Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. VIII ZB 77/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4480

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[X.] ZB 77/08 vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. [X.]: 4.806 •. Gründe: [X.] Der Beklagte ist durch Urteil des [X.] vom 16. Juli 2008 verurteilt worden, an die Klägerin 4.806 • nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihm am 2. August 2008 zugestellte Urteil hat er am 18. August 2008 [X.] selbst und auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts durch einen am 2. September 2008 eingegangenen Schriftsatz seines [X.] Berufung eingelegt. Diese Berufung ist vom [X.] - 3 - tigten des Beklagten nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. November 2008 an diesem Tage begründet worden. 2 Das Berufungsgericht, dem die zweite Berufungsschrift nicht vorgelegt worden war, weil diese zunächst als neue Berufung einer anderen Kammer des [X.] zugewiesen worden war, hat die Berufung mangels der erforderli-chen Einlegung durch einen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. I[X.] Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es die Beru-fung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, ohne die zweite, form- und fristgerecht eingereichte Berufungsschrift zu berücksichtigen, das Verfahrens-grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt. 3 In Fällen, in denen - wie hier - eine Partei gegen eine bestimmte Ent-scheidung mehrfach Berufung einlegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmit-tel, über das nach ständiger Rechtsprechung des [X.] einheit-lich zu entscheiden ist. Entspricht die zunächst eingelegte Berufung den förmli-chen Anforderungen des Gesetzes nicht, darf sie daher nicht gesondert als [X.] verworfen werden ([X.], Urteil vom 15. Februar 2005 - [X.], [X.], 857, unter II 1; Beschluss vom 2. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 2659, unter 2 c, jeweils m.w.N.). Die zweite Berufungseinlegung gewinnt somit immer dann selbständige Bedeutung, wenn und sobald die Unwirksamkeit der ersten feststeht ([X.], Urteil vom 28. März 1985 - [X.], NJW 1985, 2480, unter 3 a). Dies hat das Berufungsgericht bei dem angegriffenen [X.] - 4 - fungsbeschluss nicht beachtet, weil ihm die zweite Berufungsschrift aufgrund eines Mangels im Geschäftsgang nicht vorgelegt worden ist. 5 Da die Berufung des Beklagten auch nicht aus anderen Gründen unzu-lässig ist, insbesondere innerhalb der trotz des [X.] ([X.], Beschluss vom 11. August 2004 - [X.], [X.], 1783; Beschluss vom 16. März 1977 - [X.], [X.], 573) begründet worden ist, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 C 1881/08 - [X.], Entscheidung vom 09.09.2008 - 1 S 33/08 Ba -

Meta

VIII ZB 77/08

17.03.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. VIII ZB 77/08 (REWIS RS 2009, 4480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4480

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