltsmittel entstandenen Schaden zu ersetzen.

6

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die zwischen den Parteien mit [X.]rgänzungsvertrag vom 19. Dezember 2008 vereinbarte befristete Beschäftigung über weitere 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten unwirksam ist und zwischen den Parteien insgesamt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit ab dem 1. April 2009 besteht;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags über eine unbefristete Beschäftigung mit Wirkung zum 1. April 2009 in Vollzeit, dh. zu 8/8, hilfsweise zu 7/8 einer Vollzeitbeschäftigung, hilfsweise zu 6/8 einer Vollzeitbeschäftigung, hilfsweise zu 5/8 einer Vollzeitbeschäftigung zu den Bedingungen ihres Arbeitsvertrags vom 1. August 1994 anzunehmen,

                 

hilfsweise ihr Angebot auf Abschluss eines [X.]rgänzungsarbeitsvertrags über eine befristete Beschäftigung zu 4/8, hilfsweise zu 3/8, hilfsweise zu 2/8, hilfsweise zu 1/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2009 anzunehmen;

        

3.    

hilfsweise für den Fall, dass auch der Hilfsantrag zu 2. erfolglos ist, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass mit ihr seitens des beklagten [X.] nicht mit Wirkung zum 1. April 2009 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit, hilfsweise zu 7/8, zu 6/8, zu 5/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2009 vereinbart worden ist.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]s hat den Standpunkt eingenommen, die bis zum 31. März 2009 befristete [X.] sei wegen der frei gewordenen Haushaltsmittel aufgrund des verlängerten [X.] der [X.] und außerdem aus [X.] gerechtfertigt. Die Klägerin könne nicht verlangen, zur Realisierung ihres Aufstockungsbegehrens an ein anderes Gericht versetzt zu werden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Klageantrag zu 1. nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob die zum 31. März 2009 vereinbarte Befristung der [X.] wirksam oder unwirksam ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Demzufolge ist derzeit auch nicht über die echten Hilfsanträge der Klägerin zu befinden.

A. Der Klageantrag zu 1. ist ein zulässiges allgemeines Feststellungsbegehren. Auf die Befristung einer [X.] findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 [X.] keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ([X.] 2. September 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 14 mwN, [X.]E 132, 59). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses liegt vor, weil sich das beklagte Land auf die mit Vertrag vom 19. Dezember 2008 vereinbarte Befristung der [X.] zum 31. März 2009 berufen und damit gegen das von der Klägerin erstrebte unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnis gewandt hat.

B. Ob der zu 1. gestellte Antrag begründet oder unbegründet ist, kann nicht entschieden werden. Zwar hat das [X.] zu Recht erkannt, dass der Befristung der [X.] keine personalvertretungsrechtlichen Gründe entgegenstehen. Ob sie aber einer Vertragskontrolle standhält, kann anhand der bislang vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

I. Das [X.] ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Befristung der [X.] in der Vereinbarung vom 19. Dezember 2008 nicht wegen Verstoßes gegen personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte unwirksam ist.

1. Es kann offenbleiben, ob das beklagte Land die zuständige Personalvertretung vor Abschluss der streitbefangenen Befristungsvereinbarung ordnungsgemäß beteiligt hat. Denn die Befristung unterlag als solche nach dem Personalvertretungsgesetz für das [X.] - [X.] ([X.]) - vom 3. Dezember 1974 in der im Zeitpunkt der Vertragsabrede geltenden Fassung nicht (mehr) der Mitbestimmung des Personalrats. Die Bestimmungen in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 [X.] in der bis zum 16. Oktober 2007 geltenden Fassung, wonach die Mitbestimmung des Personalrats ua. bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen und bei wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrags vorgesehen war, wurden mit Art. I Ziff. 36 Buchst. a [X.] und [X.] des am 17. Oktober 2007 in [X.] getretenen Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 gestrichen (vgl. [X.] 394).

