Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Nichtbescheidung des Beweisantrags vom 7. Okto-ber 2008 auf Vernehmung des Zeugen A. beanstandet, dringt sie mit dieser Verfahrensrüge mangels Zulässigkeit nicht durch. Die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht den vollständigen Beweisan-trag mit. Damit kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es sich bei dem [X.] überhaupt um einen nach § 244 Abs. 6 StPO zu be-scheidenden Beweisantrag und nicht um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dessen Behandlung sich nach § 244 Abs. 2 StPO richtet (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2002 Œ 5 StR 566/01). Im Gegensatz zur Auffassung der Revision liegt nach dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgründe auch kein durchgreifender Widerspruch zwischen den Gründen, mit denen der Beweisantrag der Verteidigung vom [X.] 2008 wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden ist, und den [X.] vor. Die nicht objektivierbare Selbsteinschätzung der Nebenklägerin, sie habe sich nicht mehr im Spiegel erkannt, erfolgte sieben Tage vor Beginn des Zeitraums, in welchem die Zeugen die Nebenklägerin frühestens gese- - 3 - hen haben sollen. Bei der Formulierung, —die Häufigkeit der Misshandlungen gegenüber der Zeugin [X.]nahmen allerdings derart zu, dass ihre Verlet-zungen nicht mehr richtig heilen konntenfi, handelt es sich um eine verallge-meinernde Bewertung der Verletzungsserie ohne Aussage über Zeitpunkt und Erkennbarkeit der einzelnen Verletzungen im [X.]. [X.]Raum Schneider [X.][X.]
Meta
18.08.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 5 StR 213/09 (REWIS RS 2009, 2072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2072
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 354/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung
3 StR 208/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 321/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 519/09 (Bundesgerichtshof)
5 StR 174/12 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.