2. Soweit in der [X.] eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Einstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] liegen sollte, führte die - zugunsten der Klägerin unterstellte - Verletzung der Personalratsbeteiligung nicht zur Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Befristung der [X.]. Eine fehlende Zustimmung des Personalrats hat nur dann die Unwirksamkeit der individualrechtlichen Maßnahme zur Folge, wenn diese selbst Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist. Ansonsten stellt die Durchführung einer personellen Maßnahme ohne Zustimmung des Personalrats nur eine Pflichtverletzung gegenüber dem Personalrat dar. Dies führt nur zur individualrechtlichen Unwirksamkeit, wenn Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts dies erfordern. Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen steht dem Personalrat in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu. Das kollektive Interesse der Belegschaft ist bei einer Einstellung nur im Zusammenhang mit der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb betroffen. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags berührt kollektive Interessen der Belegschaft grundsätzlich nicht (vgl. [X.] 5. Mai 2004 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 110, 295). Gleiches gilt für die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei einer befristeten [X.]. Die kollektiven Interessen der Belegschaft werden nicht von der Befristung betroffen, sondern von der - längeren - tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb oder der Dienststelle (vgl. [X.] 25. Januar 2005 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 113, 206; 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 128, 351).

II. Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die in der Ergänzungsvereinbarung vom 19. Dezember 2008 vereinbarte Befristung der [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] standhält, nicht zu.

1. Die befristete Aufstockung des Beschäftigungsumfangs unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] und nicht der [X.] nach § 14 [X.].

a) Die Befristung der [X.] ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 [X.]. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Zwar verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht dazu, ob die befristete [X.] in dem [X.] vom 19. Dezember 2008 eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Der [X.] kann davon aber ohne Weiteres ausgehen, weil schon das äußere Erscheinungsbild der Vereinbarung eine tatsächliche Vermutung hierfür begründet (vgl. zu diesem Aspekt zB [X.] 17. August 2011 - 5 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.] 2002 § 612 Nr. 10). Ungeachtet dessen findet § 307 [X.] jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auf die Befristungsabrede Anwendung. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist § 307 [X.] bei [X.]n auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind [X.] iSv. § 310 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] 8. August 2007 - 7 [X.] 855/06 - Rn. 11 mwN, [X.]E 123, 327).

b) Die Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. [X.] verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. [X.] 18. Juni 2008 -  7 [X.] 245/07 - Rn. 19 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 52; 14. Januar 2004 - 7 [X.] 213/03 - zu II 1 b [X.] der Gründe, [X.]E 109, 167 ). Das gilt jedenfalls, soweit eine Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] geboten ist. Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, nach welchen Maßstäben die Befristung einzelner Vertragsbedingungen in den Fällen zu überprüfen ist, in denen eine Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. [X.] ausscheidet, weil der Arbeitnehmer auf die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen Einfluss genommen hat (offengelassen auch in [X.] 2. September 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 20, 21, [X.]E 132, 59; vgl. dazu [X.] Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 137).

2. Es kann nicht abschließend darüber befunden werden, ob die befristete [X.] einer Inhaltskontrolle standhält.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

[X.]) [X.] ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der [X.]heit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.] bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (vgl. [X.] 2. September 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 28 mwN, [X.]E 132, 59).

bb) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] gelten damit zwar andere Maßstäbe als für die [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.]. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit von sachgrundlosen Befristungen abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 [X.] einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. Trotz des unterschiedlichen [X.] sind aber bei der nach § 307 Abs. 1 [X.] vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 [X.] zugunsten des Arbeitgebers auswirken. Liegt der Befristung einer [X.] ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines - die [X.] betreffenden eigenständigen - Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des [X.]. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben (vgl. [X.] 2. September 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 29 mwN, [X.]E 132, 59). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen, etwa wenn bei Vertragsschluss ein Sachverhalt nach § 9 [X.] vorlag (vgl. [X.] 2. September 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 30, 38, [X.]O).

[X.]) Jedenfalls bei der befristeten [X.] in einem erheblichen Umfang bedarf es trotz der Unanwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung bei der Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit solcher Umstände, die die Befristung des gesamten - über das erhöhte [X.] gesondert geschlossenen - Vertrags rechtfertigen würden. Das entspricht der gesetzgeberischen Wertung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, das der Umsetzung der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) dient. Zwar ist Gegenstand der Inhaltskontrolle bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit nicht der vereinbarte Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern dessen zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. [X.] 18. Januar 2006 - 7 [X.] 191/05 - Rn. 28, [X.] [X.] § 305 Nr. 8 = EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 13). Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 1 und S. 12), gilt aber auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. [X.] 27. Juli 2005 - 7 [X.] 486/04 - zu [X.] 2 [X.] (1) der Gründe, [X.]E 115, 274).

Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer - ausgehend von einer zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung - der Umfang der vorübergehenden [X.] ist. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Auch lässt sich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit - jedenfalls ab einem erheblichen Umfang - der Sache nach kaum noch unterscheiden vom Abschluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, der unmittelbar der [X.] nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unterfällt (vgl. zu der - allerdings betriebsverfassungsrechtlichen - Frage, von welchem zeitlichen Umfang an sich eine Erhöhung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers als Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 [X.] darstellt, [X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 128, 351). Daher bedarf die Befristung der [X.] jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die [X.] insgesamt zulässig befristet hätte werden können. Der Streitfall verlangt keine Entscheidung darüber, wo diese Erheblichkeitsgrenze genau liegt. Sie ist jedenfalls überschritten, wenn ein [X.] von 1/2 der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für drei Monate um 4/8 aufgestockt wird.

b) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die streitgegenständliche Befristung der [X.] nur dann einer Vertragskontrolle standhält, wenn Umstände vorliegen, nach denen ein über das erhöhte [X.] gesondert geschlossener Vertrag entsprechend der Wertung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] zulässig hätte befristet werden können.

[X.]) Die Klägerin hat ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit, von der die Höhe ihres Einkommens und damit auch die Grundlage ihrer längerfristigen Lebensplanung abhängen. Dieses Interesse wird durch die Befristung der [X.] beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung ist nicht bereits deshalb inadäquat, weil - wie die Klägerin meint - den [X.], [X.] und Frau [X.] „zugewiesen“ worden seien, die zu Unrecht - oder jedenfalls nicht nachvollziehbar - keine Berücksichtigung bei ihrer [X.] gefunden hätten. Die Klägerin übersieht, dass alle Arbeitszeitanteile, auf die sie sich beruft, nur vorübergehend verfügbar waren und schon aus diesem Grund eine [X.]heit der vereinbarten Befristung nicht begründen können.

bb) Die Befristung der [X.] ist aber nur dann keine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn sie auf Umständen beruht, die die Befristung eines hierüber gesondert geschlossenen Vertrags nach § 14 Abs. 1 [X.] sachlich rechtfertigen könnten. Jedenfalls bei einer vereinbarten [X.] in einem Umfang wie im vorliegenden Fall - für drei Monate um 4/8 - darf die Angemessenheitskontrolle nach § 307 [X.] nicht hinter den Maßstäben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zurückbleiben. Für diese Prüfung bedarf es noch weiterer Tatsachenfeststellungen.

(1) Das [X.] hat angenommen, die Befristung der [X.] halte einer Inhaltskontrolle stand, weil auch eine Befristung des gesamten Vertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt gewesen wäre. Dies ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s nicht zu beanstanden.

(a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

([X.]) Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. [X.] 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 10 mwN, [X.] [X.] § 14 Haushalt Nr. 16). Eine Befristung, die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers (etwa im Justizdienst) bereitstellen wird (vgl. [X.] 22. April 2009 - 7 [X.] 743/07 - Rn. 19, [X.]E 130, 313).

(bb) Sachlich gerechtfertigt ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s auch, Haushaltsmittel, die aufgrund der zeitlich begrenzten Abwesenheit von Planstellen- und Stelleninhabern zur Verfügung stehen, zu nutzen, um einen bestehenden Arbeitskräftebedarf befristet abzudecken. Ermöglicht der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit, als Haushaltsmittel zB durch Sonderurlaub frei werden, steht das der Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder lediglich für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl. [X.] 14. Januar 2004 - 7 [X.] 342/03 - zu II 2 c der Gründe, [X.] [X.] § 14 Nr. 8 = EzA [X.] § 14 Nr. 5). Daran knüpft § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2008 an. Die Haushaltsnorm bestimmt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und [X.] in Anspruch genommen werden können. Das Merkmal der Aushilfskraft orientiert sich nach der Rechtsprechung des [X.]s an den [X.] des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung und der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Beides sind Aufgaben von vorübergehender Dauer, die der nationale Gesetzgeber als [X.] für die befristete Beschäftigung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 [X.] anerkannt hat.

([X.]) Die für die Aushilfskraft iSd. § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2008 geltenden Anforderungen müssen allerdings nicht den Anforderungen an die [X.] in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 [X.] genügen. Sonst hätte der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] im Verständnis der bisherigen [X.]srechtsprechung keine eigenständige Bedeutung. Deshalb können die nach § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2008 an den Begriff der Aushilfskraft zu stellenden Anforderungen hinter den Voraussetzungen der genannten [X.] zurückbleiben. Sie müssen aber noch eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot und den unionsrechtlichen Anforderungen genügende [X.] ermöglichen. Das erfordert einen erkennbaren Zusammenhang zwischen der Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers und der Beschäftigung des Aushilfsangestellten (vgl. [X.] 14. Februar 2007 - 7 [X.] 193/06 - Rn. 16, [X.]E 121, 236).

([X.]) Wird der befristet eingestellte Arbeitnehmer in derselben Dienststelle beschäftigt wie der vorübergehend beurlaubte Planstellen- oder Stelleninhaber vor seiner Beurlaubung, muss der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann - ähnlich wie beim Sachgrund der Vertretung - darauf zurückzuführen sein, dass die in der Dienststelle gewöhnlich anfallende Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft nicht abgedeckt wird. Anders als beim Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] ist aber kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstehenden Arbeitskräftebedarf erforderlich. § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2008 verlangt nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der befristet Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die sonst einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (vgl. [X.] 22. April 2009 - 7 [X.] 535/08 - Rn. 24 mwN, [X.] 2009 - 133).

(b) In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt, dass die streitgegenständliche Befristungsabrede die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt. Selbst die Befristung eines gesonderten Vertrags über die [X.] wäre wegen der zeitlich nur begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] - jedenfalls im Sinn der bisherigen [X.]srechtsprechung - sachlich gerechtfertigt.

([X.]) Die Klägerin wurde aus Haushaltsmitteln vergütet, die dem beklagten Land bei Vertragsschluss aufgrund des Sonderurlaubs der [X.] zur Beschäftigung von [X.] iSv. § 6 Abs. 8 Satz 1 [X.] zur Verfügung standen. § 6 Abs. 8 [X.] enthält eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung. Mit dieser Regelung hat der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die [X.]verwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und damit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen geschaffen. Durch die Verknüpfung mit nur vorübergehend freien Planstellen oder Stellenanteilen ist sichergestellt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit nur befristet zur Verfügung steht.

(bb) Der Umstand, dass die teilzeitbeschäftigte [X.] fehlerhaft auf einer ganzen Stelle geführt worden ist, spricht nicht dagegen, dass der [X.] objektiv vorlag. Nicht die Stelle und damit mittelbar die Haushaltsmittel sind mit 1,0 falsch ausgewiesen, sondern die Zuordnung der Stelleninhaberin [X.] zu dieser Stelle mit 1,0 (und nicht - wie es richtig gewesen wäre - mit 0,5). Die Klägerin ist demnach entgegen ihrer Ansicht sehr wohl aus einem Stellenanteil vergütet worden, der verfügbar war.

([X.]) Zutreffend hat das [X.] ferner ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die die Prognose des beklagten [X.] rechtfertigten, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden. Nach den nicht angegriffenen und damit für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]s wurde die Klägerin schließlich entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beim Amtsgericht R beschäftigt.

(2) Allerdings zweifelt der [X.] daran, ob die Anwendung und Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist. Nach Auffassung des [X.]s ist weder vom Gerichtshof abschließend geklärt noch offenkundig, ob die haushaltsrechtliche Befristung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] insbesondere unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung in Einklang steht. Mit dem [X.] des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] wird für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Sektor zusätzlich zu den auch dort vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen [X.] ein Rechtfertigungsgrund zugelassen, der für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Der [X.] hat daher in einem - mittlerweile ohne Entscheidung erledigten - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der [X.] (Gerichtshof) um Klärung ersucht, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, seine Rechtsprechung zum nationalen Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] uneingeschränkt fortzuführen ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] 485/09 (A) - EzA [X.] § 14 Nr. 71; vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 15. September 2011 in der Rechtssache [X.]/10 [Jansen]).

(3) Ob es auch im vorliegenden Verfahren einer Klärung bedarf, inwieweit unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben an der vom [X.] zugrunde gelegten Rechtsprechung des [X.]s uneingeschränkt festgehalten werden kann, vermag auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt zu werden.

(a) Ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die unionsrechtliche Fragestellung zum Erlass des Urteils erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. ua. [X.] 24. März 2009 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 65, Slg. 2009, [X.]; 5. Februar 2004 - [X.]/01 - [[X.]] Rn. 20, Slg. 2004, [X.]; 16. Juli 1992 - [X.]/91 - [[X.]] Rn. 22, Slg. 1992, [X.]). Auch wenn im Rahmen dieser Zusammenarbeit grundsätzlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, besteht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe bei Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedst[X.]ten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. ua. [X.] 11. März 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 28, Slg. 2010, [X.]; 8. September 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 64, Slg. 2009, [X.]; 12. Juni 2003 - [X.]/00 - [[X.]] Rn. 32, Slg. 2003, I-5659).

(b) Vorliegend muss (noch) geklärt werden, ob die Frage nach der Vereinbarkeit der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] mit Unionsrecht für den Streitfall entscheidungserheblich ist.

([X.]) Das beklagte Land hat sich ua. darauf berufen, dass die Klägerin in der Serviceeinheit tätig geworden sei, in der auch die Justizbeschäftigte [X.] eingesetzt gewesen sei und seit deren Rückkehr wieder eingesetzt werde. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Dies deutet darauf hin, dass sie zur Vertretung der abwesenden [X.] iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] beschäftigt worden ist. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] könnte eine - in einem eigenständigen, gesonderten Arbeitsvertrag vereinbarte - Befristung rechtfertigen, so dass auch die streitgegenständliche Befristung der [X.] einer Vertragskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] standhielte. Die Annahme einer wirksamen Vertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] scheiterte jedenfalls nicht daran, dass in dem [X.] vom 19. Dezember 2008 als sachlicher Grund für die befristete [X.] die Vergütung aus vorübergehend freien Haushaltsmitteln angegeben ist. Der [X.] bedarf auch im Fall der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Bei einem gesonderten Vertrag über die [X.] würde genügen, dass der Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorlag. Der Arbeitgeber kann sich auch dann auf einen Sachgrund stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder etwa § 14 Abs. 2 [X.] als Rechtfertigungsgrund genannt ist (vgl. [X.] 12. August 2009 - 7 [X.] 270/08 - Rn. 24 mwN, [X.] 2009 - 153). Aus den bei Abschluss des [X.]s am 19. Dezember 2008 anzuwendenden tariflichen Vorgaben folgt nichts anderes. In diesem Zeitpunkt richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des [X.] Nr. 1 vom 13. März 2008 (TV-L), der - anders als die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte ([X.] 2y [X.]) - kein sog. Zitiergebot mehr enthält.

(bb) Nach den bisherigen Feststellungen ist offen, ob der Sachgrund der Vertretung vorlag.

([X.]a) Das [X.] hat im Zusammenhang mit seiner Würdigung, dass die Klägerin aus den wegen [X.]´s Sonderurlaub nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln vergütet worden ist, ausgeführt, es habe „insoweit eine direkte Vertretungskonstellation vorgelegen“. Diese Würdigung bezieht sich aber nur auf den Sachgrund der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] und begründet allenfalls die Annahme, dass die Klägerin im Rahmen der [X.] als Aushilfskraft iSd. § 6 Abs. 8 Satz 1 HG NW 2008 beschäftigt war. Die Anforderungen an eine solche Annahme müssen nach der bisherigen [X.]srechtsprechung gerade nicht denjenigen des an den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] geregelten Sachgrundes genügen.

(bbb) Der bloße Umstand des Einsatzes der Klägerin und der [X.] im selben Amtsgericht rechtfertigt nicht den Schluss auf eine zulässige Befristung zur Vertretung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]. Der Grund für die Befristung liegt in [X.] darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Neuverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten zugewiesen, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Fall seiner Weiterarbeit nicht seine bisherigen Tätigkeiten, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. Außerdem ist bei dieser Fallgestaltung zur Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten, etwa durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, erkennbar gedanklich zuordnet. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht ([X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] 194/09 - Rn. 15 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 78 = EzA [X.] § 14 Nr. 73).

([X.]) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es insbesondere an Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin und [X.]´s sonderurlaubsbedingter Abwesenheit. Sollte das Berufungsgericht nach Nachholung der hierzu erforderlichen Feststellungen und erneuter Sachverhaltswürdigung dazu kommen, dass eine Vertretung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vorgelegen hat, hielte die streitgegenständliche Befristung der Inhaltskontrolle stand. Das [X.] ist insofern zu Recht davon ausgegangen, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die trotz sachlicher Rechtfertigung der [X.] nach den Maßstäben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin schließen lassen könnten. Insbesondere war nach den Darlegungen der Klägerin bei Vertragsschluss kein Sachverhalt nach § 9 [X.] gegeben. Nach § 9 [X.] hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Im Zusammenhang mit der Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit kann es hierbei nur auf unbefristet zu besetzende Arbeitsplätze ankommen. Die [X.], auf die sich die Klägerin berufen hat, waren aber - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um „freie Arbeitsplätze“ iSv. § 9 [X.] handelt - nur vorübergehend verfügbar.

([X.]) Das [X.] hätte sich im Fall einer Abweisung des [X.] sodann - erneut - mit den [X.] zu befassen. Von weiteren Hinweisen sieht der [X.] insoweit ab. Sollte der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] nicht angenommen werden können, stellte sich die - dann entscheidungserhebliche - Frage der Vereinbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] mit Unionsrecht. Insoweit kann auf den Beschluss des [X.]s vom 27. Oktober 2010 verwiesen werden (- 7 [X.] 485/09 (A) - EzA [X.] § 14 Nr. 71).

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Deinert    

        

    Donath    

                 

Meta

7 AZR 394/10

15.12.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 26. August 2009, Az: 8 Ca 2497/09, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, Az. 7 AZR 394/10 (REWIS RS 2011, 330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 330


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 394/10

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 394/10, 15.12.2011.


Az. 8 Ca 2497/09

Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 2497/09, 26.08.2009.


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